Häufig stellen unsere Mandanten die Frage, wie es sich auf die Insolvenz auswirkt, wenn derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenden sollen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Begrifflichkeiten der Erwerbsobliegenheit und der Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden.
Eine der Hauptursachen für eine finanzielle Schieflage ist die Arbeitslosigkeit. Um aus der Schuldensituation herauszukommen empfiehlt es sich daher oft, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Es ist daher auch möglich, ein Insolvenzverfahren ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuleiten.
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Die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 287b InsO:
“Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.”
Folglich ist es für den Schuldner nicht möglich, keinerlei Erwerbstätigkeit auszuüben, es sei denn, er bemüht sich redlich eine Beschäftigung zu finden. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.
Hierbei kommt die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit ins Spiel, welche in § 37 Abs. 2 SGB III und § 15 SGB II geregelt:
„In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“
Kurzum ist diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem die Bundesagentur für Arbeit und der Erwerbssuchende sich darauf einigen, dass eine Erwerbsstelle vermittelt und ernsthaft vom Erwerbslosen gesucht wird. Durch Aufsuchen des Jobcenters und Eingehung der Eingliederungsvereinbarung kommt der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nach § 278b InsO nach.
Daher können auch „Arbeitslose“ eine Insolvenz eröffnen und im Rahmen einer Insolvenz erwerbslos sein, vorausgesetzt sie sind beim Jobcenter gemeldet und bemühen sich daher redlich im Sinne der Vorschrift, eine Erwerbsstelle zu erhalten. Ohne Meldung beim Jobcenter müsste der Insolvenzschuldner auf anderem Wege, als durch die Eingliederungsvereinbarung nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Erwerbsstelle bemüht. Sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner krank und daher an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert – also erwerbsunfähig erkrankt ist. Diese Fälle existieren, in denen Schuldner aufgrund gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Auch diese Schuldner erhalten nach erfolgreicher Insolvenz die Restschuldbefreiung.
Zusammenfassend kann das Folgende festgehalten werden:
Im mein Arbeitsvertrag habe ich die Abtretung an Dritte ausgeschlossen.
Meine Frage; muss mein Schef den Lohn trotzdem abtreten?
Oder nur bei Pfändung.
MfG
Ein Mitarbeiter ist bis zum 29.11.2016 in der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre sind um). Das Gehalt incl. einer Sonderzahlung erhält er zum 30.11.2016.
Zählt dieses Gehalt noch zum pfändbaren Einkommen im November? Oder zählt es zu 29/30?.
Vielen Dank!
Hallo,
ich bin selbständig und möchte Privatinsolvenz beantragen. Nun möchte der Gerichtsvollzieher meine Kundenliste. Darf er das?
Hallo
Ich bin zur Zeit privatinsolvent und bin in der Restschuldbefreiung. Diese läuft noch 2 1/2 Jahre. Durch die Privatinsolvenz, die durch eine Insolvenz meiner Firma kam, ist auch meine Frau nicht mehr Kreditwürdig bei ihrer Bank.
Jetzt besteht die möglichkeit, dass sie durch die Pflege eines guten Bekannten, dessen Haus als Vergütung überschrieben bekommt.
Meine Frage: fließt dieses Haus ebebfalls in die Insolvenzmasse, oder muss ich mit meiner Frau einen Vertrag über Gütertrennung abschließen?
Hallo!
Ich bin seit dem 8.8.2016 in der Verbraucherinsolvenz habe auch einen PKonto, das Problem ist ich hatte im Juli 2016 Guthaben auf dem Konto das auch automatisch auf August übertragen worden ist.So, nun hat die Bank das Geld von Juli und das Guthaben vor dem 8.8.2016 einbehalten bzw. eingekehrt und gesperrt was ich laut der Bank nicht mehr verfügen darf.Meine Frage an Sie, ist es rechtens darf die Bank das Geld von Juli bis 8.8. wo noch keine Insolvenz bescheinigt worden war behalten?Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mir diese Frage bentworten würden.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
Seit 6 Jahren wurde mir die Restschuldbefreiung erteilt. Das Verfahren ist seit dem abgeschlossen. Ich hatte Schulden bei einer Bank die nun mit meiner jetzigen Fusionieren will. Auf dem Konto der neuen Bank habe ich Guthaben. Könnte die alte Bank ggf. durch die Fusion auf mein Guthaben Zugriff nehmen?
MFG
Vor ca. 3 Wochen wurde mein Privatinsolvenzverfahren durch die Restschuldbefreiung des Gerichts beendet. Im letzten Jahr habe ich ca. 5.500,- € auf das Anderkonto des Treuhänders eingezahlt. Nun erhielt ich 10% Wohlverhaltensrabatt, bezogen auf eine Summe von 1.900,-; also 190,- €. Die mir bekannten Gläubiger haben nichts erhalten. Wird der Treuhänder denn im Nachhinein noch etwas an diese ausschütten?
Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe keine Möglichkeit aufgrund Überschuldung eine Privatinsolvenz zu beantragen.
Meine Lebenspartnerin und ich haben bereits beide die Vermögensauskunft abgegeben.Unser Haus steht kurz vor der Zwangsversteigerung.Für das Haus konnte bisher kein Käufer gefunden werden.Es bleibt wohl nach Versteigerung eine hohe Restschuld.
Ist es ratsam die Zwangsversteigerung abzuwarten bevor man die Privatinsolvenz beantragt.
Hallo,
ich habe im Jahre 2005 eine Insolvenz beantragt, die auch 2012 abgeschlossen wurde. Im Jahr 2009 bin ich schwer erkrankt so dass ich rückwirkend zum Jahr 2009 nun Rentnerin bin, das bedeutete für mich das mein Gehalt wegfiel und mein Einkommen auf 650,– € schrumpfte. Ich bekam wegen Erwerbsminderungsrente, die die ersten 2 Jahre ja befristet war, keine Grundsicherung. Aufgrund der niedrigen Rente und diversen längeren stationären Aufenthalten stiegen meine Schulden an. Ich habe die EV und Kontopfändungen. Nun meine Frage, kann ich denn nochmals eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung anstreben oder ist es aussichtslos?
viele Grüsse Andrea Schwikal
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