Audi Darlehnsvertrag widerrufen

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

muss trotz dem verbraucherfreundlichen EuGH Urteil C-66/19 vom 26.03.2020 der widerrufungswillige Verbraucher nicht weitere “Winkelzüge” der Banken, z.B. eine Berufung auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion, wenn die Mustertexte zumindest unverändert vom deutschen Gesetzgeber übernommen wurden, befürchten?
So hat doch der EuGH schon am 11.09.2019 in der Rechtssache C-143/18 den Vorrang des Unionsrechts betont, der im vorliegenden Fall die nationalen Gerichte zwingt, jedenfalls im Wege der richtlinienkonformen Rechtsbildung dem Unionsrecht Geltung zu verschaffen.
Auch soll die europäische Richtlinie gar keinen Mustertext vorsehen, worauf sich die deutschen Banken zumindest versuchsweise berufen könnten.
Sollte also der Passus des § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation enthalten sein, dürfte es nach meinem Verständnis doch gar keine Zweifel an einer Rücknahme des Fahrzeug´s geben.

Sehe ich das richtig, oder gibt es wieder “Banken-Hintertürchen”?

Vielen Dank für Ihre Aufklärung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dirk Gondolatsch

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