Wann tritt Verjährung bei Schadensersatzansprüchen ein?

Schiffsfonds-Anleger können aus unterschiedlichen Gründen Schadensersatzansprüche haben. Allerdings unterliegen die Forderungen Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.

Dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für jeden einzelnen konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Das kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers bereits verjährt sind, aber wegen eines anderen Fehlers noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

Beispiel: Hat der Anleger am 1. Oktober 2008 vom Wechselkursrisiko erfahren, sind seine Ansprüche zum 31. Dezember 2011 verjährt.

Wurde er am 1. Juni 2014 erstmals mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung konfrontiert, können noch bis Ende 2017 Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Streitpunkt ist häufig, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte.

Damit Forderungen nicht verjähren, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln.

Kenntnisabhängige zehnjährige Verjährungsfrist

Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche auf den Tag genau 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.

Hemmung der Verjährung

Drohen Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Dies kann entweder durch Klageerhebung beim Gericht oder einen sog. Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Bei den Güteanträgen müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Erfüllt der Güteantrag nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, kann dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers untergehen.

Über welche weiteren Risiken muss bei einem geschlossenen Fonds aufgeklärt werden?

Neben den bereits benannten speziellen Risiken eines geschlossenen Schiffsfonds, muss ein Berater den Anleger auch über die folgenden allgemeinen Risiken eines geschlossenen Fonds aufklären.

 a) Verlustrisiko aus Unternehmensbeteiligung

Anleger, die sich an einem Schiffsfonds beteiligen, erwerben mit den Fondsanteilen regelmäßig unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet, dass sie wie ein Unternehmer auch im Risiko stehen. Sie partizipieren nicht nur an den Gewinnen, sondern tragen auch die Verluste. Das kann zum Totalverlust der Einlage führen. Auch das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung muss beachtet werden.

 b) Zinsrisiko aus Darlehensverbindlichkeiten

Zur Finanzierung der Schiffsbeteiligung reicht das Eigenkapital der Fondsgesellschaften in der Regel nicht aus. Daher werden häufig auch noch Darlehen bei den Banken aufgenommen. Auch dieses Zinsrisiko trägt der Anleger in der Regel mit. Geraten die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten, stellen die Banken die Kredite häufig fällig. Eine Folge davon kann sein, dass die Fondsobjekte verkauft werden müssen. Auch dies ist für die Anleger häufig mit hohen Verlusten verbunden.

c) Währungsrisiko bei Fremdwährungsdarlehen

Nimmt die Fondsgesellschaft Darlehen in anderen Währungen, z.B. US-Dollar, Schweizer Franken oder japanischen Yen auf, oder soll der Anleger seine Einlage in anderen Währungen erbringen, kommt ein Währungsrisiko hinzu und bei Kursschwankungen kann es zu Wechselkursverlusten kommen.

d) Unbekannte Rechtsordnung bei Auslandsinvestitionen

Sind die Fondsgesellschaften nach ausländischen Rechtsordnungen konzipiert, kann dies u.U. zu weiteren Risiken und Haftungsverpflichtungen für die Anleger führen. Auch darüber müssen sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden.

e) Unwägbarkeiten aus politischen Verwerfungen, Naturkatastrophen und Terrorismus

Grundsätzlich sind Schiffsfonds auch globalen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen ausgesetzt. Besonders deutlich wurde dies durch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008, die bei etlichen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Risiken können nicht nur durch konjunkturelle Entwicklungen, sondern auch durch politische Umwälzungen, Naturkatastrophen oder immer aktueller auch durch Terrorismus entstehen. Auch über solche Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden. Das gilt auch für wirtschaftliche und personelle Verflechtungen, die z.B. zwischen einem Emissionshaus und einer Vermittlungsagentur bestehen und zu Interessenkonflikten führen können.

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?

Anleger haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Bank- bzw. Anlageberater das Profil des Anlegers berücksichtigen muss. Zu dem Profil zählen u.a. die finanziellen Verhältnisse, die Erfahrung in Geldgeschäften, die Anlageziele und insbesondere die Risikobereitschaft. Eine hoch spekulative Kapitalanlage wie die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist daher in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise in die Altersvorsorge investieren wollen nicht geeignet. Die empfohlene Geldanlage muss also auf das Profil des Anlegers zugeschnitten sein. (BGH, Urt. v. 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13).

Außerdem muss die Funktionsweise der Kapitalanlage verständlich erläutert werden und auch die Risiken ausführlich und verständlich dargestellt werden. Nur dann kann der Anleger entscheiden, ob die vorgeschlagene Geldanlage zu seinen Wünschen passt. Auch über Nebenkosten und zum Teil hohe Vermittlungsprovisionen (Kick-Backs) an die Bank muss der Anleger aufgeklärt werden. Nur dann hat er die Möglichkeit, einen Interessenkonflikt der Bank zu erkennen, die möglicherweise mehr an der eigenen Provision als an den Anlagezielen des Anlegers interessiert ist.

Der Berater darf lediglich solche Auskünfte erteilen, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit er tatsächlich glaubt. Vorhandene Informationsdefizite muss der Berater dem Kunden offenbaren.

In vielen Fällen hält die Anlageberatung diesen Maßstäben nicht stand, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Schiffsfonds?

Bei verlustreichen Beteiligungen an Schiffsfonds haben die Anleger in vielen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können z.B. durch Prospektfehler oder eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

 

Da die Anleger vielfach nicht ordnungsgemäß beraten wurde, können sich die Ansprüche oft gegen die vermittelnde Bank oder andere Anlageberater richten. Denn diese sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Insbesondere muss auch über die Funktionsweise des Fonds und die Risiken umfassend und in verständlichen Worten aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß wurde die Anlageberatung oftmals nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die Risiken wurden nicht oder nur unzureichend aufgezeigt. Kann der Bank oder dem Anlageberater ein Beratungsfehler nachgewiesen werden, sind diese in der Regel zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Außerdem haben die Banken teilweise sehr hohe Vermittlungsprovisionen kassiert. Auch über diese sog. Kick-Backs müssen die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden, da diese Rückvergütungen einen Interessenkonflikt der Bank offenbaren können.

In vielen Fällen kann versucht werden, Schadensersatzansprüche außergerichtlich durchzusetzen und einen Kompromiss zu finden. Schalten Bank oder Anlageberater auf stur, können die Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dann wird die gesamte Beteiligung komplett rückabgewickelt. Außerdem können dem Anleger Ansprüche auf entgangenen Gewinn zustehen.

Fehlerhaft beratene Anleger haben grundsätzlich folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall bewiesen werden. Lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen, kann immer noch geprüft werden, ob der Widerruf möglich ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen Beteiligung und Darlehensvergabe ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Auch und besonders für Anleger, die ihre Einlage in Ratenzahlungen leisten, kann diese Möglichkeit interessant sein, da im Falle eines erfolgreichen Widerrufs keine weiteren Zahlungen mehr erbracht werden müssen.

Warum meldeten so viele Schiffsfonds Insolvenz an?

Über viele Jahre boomte die Handelsschifffahrt. Das führte nicht nur zur Auflage von zahlreichen Schiffsfonds, sondern in der Branche wurden auch Überkapazitäten geschaffen. Als in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 die Nachfrage einbrach konnten die erforderlichen Charterraten vielfach nicht mehr erreicht werden. Das wiederum brachte auch etliche Schiffsfonds in die wirtschaftliche Schieflage. Anleger bekamen dies z.B. dadurch zu spüren, dass die Ausschüttungen nicht wie prognostiziert flossen, Sanierungskapital notwendig wurde oder das Fondsschiff verkauft werden musste. Doch auch durch diese und ähnliche Maßnahmen konnte eine Insolvenz in vielen Fällen nicht abgewendet werden.

 

Typische Risiken bei geschlossenen Schiffsfonds sind:

  • Allgemeine konjunkturelle Schwankungen verbunden mit sinkenden Charterraten
  • Wertverlust der Beteiligung aufgrund der ungünstigen Marktlage
  • Lange Laufzeiten
  • Eingeschränkte Fungibilität (Handelbarkeit) der Beteiligungen
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Totalverlust der Einlage
  • Rückforderung der Ausschüttungen
  • Veränderungen der steuerlichen Beurteilung und daraus resultierende Steuernachzahlungen
  • Zu hohe Nebenkosten und Weichkosten
  • Missverhältnis von Eigen- und Fremdkapital
  • Unklare Vertragsstrukturen
  • Misswirtschaft der Fondsgesellschaft

Was ist ein geschlossener Schiffsfonds?

Zahlreiche Emissionshäuser haben in der Blütezeit der Handelsschifffahrt geschlossene Schiffsfonds aufgelegt. Dabei wurden Schiffe in Auftrag gegeben, gekauft oder Anteile an den Schiffsfonds erworben. Zur Finanzierung wurden den Anlegern Beteiligungen an Schiffsfonds oder Einschiffsgesellschaften angeboten. War die Investitionssumme oder die Frist zur Zeichnung erreicht, wurden die Fonds geschlossen, d.h. es konnten weiteren Gesellschafter beitreten. Außerdem wurden vielfach noch Darlehen aufgenommen. Vielfach wurden Schiffsfonds auch als Dachfonds konstruiert. Dabei beteiligte sich die Fondsgesellschaft an mehreren Schiffsgesellschaften gleichzeitig. Das sollte einerseits die Rendite steigern und andererseits durch die Risikostreuung auch für eine größere Sicherheit sorgen.

Mit dem Erwerb der Fondsanteile werden die Anleger in aller Regel zu Mitgesellschaftern und damit stehen sie ein Unternehmer im Risiko. Das kann am Ende zum Totalverlust der Einlage führen.