Zahlt die Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit?

Anders als viele Anleger glauben, werden die Kosten von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Falschberatung bei geschlossenen Fonds von vielen Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung länger als drei Monate vor Zeichnung der Beteiligung bestand und

ein entsprechendes Versicherungs-Modul abgeschlossen wurde.

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unterfallen dem allgemeinen Modul Privatrechtsschutz bzw. Vertragsrechtsschutz. Nur bei einem expliziten Ausschluss entsprechender Verfahren entfällt der Deckungsschutz. Ein solcher Ausschluss ist jedoch in vielen älteren Policen nicht vorhanden bzw. nicht wirksam vereinbart. Zwar enthalten viele Policen scheinbare Ausschlussklauseln, jedoch sind diese Klauseln für Versicherungsnehmer häufig dermaßen intransparent, dass sie bereits von unterschiedlichen Oberlandesgerichten (z.B. OLG München – Az.: 29 U 589/11 und OLG Frankfurt – Az.: 7 U 102/11) als unwirksam angesehen wurden.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) auch für sog. „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“, die Karlsruhe als nicht hinreichend bestimmt einstufte.

So wurde etwa vom BGH mit Urteil vom 8. Mai 2013 – IV ZR 84/12 die folgende, in älteren Versicherungspolicen regelmäßig anzutreffende Klausel für nichtig erklärt.

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit:
1. …;
2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds);

In jedem Fall sollten die Rechtsschutzpolicen im Einzelfall überprüft werden – denn häufig wird der Deckungsschutz von den Rechtsschutzversicherungen zu Unrecht verwehrt.

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