Hanjin Shipping gilt als die größte südkoreanische Container-Reederei und die siebtgrößte Linien-Reederei der Welt. Die Hanjin Shipping Co., Ltd (HJS) ist unter anderem neben der Fluggesellschaft Korean Air als Tochtergesellschaft der Hanjin Group bekannt.
Doch seit geraumer Zeit steht es finanziell nicht gut um das Reederei-Unternehmen. Die ganze Branche der Reedereien wird aufgrund von Überkapazitäten und dem schwachen Seehandel durch finanzielle Schwierigkeiten begleitet. So hat auch die südkoreanische Container-Reederei Hanjin Shipping laut eigenen Angaben – Stand Ende Juni 2016 – eine Schuldensumme von umgerechnet insgesamt etwa fünf Milliarden Euro angehäuft.
Nach dem Scheitern des von den Gläubigern der Reederei beschlossenen Umstrukturierungsprogramms, stellte das Unternehmen am 31. August 2016 den Insolvenzantrag bei dem zuständigen Bezirksgericht in Seoul. Die Konsequenz war bislang, dass der Insolvenzantrag dazu führte, dass 89 von Hanjin betriebene Containerschiffe und Massengutfrachter in 26 Ländern stillstanden, da ihnen die Zufahrt zu den Häfen oder das Anlegen an die Terminals untersagt wurde. Die dahintersteckende Sorge war, dass Gebühren nicht bezahlt werden. Durch diese „Sperre“ konnten bislang weder die Ladungen der Schiffe abgeladen, noch festgelegte Termine eingehalten werden.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Gericht in Seoul hatte die Gläubiger diese Woche mit dem Ziel der Normalisierung des Frachtverkehrs dazu angehalten, dass diese neue Kredite an das Unternehmen vergeben sollen. Die Forderung des Gerichts neue Finanzspritzen für Hanjin zu geben, stieß bei den betroffenen Gläubigern eher auf Widerstand. So ist es laut eines Sprechers der staatlichen „Koreas Development Bank“ in Seoul „schwierig Hanjin neues Geld zu geben“. Die Befürchtungen sind wohl zu groß, dass die Reederei die Kredite am Ende nicht mehr zurückzahlt. In der vergangenen Woche hat ein Gericht in Seoul dem von Hanjin gestellten Antrag auf Insolvenzverwaltung zugestimmt! Hierzu wird der Hanjin-Reederei die Chance gewährt, bis zum 25. November 2016 dem Gericht einen neuen Rettungsplan vorzulegen. Die Sanierung des Unternehmens gilt allerdings als äußerst unsicher.
Ein Gericht in den USA hat für einige der festsitzenden Schiffe den Weg für die Entladung der Fracht freigemacht. So gewährte das Konkursgericht in Newark im Bundesstaat New Jersey dem südkoreanischen Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz. So können die festsitzenden Schiffe von Hanjin in den USA die Häfen nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass die Schiffe des Unternehmens dort festgehalten und festgesetzt werden. Dies teilte die Firmensprecherin Park Min am Donnerstag mit. Weiterhin hieß es in der Aussage von Park Min, dass allerdings noch kein konkreter Zeitplan für die Einfuhr und Entladung feststehen würde.
Das Konkursgericht gewährte dem Unternehmen vorläufigen Gläubigerschutz.
Der südkoreanische stellvertretende Finanzminister Choi Sang Mok nannte vor wenigen Tagen neben Los Angeles auch die Häfen von Hamburg und Singapur als mögliche „Basishäfen“, die von den Schiffen Hanjins zum Be- und Entladen angelaufen werden sollen, ohne dass diese dort eine Festsetzung riskieren. Die Schiffe aus der Region Nordostasien sollten zudem zum größten südkoreanischen Hafen Busan umgeleitet werden. Laut der Firmensprecherin Park Min, werden die Optionen mit Hamburg und anderen Häfen weiterhin in Erwägung gezogen, „entschieden ist bislang aber noch nichts“.
In Hamburg liegt beispielsweise seit mehr als einer Woche das Containerschiff „Hanjin Europe“ fest und kann nicht aus dem Hafen auslaufen. Die Gründe hierfür sind offene Rechnungen. Weitere Leistungen, wie etwa die eines Hafenschleppers, werden nur gewährt, wenn das Unternehmen in Vorkasse tritt. Offen bleibt weiterhin auch, ob die „Hanjin Europe“ den nächsten fahrplanmäßigen Hafen von Rotterdam anlaufen darf.
Häufig stellen unsere Mandanten die Frage, wie es sich auf die Insolvenz auswirkt, wenn derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenden sollen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Begrifflichkeiten der Erwerbsobliegenheit und der Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden.
Eine der Hauptursachen für eine finanzielle Schieflage ist die Arbeitslosigkeit. Um aus der Schuldensituation herauszukommen empfiehlt es sich daher oft, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Es ist daher auch möglich, ein Insolvenzverfahren ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuleiten.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 287b InsO:
“Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.”
Folglich ist es für den Schuldner nicht möglich, keinerlei Erwerbstätigkeit auszuüben, es sei denn, er bemüht sich redlich eine Beschäftigung zu finden. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
Hierbei kommt die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit ins Spiel, welche in § 37 Abs. 2 SGB III und § 15 SGB II geregelt:
„In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“
Kurzum ist diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem die Bundesagentur für Arbeit und der Erwerbssuchende sich darauf einigen, dass eine Erwerbsstelle vermittelt und ernsthaft vom Erwerbslosen gesucht wird. Durch Aufsuchen des Jobcenters und Eingehung der Eingliederungsvereinbarung kommt der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nach § 278b InsO nach.
Daher können auch „Arbeitslose“ eine Insolvenz eröffnen und im Rahmen einer Insolvenz erwerbslos sein, vorausgesetzt sie sind beim Jobcenter gemeldet und bemühen sich daher redlich im Sinne der Vorschrift, eine Erwerbsstelle zu erhalten. Ohne Meldung beim Jobcenter müsste der Insolvenzschuldner auf anderem Wege, als durch die Eingliederungsvereinbarung nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Erwerbsstelle bemüht. Sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner krank und daher an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert – also erwerbsunfähig erkrankt ist. Diese Fälle existieren, in denen Schuldner aufgrund gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Auch diese Schuldner erhalten nach erfolgreicher Insolvenz die Restschuldbefreiung.
Zusammenfassend kann das Folgende festgehalten werden:
Im mein Arbeitsvertrag habe ich die Abtretung an Dritte ausgeschlossen.
Meine Frage; muss mein Schef den Lohn trotzdem abtreten?
Oder nur bei Pfändung.
MfG
Ein Mitarbeiter ist bis zum 29.11.2016 in der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre sind um). Das Gehalt incl. einer Sonderzahlung erhält er zum 30.11.2016.
Zählt dieses Gehalt noch zum pfändbaren Einkommen im November? Oder zählt es zu 29/30?.
Vielen Dank!
Hallo,
ich bin selbständig und möchte Privatinsolvenz beantragen. Nun möchte der Gerichtsvollzieher meine Kundenliste. Darf er das?
Hallo
Ich bin zur Zeit privatinsolvent und bin in der Restschuldbefreiung. Diese läuft noch 2 1/2 Jahre. Durch die Privatinsolvenz, die durch eine Insolvenz meiner Firma kam, ist auch meine Frau nicht mehr Kreditwürdig bei ihrer Bank.
Jetzt besteht die möglichkeit, dass sie durch die Pflege eines guten Bekannten, dessen Haus als Vergütung überschrieben bekommt.
Meine Frage: fließt dieses Haus ebebfalls in die Insolvenzmasse, oder muss ich mit meiner Frau einen Vertrag über Gütertrennung abschließen?
Hallo!
Ich bin seit dem 8.8.2016 in der Verbraucherinsolvenz habe auch einen PKonto, das Problem ist ich hatte im Juli 2016 Guthaben auf dem Konto das auch automatisch auf August übertragen worden ist.So, nun hat die Bank das Geld von Juli und das Guthaben vor dem 8.8.2016 einbehalten bzw. eingekehrt und gesperrt was ich laut der Bank nicht mehr verfügen darf.Meine Frage an Sie, ist es rechtens darf die Bank das Geld von Juli bis 8.8. wo noch keine Insolvenz bescheinigt worden war behalten?Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir diese Frage bentworten würden.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
Seit 6 Jahren wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Das Verfahren ist seit dem abgeschlossen. Ich hatte Schulden bei einer Bank die nun mit meiner jetzigen Fusionieren will. Auf dem Konto der neuen Bank habe ich Guthaben. Könnte die alte Bank ggf. durch die Fusion auf mein Guthaben Zugriff nehmen?
MFG
Vor ca. 3 Wochen wurde mein Privatinsolvenzverfahren durch die Restschuldbefreiung des Gerichts beendet. Im letzten Jahr habe ich ca. 5.500,- € auf das Anderkonto des Treuhänders eingezahlt. Nun erhielt ich 10% Wohlverhaltensrabatt, bezogen auf eine Summe von 1.900,-; also 190,- €. Die mir bekannten Gläubiger haben nichts erhalten. Wird der Treuhänder denn im Nachhinein noch etwas an diese ausschütten?
Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe keine Möglichkeit aufgrund Überschuldung eine Privatinsolvenz zu beantragen.
Meine Lebenspartnerin und ich haben bereits beide die Vermögensauskunft abgegeben.Unser Haus steht kurz vor der Zwangsversteigerung.Für das Haus konnte bisher kein Käufer gefunden werden.Es bleibt wohl nach Versteigerung eine hohe Restschuld.
Ist es ratsam die Zwangsversteigerung abzuwarten bevor man die Privatinsolvenz beantragt.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).