Wann droht die Verjährung des Anspruchs?

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wurde zum 01.01.2002 von 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Für Ansprüche die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits entstanden, aber noch nicht verjährt waren, gilt eine Übergangsregelung. Danach gilt für diese Ansprüche ab dem 01.01.2002 ebenfalls die 10-jährige Frist.

Die gesetzliche Verjährung wurde jedoch durch die Aufnahme der Ermittlungen durch die Kommission 2011 bis zur Beendigung im Juli 2016 gehemmt. Diese Hemmung wirkt noch 6 Monate ab Zustellung der Bußgeldbescheide nach.

Zwei Beispiele zur Einrede der Verjährung:

  1. Wurde der LKW im Jahr 1998 gekauft, ist in diesem Jahr der Schaden entstanden. Zum Zeitpunkt der Gesetztesänderung war der Anspruch noch nicht verjährt, so dass die Übergangsregelung greift. Ohne die Hemmung der Verjährung wäre der Anspruch also 10 Jahre nach dem 01.01.2002 am 01.01.2012 verjährt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ermittlungen im Jahr 2011 hätte der Käufer noch weniger als ein halbes Jahr gehabt seinen Anspruch zu realisieren. Da die Ermittlungen nun beendet sind, hat der Käufer nach Ablauf der Nachwirkung also noch ca. ein halbes Jahr Zeit seinen Anspruch anzumelden.

2. Wurde der LKW im Jahr 2003 gekauft, wäre der Anspruch eigentlich am 31.12.2013 verjährt. Durch die Hemmung zwischen 2011 und 2016, verjährt der Anspruch nun Ende 2018.

Zu beachten ist jedoch, dass die Erstellung eines für eine Klage notwendigen Gutachtens durchaus ein Jahr dauern kann, es empfiehlt sich daher die rechtzeitige Überprüfung der Kaufverträge. Die Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen hemmt die Verjährung noch nicht automatisch, ein erfahrener Rechtsanwalt wird daher stets versuchen den Anspruchsgegner zu einem Verzicht auf diese Einrede zu bewegen.

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