Habe auch ich die Chance auf eine Umschuldung?

In Anbetracht der gegenwärtigen Niedrigstzinsen hegen viele Darlehensnehmer den Wunsch nach einer Umfinanzierung. Dass die Banken von der Idee, lukrative Darlehensverträge vorzeitig zu beenden, nicht begeistert sind, versteht sich von selbst. Deswegen fällt bei einer vorzeitigen Auflösung eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Dabei handelt es sich um Entschädigungszahlungen, die der Kunde an die Bank leisten muss, weil er den Vertrag vorzeitig beendet und der Bank deswegen Zinszahlungen entgehen. Diese, meist hohen Vorfälligkeitsentschädigungen versperren scheinbar den Weg zu einer vorteilhaften Umschuldung.

Genau hier kommt aber der sogenannte Widerrufsjoker ins Spiel. Dieser eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, sich durch einen sogenannten Widerruf ganz ohne Nachteile von dem hochverzinsten Immobilienkredit oder einem anderen Darlehen zu lösen, unter günstigen Bedingungen umzuschulden und auf diese Weise viele Tausende Euro zu sparen. Wie das geht und wie Sie durch den Widerruf Ihre aktuelle Restschuld reduzieren, erklären wir Ihnen gerne in einem kostenlosen, persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

Um Ihnen den Einstieg in die Problematik zu erleichtern, haben wir für Sie auf dieser Seite umfassende Informationen zu dem Thema Widerruf von Immobilienkrediten und sonstigen Darlehensverträgen / Darlehenswiderruf zusammengestellt. Gerne können Sie unmittelbar nach jeder Erläuterung mithilfe unseres interaktiven Systems bequem und kostenlos Fragen stellen, die Sie vertiefen möchten. In kürzester Zeit werden wir diese klar und ausführlich beantworten.

7 Kommentare
  1. Anja S.
    says:

    Guten Tag, ich habe gestern Abend mit Ihrem Herrn Ruvinskij telefoniert und er hat mir sehr detailliert Informationen zu einem evtl. Widerruf meines Darlehensvertrages gegeben.
    Herr Ruvinskij teilte mir mit, dass die außergerichtliche Tätigkeit in meinem Fall Euro 890,- betragen würde. Sind darin wirklich alle Kosten enthalten, die sich auf außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Bank (Ing Diba) beziehen? Auch im Falle einer Einigung mit dieser? Oder fällt dann noch eine Einigungsgebühr oder dergleichen an?

    Desweiteren würde ich gerne wissen:

    Kann ich Ihnen meinen Vertrag schon einmal zur kostenlosen Prüfung zukommen lassen und wenn ja, an welche email-Adresse darf ich diesen bitte schicken?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anja Stenzel

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Guten Tag Frau Stenzel,
      unsere Pauschale erfasst die gesamte außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehens. Im Falle einer Einigung fällt keine weitere Gebühr an.
      Gerne können Sie uns die Verträge zur kostenfreien Prüfung an die folgende E-Mail Adresse übersenden: widerruf@anwalt-kg.de
      Innerhalb von höchstens drei Werktagen ab Eingang der Unterlagen melden wir uns bei Ihnen mit dem Ergebnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ilja Ruvinskij
      Rechtsanwalt

  2. B. A. .
    says:

    Hatte Ende 2006 zwei Darlehensverträge geschlossen, einen mit variablem Zins (Darlehen bereits getilgt) und den 2. mit festem Zins, welcher Ende 2015 abgelaufen ist und seitdem variabel läuft. Wenn ich hier nun bei Ihnen die Widerrufsbelehrungen prüfen lasse und angenommen auch die Widerrufsbelehrung falsch wäre, so wäre innerhalb von 30 Tagen die Restschuld fällig.
    Das Risikobegrenzungsgesetz wurde erst im Jahre 2008 – also nach Vertragsschlusses eingeführt.
    Da keine Anschlussfinanzierung Prolongationsangebot seitens der Bank vor Ablauf des festgeschriebenen Zinssatzes erfolgt ist, läuft der Rest des Darlehensbetrages derzeit mit variablen Zinsen und nun noch dazu mit einem nicht marktüblichen Zinssatz. Als Verbraucher bei der Bank bin ich noch dazu benachteiligt, gerade jetzt durch einen kurzfristigen finanziellen Engpass, wo mir auch die Bank nun nicht entgegenkommt.
    Nun habe ich hier folgendes im Gesetz gelesen:
    § 498 Abs. 3 wurde wie folgt gefasst:
    „Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.”
    Ist das also richtig, das das neue Risikobegrenzungsgesetz für mich dauerhaft ausgeschlossen bleibt (aufgrund des Vertragsabschlusses vor dieser Änderung)?
    Und wenn ich keine andere neue Bank finde, mit der ich dann das Darlehen umschulden kann, weiterhin mit steigenden Zinsen rechnen muss, da der jetzige Zinssatz ja variabel ist), so dass die monatliche Rate für mich unzumutbar weiter ansteigen kann und ich dann das volle Risiko habe, also Gefahr laufen kann, wenn es zu noch weiteren finanziellen Engpässen kommt, dass die Bank dann bei kurzfristigem Zahlungsengpass noch einfacher kündigen kann?
    Vielleicht können Sie im Vorfeld Auskunft dazu geben.

  3. Sebastian T.
    says:

    Hallo

    Arbeiten Sie bei der Fehlerhaften Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen auch mit Prozessfinanzierern zusammen, die das Anwalts- und Gerichtskostenrisiko tragen? So etwas suche ich.

  4. Christine I.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich verhandele gerade mit der Sparkasse über die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren für unsere Immobilienfinanzierung. Bei Prüfung der Verträge, aus dem Jahre 2001, vermisse ich eine Widerrufsbelehrung. Auf Ihrer Webseite schreiben Sie immer nur, dass Verträge ab 2002 betroffen sind. Was ist mit den Verträgen vor 2002? Zieht hier schon die Verjährungsfrist?

    Viele Grüße
    Christine Inderwies

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrte Frau Inderwies,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Lieder müssen wir Sie enttäuschen. Vor November 2002 waren die Banken nicht verpflichtet, Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren, es sei denn, der Vertrag wurde in einer Haustürsituation geschlossen.
      Da ihr Vertrag aus 2001 stammt, dürfte hier keine Widerrufsmöglichkeit bestehen.
      Wir bedauern, keine besseren Nachrichten für Sie zu haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ilja Ruvinskij
      Rechtsanwalt

  5. Wolf T.
    says:

    Guten Tag.
    Hat Ihre Kanzlei die Kläger beim LG Köln AZ 21 O 361/14 am 26.05.20015 vertreten?

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