Der Bundesgerichtshof hat am 04.07.2017 entschieden: Banken dürfen auch von Unternehmern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Vorformulierte Klauseln, die laufzeitunabhängige Gebühren vorsehen, sind unwirksam. Viele Banken forderten von ihren Kunden die Zahlung zusätzlicher Bearbeitungsentgelte beim Abschluss eines Darlehensvertrags. Bis zu drei Prozent der Darlehenssumme sollten für die Bearbeitung anfallen. Bereits 2014 erklärte der Bundesgerichtshof diese Gebühren für unzulässig.
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Das damalige Urteil bezog sich allerdings nur auf Verbraucherkreditverträge. Dort hieß es, dass die Bearbeitung keine Sonderleistung der Bank darstellen würde, sodass ein zusätzliches Entgelt nicht gerechtfertigt sei. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, Datenerfassung oder auch Vertragsgespräche seien dem Interesse und damit auch der Sphäre der Bank zuzuordnen. Eine Klausel, die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr vorsieht, benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben.
Schon am 25.02.2016 befasste sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren auch einem Unternehmer gegenüber unwirksam sind. Auch der BGH vertritt die Ansicht, dass der Unternehmer nicht weniger schutzwürdig sei. Deswegen können die Banken keine Gebühren für eine Leistung verlangen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben.
Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags, wonach das Darlehen gewährt wird und die Gegenleistung in Form der Zinsleistung erbracht wird. In der Folge können Unternehmer, die bei der Aufnahme ihres Darlehens eine laufzeitunabhängige Gebühr entrichten mussten, diese zurückverlangen. Hierbei sollten jedoch etwaige Verjährungsfristen beachtet werden.
Die anwaltlichen Kosten, die bei der Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs entstehen können gegebenenfalls steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 33 EStG, der eine Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen statuiert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, sowie das Finanzgericht Köln billigten den Klägern zu, die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Thematik noch nicht abschließend geäußert.
Die Überprüfung der Vertragsunterlagen, sowie die Erstberatung erfolgen kostenfrei und unverbindlich.
Selbstverständlich können Betroffe zunächst selbst versuchen, die Bank zur Rückerstattung zu bewegen. Weigert sich das Kreditinsitut, die Gebühren zu erstatten, wird die Hilfe eines Anwalts benötigt. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, prüfen wir, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen muss.
Besteht kein Versicherungsschutz, können wir unseren Mandanten zur Minimierung des Kostenrisikos eine Honorarvereinbarung anbieten.
Einige Banken, zum Beispiel die Targobank, haben statt einer allgemeinen Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen, einen sog. “Individualbeitrag” für die Bearbeitung des Kreditantrags festgesetzt.
Über die Zulässigkeit eines solchen Beitrags hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Landgericht Stuttgart, das Landgericht Aachen und das Landgericht Mainz halten die Vereinbarung eines Individualbeitrags für zulässig. Sie begründen dies damit, dass in diesen Fällen der Erhebung einer Gebühr eine konkrete Leistung des Kreditinsituts gegenüberstehe. Anders als bei den üblichen Kreditbearbeitungsgebühren leiste die Bank hier mehr, als zum Darlehensvertrag gehöre.
Anders sah dies jedoch das Landgericht Düsseldorf, sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte hierüber am 22.11.2016 entscheiden. Zuvor hatte die Targobank allerdings ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Feststellung über die Zulässigkeit gibt es deswegen nicht.
Eine ausführliche Darstellung zu der Zulässigkeit von Individualbeiträgen finden Sie bei Interesse hier.
Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für alle Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag zwischen 2005 und 2012 abgeschlossen haben, endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2015.
Andere Betroffene, die 2013 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten sich beeilen, da Ende 2016 Verjährung droht. Die außergerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung nicht automatisch. Dies geschieht durch die Erhebung einer Klage oder eines qualifizierten Güteantrags. Die Erhebung einer Beschwerde bei einer zuständigen Stelle kann die Verjährung ebenfalls hemmen.
Hier eine kurze Zusammenfassung der Verjährungsfristen:
Vertragsschluss —> Verjährung
2013 Ende 2016
2014 Ende 2017
2015 Ende 2018
2016 Ende 2019
Die Reaktion der Banken unterscheidet sich von Kreditinstitut zu Kreditinsitut. Einige Banken zahlen ihren Kunden die Kreditbearbeitungsgebühr ohne anwaltliches Zutun zurück. Andere Kreditinstitute verweigern trotz der klaren Rechtsprechung zu dieser Thematik die Rückzahlung. Insbesondere die Zahlung der sog. Nutzungsentschädigung gestaltet sich oftmals als schwierig.
Die Rückerstattung richtet sich nach der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühr, zuzüglich einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies kann bei Geschäftskrediten eine hohe Summe ausmachen, da viele Banken die Gebühr prozentual von der Darlehensvaluta errechnet haben.
Darlehensnehmer, Verbraucher wie Unternehmer, die aufgrund einer fehlerhaften Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Kreditbearbeitungsgebühr gezahlt haben, können diese zurückverlangen. Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch noch fortbestehen, also nicht verjährt sein darf.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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