Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger?

Aufgrund der oben angeführten Risiken und auch besonders wegen des Totalverlust-Risikos sind Waldfonds keine sicheren Geldanlagen, sondern haben in aller Regel einen spekulativen Charakter. Sollte die Beteiligung an einem Waldfonds nicht wie gewünscht verlaufen, bestehen für die Anleger häufig gute Aussichten Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Die Ansprüche können sich häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätte den Anlegern die Funktionsweise eines Waldfonds und auch die Risiken, die sich aus der Beteiligung ergeben, genau aufgezeigt und verständlich erläutert werden müssen. Sollten in den Anlageberatungsgesprächen die Risiken verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert worden sein, können aus dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein. Ebenso können hohe Innenprovisionen aufklärungspflichtig sein. Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diese Übergabe muss aber so rechtzeitig geschehen, dass der Anleger auch noch alle Möglichkeiten hat, sich mit den Prospekt auseinanderzusetzen und die Chancen und Risiken der Beteiligung abzuwägen. Wird der Prospekt erst kurz vor der Zeichnung der Fondsanteile überreicht, ist es dafür zu spät. Eine Kurzbeschreibung des Fonds reicht ebenfalls nicht aus.

Während die Falschberatung im Einzelfall nachgewiesen werden muss, können Schadensersatzansprüche auch durch Prospektfehler entstanden sein. Die Angaben in den Prospekten müssen vollständig sein und natürlich der Wahrheit entsprechen. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von der Geldanlage macht und sich quasi unter falschen Voraussetzungen an dem Fonds beteiligt.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere Möglichkeit, aus der Fondsbeteiligung wieder auszusteigen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Sollte zwischen der Kreditvergabe und Kauf der Fondsanteile ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegen, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens ggfs. das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. Ein Widerruf ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

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