Was können betroffene Autokäufer tun?

Kartellrechtliche Ansprüche

Zunächst einmal wären da die kartellrechtlichen Ansprüche. Die erst im Juni 2017 verabschiedete 9. Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (GWB) soll nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem auch die private Rechtsdurchsetzung stärken. Nun sollen die Kartellanten nicht alleine mit den Geldbußen der EU-Kommission „davonkommen.“ Auch die durch das Kartell geschädigten Endkunden können nun unter vereinfachten Bedingungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Einer der wichtigsten Neuerungen des GWB ist die Aufstellung einer Vermutung, dass ein Kartell auch zum Schaden führt. Darüber hinaus wurden die Gerichte mit der Möglichkeit ausgestattet, den entstandenen Schaden zu schätzen. Ferner wurde die Verjährungsfrist verlängert, von drei auf fünf Jahre.

Leider ist die Aufarbeitung der kartellrechtlichen Geschehnisse noch ganz am Anfang. Es wird noch eine Weile dauern, bis man in der Lage sein wird, Ansprüche stichhaltig auf die neuen Regelungen stützen zu können.

Schadensersatz

Es gibt allerdings andere Möglichkeiten. Geschädigten des Abgasskandals, dessen Aufarbeitung inzwischen weit fortgeschritten ist, stehen Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller zu.

Widerrufsjoker

Allen Autokäufern, die ihr Fahrzeug über die Herstellerbank finanziert haben, wird durch den Widerrufsjoker die Möglichkeit eröffnet, die KFZ-Finanzierung rückabzuwickeln und sich im Zuge dessen auch von dem damit verbundenen Autokauf zu lösen.

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