Wann verjähren die Schadensersatzansprüche der Anleger?

Grundsätzlich müssen zwei unterschiedliche Verjährungsfristen beachtet werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährung können Schadensersatzansprüche zum Jahresende drei Jahre nachdem der Anleger Kenntnis von den schadensersatzbegründenden Umständen erlangt hat, verjähren. Dabei ist zu beachten, dass jeder Grund für den Schadensersatzanspruch einzeln verjährt.

Von der Kenntnis unabhängig verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren. Die Forderungen verjähren taggenau und nicht erst zum Jahresende.

Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, können auch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Bei einem Güteantrag muss darauf geachtet werden, dass er hinreichend individualisiert ist und die Angaben nicht nur pauschal sind.

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