LG Berlin erklärt sich zu Widerruf und Nutzungsentschädigung
Das Verfahren hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Raten, sowie der Anzahlung, der Feststellung des Annahmeverzugs und der Herausgabe von Sicherheiten wurde abgetrennt und an das LG Stuttgart verwiesen. Die Richter in Berlin entschieden dementsprechend nur über die Frage des Widerrufs und einer etwaigen Nutzungsentschädigung. Die Rückgabe des Fahrzeugs und die anderen Fragen werden abschließend im abgetrennten Verfahren in Stuttgart entschieden. Auf das Urteil der Stuttgarter Richter wird das Urteil des LG Berlins jedoch erhebliche Auswirkungen haben. Der Rückzahlungsanspruch unseres Mandanten steht und fällt schließlich mit der Widerrufbarkeit des Kreditvertrags.
Autokredit auch 1,5 Jahre später widerrufbar
Ein Autokreditwiderruf bietet sich immer dann an, wenn Sie Ihren Wagen loswerden wollen.
Die Entscheidung der vierten Zivilkammer ist für unsere Kanzlei zwar unerwartet, aber völlig berechtigt. Schon lange vertreten wir den Standpunkt, dass eine Nutzungsentschädigung bei der Rückabwicklung über den Widerruf nicht zu zahlen ist. Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Bestätigung dieser Rechtsauffassung, weswegen wir unsere Mandanten immer auf die Möglichkeit einer Nutzungsentschädigung hinweisen. Die Berliner Richter stellten zunächst fest, dass ein Widerrufsrecht unseres Mandanten bestand. Sein Widerruf sei auch eineinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch möglich gewesen, weil die Pflichtangaben unvollständig gewesen seien. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginne aber erst, wenn diese vollständig erteilt wurden, § 356b Abs. 2 und 3 BGB. Dieser gravierende Fehler der Mercedes Bank bietet dem Kunden nun die Chance, das gesamte Geschäft durch den Widerruf rückabzuwickeln. So weit, so gewohnt. Die Argumentation der Richter findet sich in vielen Urteilen zur Widerrufbarkeit eines Autokredits und ist dementsprechend wenig überraschend. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch auf die Entscheidung zur Hilfswiderklage zu legen.
Widerklage unbegründet – keine Nutzungsentschädigung für Mercedes Bank
Die Mercedes Bank hatte diese erhoben, für den Fall, dass die Richter von einem erfolgreichen Widerruf ausgehen. Sie wollte in einem solchen Fall zumindest eine Nutzungsentschädigung von unserem Mandanten. Dieser hatte den Mercedes schließlich über ein Jahr gefahren und entsprechend abgenutzt. Grundsätzlich dient die Nutzungsentschädigung dem Ausgleich eines Wertverlusts und lässt sich mit einer Formel anhand der Kilometerzahl berechnen. Am 29.01.2019 aber musste der Taschenrechner nicht genutzt werden.
Die Entscheidung begründete das Landgericht mit der nicht ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier finde § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB Anwendung. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers hänge also maßgeblich davon ab, ob er über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Eine fehlerhafte Belehrung stehe einer fehlenden Belehrung gleich. Hier verwies die Kammer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.04.2008 (C-412/06, Rn. 35). Es käme auch nicht auf die Schwere des Belehrungsfehlers an. Entscheidend sei lediglich, ob der Fehler objektiv geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, es sei der Wille des Gesetzgebers, dass der Darlehensnehmer und Kunde den vollständigen Kaufpreis erstattet bekomme.
Trendwechsel in der Rechtsprechung – Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung?
Die Auffassung der vierten Zivilkammer des Landgerichts Berlin teilt unsere Kanzlei schon länger. Wir sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers einen derart hohen Stellenwert beimisst, dass eine Nutzungsentschädigung in dieser Konstellation nicht gewollt ist. Der Wortlaut des Gesetzes, sowie die strenge Regelung der Aufklärungspflichten lässt unserer rechtlichen Einschätzung nach keine andere Auslegung zu. Das neuerliche Urteil ist ein besonderer Erfolg für unsere Kanzlei. Wir gehen davon aus, dass sich nun auch weitere Gerichte intensiver mit der Frage der Nutzungsentschädigung beim Autokreditwiderruf auseinandersetzen werden. Für die Rechtssicherheit unserer Mandanten wäre ein höchstrichterliches Urteil wünschenswert. Schließlich kann die Nutzungsentschädigung bei langer Nutzung des Wagens durchaus ins Gewicht fallen.