Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?
Anleger haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Bank- bzw. Anlageberater das Profil des Anlegers berücksichtigen muss. Zu dem Profil zählen u.a. die finanziellen Verhältnisse, die Erfahrung in Geldgeschäften, die Anlageziele und insbesondere die Risikobereitschaft. Eine hoch spekulative Kapitalanlage wie die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist daher in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise in die Altersvorsorge investieren wollen nicht geeignet. Die empfohlene Geldanlage muss also auf das Profil des Anlegers zugeschnitten sein. (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).
Außerdem muss die Funktionsweise der Kapitalanlage verständlich erläutert werden und auch die Risiken ausführlich und verständlich dargestellt werden. Nur dann kann der Anleger entscheiden, ob die vorgeschlagene Geldanlage zu seinen Wünschen passt. Auch über Nebenkosten und zum Teil hohe Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) an die Bank muss der Anleger aufgeklärt werden. Nur dann hat er die Möglichkeit, einen Interessenkonflikt der Bank zu erkennen, die möglicherweise mehr an der eigenen Provision als an den Anlagezielen des Anlegers interessiert ist.
Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.
In vielen Fällen hält die Anlageberatung diesen Maßstäben nicht stand, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.
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