Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Schiffsfonds?

Bei verlustreichen Beteiligungen an Schiffsfonds haben die Anleger in vielen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können z.B. durch Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

 

Da die Anleger vielfach nicht ordnungsgemäß beraten wurde, können sich die Ansprüche oft gegen die vermittelnde Bank oder andere Anlageberater richten. Denn diese sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Insbesondere muss auch über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken umfassend und in verständlichen Worten aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß wurde die Anlageberatung oftmals nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Risiken wurden nicht oder nur unzureichend aufgezeigt. Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Außerdem haben die Banken teilweise sehr hohe Vermittlungsprovisionen kassiert. Auch über diese sog. Kick-Backs müssen die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden, da diese Rückvergütungen einen Interessenkonflikt der Bank offenbaren können.

In vielen Fällen kann versucht werden, Schadensersatzansprüche außergerichtlich durchzusetzen und einen Kompromiss zu finden. Schalten Bank oder Anlageberater auf stur, können die Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann wird die gesamte Beteiligung komplett rückabgewickelt. Außerdem können dem Anleger Ansprüche auf entgangenen Gewinn zustehen.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall bewiesen werden. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, kann immer noch geprüft werden, ob der Widerruf möglich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen Beteiligung und Darlehensvergabe ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Auch und besonders für Anleger, die ihre Einlage in Ratenzahlungen leisten, kann diese Möglichkeit interessant sein, da im Falle eines erfolgreichen Widerrufs keine weiteren Zahlungen mehr erbracht werden müssen.

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