Welche Anforderungen werden an eine korrekte Anlageberatung gestellt?

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Kriterien erfüllen. Sie muss sowohl
anlegergerecht
als auch
anlagegerecht (bzw. objektgerecht)
sein.

Eine anlegergerechte Beratung muss die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigen, insbesondere muss das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Die beratende Bank muss Informationsstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden konkret erfragen.

Vom Anlageberater erwartet der Anleger vor allem eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage und eine ehrliche Einschätzung, ob diese Anlage zu seinen Bedürfnissen passt.

Eine umfassende, nicht verharmlosende Risikoaufklärung ist das A und O einer Kapitalanlageberatung. Der Berater darf dabei nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er überzeugt ist. Fehlen dem Berater Kenntnisse hinsichtlich eines bestimmten Aspektes, muss er sein Informationsdefizit dem Kunden offenbaren.

Außerdem muss der Bankberater darüber aufklären, dass die Bank für die Vermittlung von der Emissionsgesellschaft Rückvergütungen sog. Kick-Back-Provisionen erhält.

Leider hält sich kaum ein Berater an diese Kriterien. Unter starkem Druck der Geschäftsführung orientiert sich der Vertrieb in erster Linie an den Provisionsinteressen der Bank.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert