Ist die Vereinbarung eines sog. “Individualbeitrags” zulässig?

Einige Banken, zum Beispiel die Targobank, haben statt einer allgemeinen Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen, einen sog. “Individualbeitrag” für die Bearbeitung des Kreditantrags festgesetzt.

Über die Zulässigkeit eines solchen Beitrags hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Landgericht Stuttgart, das Landgericht Aachen und das Landgericht Mainz halten die Vereinbarung eines Individualbeitrags für zulässig. Sie begründen dies damit, dass in diesen Fällen der Erhebung einer Gebühr eine konkrete Leistung des Kreditinsituts gegenüberstehe. Anders als bei den üblichen Kreditbearbeitungsgebühren leiste die Bank hier mehr, als zum Darlehensvertrag gehöre.

Anders sah dies jedoch das Landgericht Düsseldorf, sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte hierüber am 22.11.2016 entscheiden. Zuvor hatte die Targobank allerdings ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Feststellung über die Zulässigkeit gibt es deswegen nicht.

Eine ausführliche Darstellung zu der Zulässigkeit von Individualbeiträgen finden Sie bei Interesse hier.

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