Welche Fristen gibt es zu beachten?

Der Anspruch auf Schadensersatz von Anlegern geschlossener Fonds unterliegt der Verjährung. Ist diese eingetreten, können etwaige Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Bestimmung von Verjährungsfristen ist in höchstem Maße einzelfallabhängig und häufig besonders kompliziert. In vielen Haftungsprozessen entscheidet allein diese Frage über Erfolg und Niederlage.

Regelmäßige Verjährungsfrist – drei Jahre

Grundsätzlich gelten für Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Anlageberater allgemeine Verjährungsfristen. Danach verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Besonderheit dabei ist, dass die Verjährung für jeden einzelnen Beratungsfehler gesondert bestimmt werden muss. Es kann also sein, dass obwohl es nur eine Beratung gegeben hat, in diesem Zusammenhang unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Hat der Anleger beispielsweise am 19.12.2008 von dem Währungsrisiko bei Fremdwährungskrediten erfahren, so wäre ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Sollte aber der Anleger erst im Laufe des Jahres 2013 von der Möglichkeit der Rückforderung der Ausschüttungen und der Haftung von Kommanditisten erfahren haben, so wären diesbezügliche Schadensersatzansprüche noch bis zum 31.12.2016 verfolgbar.

Sehr umstritten ist die Frage, wann von der maßgeblichen Kenntnis des Anlegers ausgegangen werden kann. Zu beachten ist ferner, dass bereits ein sog. Kennenmüssen ausreicht, damit die Verjährung zu laufen beginnt. So sollte etwa ein Anleger die Qualität der Beratung spätestens dann hinterfragen, wenn er die Mitteilung erhält, dass dem Fonds eine Insolvenz droht.

Hier ist eine Betrachtung des Einzelfalls unabdingbar. Die Frage der Verjährung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Endgültige Verjährung – 10 Jahre

Zu beachten ist hier schließlich die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds verjährt spätestens 10 Jahre taggenau gerechnet ab dem Zeitpunkt der Falschberatung. Die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler ist dabei irrelevant.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann entweder durch die Erhebung der Klage oder durch die Stellung eines Güteantrags bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Gerade bei der Stellung dieser Güteanträge ist Sorgfalt geboten. In diesem Zusammenhang haben sich einige Anlegeranwälte nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Die in einem Massenverfahren gestellten Musteranträge kanzelte der BGH kürzlich als zu unbestimmt ab, mit dem Ergebnis, dass die Verjährung nicht gehemmt wurde und die Schadensersatzansprüche verjährt sind.

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