Die HCI Capital AG legte im Jahr 2008 den Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. auf. Zu einem Zeitpunkt als sich die Weltwirtschaft im Zuge der Finanzkrise bereits in einer Abwärtsspirale befand.
Der Beteiligungsfonds HCI MS Johannes S. betreibt das gleichnamige Containerschiff, das trotz eines Überangebotes an Frachtschiffen und eines Rückgangs, bzw. einer Stagnation auf niedrigem Niveau des Weltwirtschafts-Wachstums seine Fixkosten erwirtschaften muss.
Im Jahr 2008 wurden noch Ausschüttungen in Höhe von 4 % vorgenommen. Später blieben diese aus. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten dazu, dass der Fonds seine Raten für das aufgenommene Fremdkapital nicht mehr bedienen konnte. 2012 musste auch die Tilgung eingestellt werden. Dem Fonds droht schlimmstenfalls die Insolvenz.
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Obwohl es sich bei einem Schiffsfonds um eine risikoreiche Kapitalanlage handelt, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Investitionen verkauft. Häufig wurden diese sogar als Instrumente für die Altersvorsorge vertrieben. Aufgrund des Risikos eines Totalverlusts ist ein Schiffsfonds jedoch nicht zur Altersvorsorge geeignet. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Die ersten noerlandesgerichtlichen Entscheidungen, die dies betonen, stammen bereits aus dem Jahre 2007 (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Anleger müssen sich nicht mit den Verlusten abfinden. Zahlreichen Betroffenen steht aufgrund der falschen Anlageberatung ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Sind die Risiken der Beteiligung im Rahmen der Beratung verharmlost oder gar unvollständig dargestellt worden sein, können Anleger die erlittenen Verluste zurückholen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch dann zu, wenn die beratende Bank die für die Vermittlung erhaltenen Provisionen verheimlicht hatte. Denn ohne diese Information war es für viele Anleger nicht erkennbar, dass die Bank sich möglicherweise in einem Interessenkonflikt befand.
Betroffene sollten nicht mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zögern. Zum Ende 2016 droht die Verjährung. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
Der 2006 aufgelegte Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsfonds Schiffsportfolio I ist ein weiterer Beleg für Fehlinvestitionen und die Vernichtung von Anlegergeldern. Hier besteht nun jedoch akuter Handlungsbedarf, da mögliche Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen.
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Der Beteiligungsfonds Lloyd Schiffsportfolio I hat die eingesammelten Anlegergelder in sieben Containerschiffe durch Zeichnung ihrer Anteile investiert. Dabei handelt es sich um die folgenden Containerschiffe:
Bei den zwischen 2005 und 2007 gebauten Fondsschiffen handelt es sich um Vollcontainerschiffe mit Kapazitäten zwischen 1.500 und 3.500 TEU. Den Anlegern des Lloyd Fonds Schiffsportfolio I droht aus diesen Investments der Totalverlust ihres Anlagekapitals, da bereits in 2013 das Insolvenzverfahren über die MS „MAXIMILIAN SCHULTE“ und die MS „LISA SCHULTE“ eröffnet wurden. Auch aus den übrigen Schiffsbeteiligung sind wohl keine Ausschüttungen mehr zu erwarten. So wurde in 2016 auch das Insolvenzverfahren über die MS „PHILIPPA SCHULTE“ eröffnet.
Obwohl mit zahlreichen und umfangreichen Risiken behaftet, die sich mit Ausbruch der Finanzkrise für die Handelsschifffahrt realisierten, wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Schiffsfonds wurden sogar Anlegern empfohlen, die sich mit der Investition für das Alter absichern wollten. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06).
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
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Ansprüche der geschädigten Anleger können verjähren. Besonders im Bereich der Haftung für fehlerhafte Anlageberatung spielt die Frage der Verjährung oft eine zentrale Rolle.
Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Für jeden konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Häufig passiert es, dass, obwohl nur eine Beratung stattgefunden hatte, unterschiedliche Verjährungszeitpunkte gelten.
Hat der Anleger etwa am 01.12.2009 von dem Währungsrisiko erfahren, könnte er seinen darauf basierenden Schadensersatzanspruch nur bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltend machen. Sollte aber der Anleger erst im Laufe des Jahres 2014 zum ersten Mal mit der Rückforderung der Ausschüttungen konfrontiert werden, so würden Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Beratungsfehlers erst zum 31.12.2017 verjährt.
Großer Streit herrscht regelmäßig über die Frage, wann der Anleger von diesem oder jenen Beratungsfehler erfahren hatte. An diesem Punkt entscheiden sich häufig die Prozesse. Die Frage der Verjährung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden – nur wer rechtzeitig handelt, kann das Recht was er hat auch bekommen.
Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche nach taggenau 10 Jahren nach Durchführung der Beratung. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.
Es ist möglich, die Verjährung zu hemmen. Das funktioniert entweder durch Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht oder durch die Stellung eines so genannten Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Solche Anträge müssen sorgfältig formuliert sein. Erst kürzlich hatte der BGH zahlreichen Anlegern die Geltendmachung ihrer Rechte abgeschnitten, weil einige Anlegeranwälte massenweise Musteranträge gestellt hatten, die zu unbestimmt gewesen sind.
Neben den bereits benannten speziellen Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds, muss ein Berater den Anleger auch über die folgenden allgemeinen Risiken eines geschlossenen Fonds aufklären.
Da es sich bei einem geschlossenen Fondskonstrukt immer auch um eine Unternehmensbeteiligung handelt, trägt der Anleger (Gesellschafter) nicht nur das Verlustrisiko, sondern je nach Ausgestaltung der Gesellschaft auch das Risiko der persönlichen Haftung. Letzteres stellt bei Beteiligung an deutschen Fondsgesellschaften zwar inzwischen die absolute Ausnahme dar, handelt es sich allerdings um ausländische Gesellschaften, z.B. die französische „Sociéte Civile Immobilière“ (SCI), können bei Insolvenz des Fonds die Anleger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus trägt der Anleger auch das Zinsrisiko aus dem Bankdarlehen, die geschlossene Fonds in der Regel zusätzlich aufnehmen und die nicht selten 60 % des Gesellschaftskapitals ausmachen.
Investiert der geschlossene Immobilienfonds in ein Objekt außerhalb des Euro-Raumes, kommt ein Währungsrisiko hinzu. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaftsmittel aus Anlagergeldern und Bankdarlehen zur Anschaffung des Objekts in die jeweilige Währung getauscht, bzw. in Euro zurückgetauscht werden müssen, sondern alle Zahlungsströme aus Mietzahlungen, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten etc.
Ausländische Rechtsordnungen können Regelungen enthalten, die dem Finanzierungskonzept des Fonds einen Strich durch die Rechnung machen und darüber hinaus zu hohen Haftungsrisiken für die Anleger führen können.
Das aktuellste Beispiel dafür ist die spektakuläre Pleite des Wölbern Fonds Frankreich 04. Das Gesamtvolumen der Investition in ein Pariser Bürogebäude betrug 176 Millionen Euro, beteiligt waren knapp 3500 Anleger mit Eigenkapital von 88 Millionen Euro.
Eines der Gründe für die Insolvenz des Fonds war eine spezielle Regelung des französischen Handelsgesetzbuchs. Danach steht den Parteien des Mietverhältnisses hinsichtlich der Miete in regelmäßigen Abständen ein sog. Revisionsrecht (Mietanpassungsklausel) zu. In diesem Fall konnte der Mieter des Objekts, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, unter Berufung auf dieses Gesetz von der Fondsgesellschaft erhebliche Mietreduzierung verlangen. Da der Fonds dieser Forderung nicht entsprochen hatte, stellte Ernst & Young die Mietzahlungen ein und forderte darüber hinaus Rückzahlung bereits überzahlter Miete.
Es bestand sogar die Gefahr, dass die Mietrückzahlungsrückstände in Millionenhöhe von den Fondsanlegern persönlich gezahlt werden müssten. Denn diese beteiligten sich an einer ihnen unbekannten französichen „Sociéte Civile Immobilière“ (SCI). Diese ist vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR). In beiden Gesellschaftsformen haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit eigenem Vermögen. In Deutschland werden geschlossene Immobilienfonds in Form einer GbR schon seit über 15 Jahren nicht mehr aufgesetzt. Auch im Fall Frankreich 04 sollte das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme der Anleger durch so genannte „Non-Recourse“-Klauseln ausgeschlossen werden. Demnach sollten alle Vertragspartner des Fonds mit dieser Klausel beschränkt werden, ihre Ansprüche nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend zu machen. Tatsächlich wurde diese Klausel in keinen der Verträge aufgenommen.
Über all diese Risiken waren die Anleger nicht hinreichend aufgeklärt. An dieser Stelle wird deutlich, dass die Beteiligung an Anlageobjekten, die dem ausländischen Recht unterliegen, nicht nur mit dem Risiko des Totalverlustes der Einlage behaftet sein, sondern darüber hinaus existenzbedrohende Züge annehmen kann.
Hinzu müssen sich Anleger in geschlossenen Immobilienfonds auch über Risiken aus politischen Verwerfungen (insbesondere bei Objekten im Ausland), Naturkatastrophen und zunehmend aus Terrorismus bewusst sein.
Grundsätzlich gilt, dass der Berater dem Kunden bestimmte Tatsachen auch ungefragt offenlegen muss. So muss der Kunde z.B. über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft aufgeklärt werden. Existieren zwischen den Projektbeteiligten kapitalmäßige und personelle Verflechtungen, so muss der Kunde auch dies erfahren. Gleiches gilt für bestehende oder potentielle Interessenkollisionen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine ordnungsgemäße Anlageberatung zwei Kriterien erfüllen. Sie muss sowohl
anlegergerecht als auch anlagegerecht (bzw. objektgerecht) sein.
Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, das die Bank bzw. der Anlageberater hinreichende Kenntnisse über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden besitzt und diese in einer Anlageempfehlung berücksichtigt. Insbesondere müssen die finanziellen Verhältnisse, das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers maßgeschneidert sein (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).
Die beratende Bank ist verpflichtet nicht nur den Informationsstand des Kunden zu ermitteln, sondern diesen auch gezielt nach dessen Risikobereitschaft und Anlagewünschen zu befragen.
Eine anlage- bzw. objektgerechte Anlageberatung zielt darauf ab, dass der Anleger einerseits über das Anlageobjekt zutreffend, vollständig und verständlich aufzuklären ist und andererseits der Berater eine Einschätzung und Bewertung des nachgefragten oder angebotenen Anlageobjekts auszusprechen hat. Demnach ist der Anleger in die Lage zu versetzen, eine seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Anlageentscheidung zu treffen. Dabei können Risiken allgemeiner Natur sein (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes), sich aber auch speziell auf die gewählte Anlageform beziehen (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko).
Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.
Schließlich hat der Bankberater seine für die Vermittlung erhaltenen Vergütungen sog. Kick-Back-Provisionen ungefragt offenzulegen (Diese Pflicht trifft nur eingeschränkt auf freie Anlageberater zu).
Leider halten sich die wenigsten Berater an diese Vorgaben. Die Interessen der Kunden stehen regelmäßig hinten an – im Zentrum der “Beratung” steht in erster Linie das Interesse der Bank an der höchstmöglichen Provision.
Geschädigten Anlegern stehen folgende Optionen zur Verfügung:
Wenn Sie bei Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Verluste erlitten haben, können Sie häufig Schadensersatz verlangen. Ihre Ansprüche richten sich dabei weniger gegen die Fondsgesellschaft selbst (diese ist meist insolvent), sondern in erster Linie gegen den Anlageberater bzw. gegen die beratende Bank.
Denn Ihre Anlageentscheidung beruhte meist auf einer Empfehlung. Für die Güte dieser Empfehlung tragen die Berater umfassende Verantwortung. Da die Investitionsentscheidung folgenschwer sein und bei einer Insolvenz des Fonds sogar zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, sind auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beratung hoch.
Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel verpflichtet, den Ihnen dabei entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Ansprüche auf Schadensersatz können idealerweise außergerichtlich durchgesetzt werden. Da in diesem Fall stets ein Vergleich geschlossen wird, muss auch der Anleger etwas nachgeben und auf einen Teil seiner Forderungen verzichten. Im Gegenzug bleibt ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.
Weigert sich die beratende Bank oder der Anlageberater Schadensersatz zu leisten, bleibt nur der Gang vors Gericht. Bei einer kompetenten Prozessführung können sämtliche Verluste wieder eingeholt werden. Darüber hinaus steht Ihnen ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns hinsichtlich des in dem Fonds gebundenen Kapitals zu.
Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:
Erfolgte eine Beratung ordnungsgemäß bzw. eine fehlerhafte Beratung lässt sich nicht nachweisen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Zuweilen besteht dennoch zumindest die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs. Die Fondsbeteiligung kann nämlich auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beteiligungsvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält. Das war gerade bei Beteiligungsverträgen, die in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen wurden, der Fall (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13).
Zwar erhält der Anleger nach einem Widerruf seiner Beteiligung nicht das gesamte eingesetzte Kapital zurück, jedoch kann er mit sofortiger Wirkung aus dem Fonds aussteigen und muss nicht auch noch künftige Verluste hinnehmen.
Besonders interessant ist diese Möglichkeit für Ratensparer, d.h. für solche Anleger, die ihre Beteiligung nicht auf einmal, sondern durch monatliche Zahlungen leisten. Diese brauchen nach einem Widerruf nicht mehr gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen.
Geschlossene Immobilienfonds sind Unternehmensbeteiligungen, die nicht nur an Gewinnen, sondern eben auch an Verlusten teilnehmen. Oder eben auch in die Insolvenz gehen. Besonders bei dieser Art der Kapitalanlage findet grundsätzlich keine Streuung auf mehrere Objekte statt. Für die Anleger entsteht ein Klumpenrisiko, da der Anlageerfolg mit der erfolgreichen Bewirtschaftung des Objekts steht oder fällt. Besondere Risiken entstehen bei geschlossenen Immobilienfonds, da sie oft „spezielle“ Objekte errichten oder erwerben. Die Objekte sind oftmals nur für wenige oder gar nur einen Mieter interessant. Fällt dieser Mieter nun aus, bedeutet dies den Totalausfall der Einnahmen des geschlossenen Immobilienfonds. So passiert z.B. im Fall des CFB-Fonds 130 „Deutsche Börse, Frankfurt“, einem geschlossenen Immobilienfonds der Commerzbank-Tochter Commerz Real. Dieser Fonds hat die Hauptverwaltung der Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main errichtet und bewirtschaftet. Eine Immobilie, die aufgrund der besonderen Bedürfnisse einer Wertpapierbörse, auf einen einzigen Mieter zugeschnitten ist. Als der Mieter, die Deutsche Börse AG, noch vor Auslauf der Mindest-Mietdauer auszog, geriet der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten und die Anleger erlitten Verluste.
Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann u.a. mit folgenden Risiken behaftet sein:
Dabei initiiert eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Gründung eines Unternehmens, das ausschließlich die Entwicklung eines Bauprojektes oder den Kauf bestehender Immobilien und deren anschließende Bewirtschaftung zum Zweck hat. Die erforderlichen Mittel werden zum Teil bei Anlegern akquiriert. Allerdings kaufen die Anleger keine Aktie, sondern treten der Unternehmung als Gesellschafter bei. Neben den Anlegergeldern wird das Projekt regelmäßig auch durch Bankdarlehen finanziert. Kommt das erforderliche Kapital zusammen, wird die Gesellschaft geschlossen, weitere Gesellschafter werden nicht mehr aufgenommen.
Die Erfolgsbilanz der Fondsprojekte ist bisher leider ernüchternd. Eine breit angelegte Untersuchung von „Finanztest“ ergab, dass 1139 geschlossene Fonds, die seit 1972 aufgelegt wurden, für Ihre Anleger insgesamt Verluste in Höhe von 4,3 Milliarden Euro eingefahren hatten. In Prospekten prognostiziert wurde indes ein Gewinn in Höhe von 15,4 Milliarden Euro.
Für zwei Schifffonds des Emissionshauses Norddeutsche Vermögensanlage GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Hamburg am 13.05.2016 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Damit steht fest, dass Anleger der Schiffsbeteiligungen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance handeln müssen. Den Anlegern drohen Verluste, die nicht ohne Weiteres hingenommen werden sollten. In vielen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Anlageberater realisiert werden.
In 2008 waren die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Handelsschifffahrt bereits absehbar. Dennoch wurden Schiffsbeteiligungen von den Banken und Anlageberatern als sichere Kapitalanlagen vertrieben. Selbst Anlegern, die auf der Suche nach einer Investition für den Aufbau einer Altersvorsorge gewesen sind, wurden Schiffsbeteiligungen mit nichthaltbaren Versprechungen verkauft. Dass ein Schiffsfonds aufgrund des Totalverlustrisikos (etwa im Falle einer Insolvenz des Fonds) jedoch alles andere als eine sichere Anlage ist und sich daher nicht für die Altersvorsorge eignet, entschied der BGH mit Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in diesem Zusammenhang gehen bereits auf 2007 zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007 – 10 U 105/06). Genau dieses Szenario ist bei den Norddeutsche Vermögen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance Fonds eingetreten.
Nicht alle Anleger müssen sich mit den Verlusten abfinden. Für viele Betroffene besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend zu machen. Denn häufig wurden von den Banken oder den freien Anlageberatern Aufklärungspflichten verletzt.
Wurden die Risiken der Beteiligung im Beratungsgespräch oder durch das Fondsprospekt verharmlost, müssen die Anleger die Falschberatung nicht hinnehmen. Schadensersatzansprüche stehen Anlegern auch zu, wenn die beratende Bank verschwiegen hatte, dass sie aus der Vermittlung Provisionen (Kickbacks) erhielt. Denn ohne diese Information konnte der Anleger nicht erkennen, dass die Bank möglicherweise nicht seine Rendite-, sondern vor allem die eigenen Provisionsinteressen im Blick hatte.
Betroffene sollten allerdings nicht zu lange zögern. Viele Schadensersatzansprüche gegen die Hansa Treuhand könnten zum Ende von 2016 verjähren. Ggf. müssen verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
In einigen Fällen können Anleger sich von ungünstigen Fondsbeteiligungen auch durch einen Widerruf des diese Anlage finanzierenden Darlehens trennen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob geschädigten Anlegern, die sich an den Norddeutsche Vermögen MS Northern Endeavour und MS Northern Endurance Fonds beteiligt hatten, Ansprüche auf Schadensersatz zustehen. In enger Zusammenarbeit ermitteln wir den Sachverhalt und klären umfassend über die Chancen und Risiken eines Vorgehens auf.
Wir legen großen Wert darauf, die Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu lösen. Wenn das nicht gelingen sollte, stehen wir Ihnen als kompetente Vertreter in einem Gerichtsprozess bei.
Nähere Informationen zu geschlossenen Fonds finden Sie hier.
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