In der Praxis ereilen Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren immer wieder Zustellungen der zuständigen Rechtspfleger. An welchen Beteiligten die Zustellungen zu erfolgen haben, war lange Zeit umstritten. Erfreulich deutlich setzte sich das Amtsgericht Göttingen in einem Beschluss (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14) für die Verfahrensrechte der Schuldner ein.
In einem laufenden Insolvenzverfahren haben die Zustellungen an einen bestellten Verfahrensbevollmächtigten – z.B. einen Rechtsanwalt – zu erfolgen. Eine Zustellung allein an den Schuldner ist unwirksam, soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. So heißt es in dem Leitsatz des Beschlusses:
„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“
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Neben der Erforderlichkeit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, bleibt die Möglichkeit gesonderter Übersendungen an den Schuldner bestehen. So heißt es im Leitsatz des Beschlusses weiter:
„Eine gesonderte Zustellung/Übersendung an den Schuldner ist daneben möglich.“

„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“
In dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um einen anwaltlich vertretenen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Antrag lag eine Prozessvollmacht bei, die keinerlei zeitliche Einschränkungen auf bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens enthielt – z.B. lediglich das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen sollte. Schon hier war ein bittender Zusatz zu finden, dass Zustellungen statt an den Schuldner nur an den Bevollmächtigten zu bewirken seien. (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 1)
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens überreichte der zuständige Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung eines Gläubigers. Hierbei erfolgte der Hinweis, dass ein Teil der Gesamtforderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wird (§§ 302 Absatz 1 InsO, 266a StGB). Die Konsequenz einer solchen Forderungsart wäre die Nichtteilnahme an der Restschuldbefreiung (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 2).
Das Insolvenzgericht teilte dem Schuldner die Forderungsanmeldung aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und die Rechtsfolgen mit. Zudem wies ihn das Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin und kam seiner Hinweispflicht gemäß § 175 Absatz 2 InsO nach. Eine formlose Übersendung einer Abschrift des Hinweises an den Insolvenzverwalter wurde ebenfalls verfügt. Die Zustellung einer Abschrift an den Prozessbevollmächtigten blieb allerdings aus. Der Schuldner selbst legte zunächst keinen Widerspruch innerhalb der ihm gesetzten Frist ein und die Teilforderung wurde nach Fristablauf zur Tabelle festgestellt (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 3).
Daraufhin folgte der Widerspruch des Schuldners durch seinen Verfahrensbevollmächtigten. Dieser beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In seiner Begründung führte er aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt sei. Er verwies darauf, dass die Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten (§§ 4 InsO, 172 ZPO). Der zuständige Rechtspfleger wies den Antrag des Prozessbevollmächtigten zurück. Er war der Ansicht, dass die Zustellungen auch an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten. In erster Linie sei aber der Schuldner zu belehren, soweit er selbst prozessfähig ist. Weiter ist der Begründung zu entnehmen, dass der Schuldner selbst seine Rechte nicht wahrnahm. Sein Widerspruch blieb aus. Ebenso legte der Schuldner nicht dar, warum er sich nicht rechtzeitig mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt gesetzt hat, obwohl dies seiner Ansicht nach erforderlich gewesen wäre. Auf die Abweisung des Rechtspflegers reagierte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit einer Erinnerung und beantragte
Der Begründung war zu entnehmen, dass der Schuldner von einer Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten ausgegangen sei und auf die Veranlassung entsprechender Maßnahmen vertraute (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 4, 5, 6).
Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung bejaht (§§ 4 InsO, 233 ff. ZPO) und dem Schuldner sowie seinem Prozessbevollmächtigen Recht gegeben. Die Zustellung der Belehrung lediglich an den Schuldner war unwirksam.
Mit seinem Beschluss hat das AG Göttingen die Anwendbarkeit der Zustellungsregeln der ZPO im Insolvenzverfahren bestätigt. Dies gilt ebenfalls für die Belehrung über die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Neben dieser Bestätigung festigt der Beschluss insbesondere
und schützt
Ich soll 2063,- Euro an Kosten ( nach wohlverhaltensphase 30.3.2016) zahmlen.
ohne aufschiebende Wirkung
Ich bin mit meiner Rennte aber seit Jahren unter der Pfändungsgrenze.
Kann ich Ratenzahlung erwirken?? Auch Nullraten ??
Die Koste waren natürlich
angefallen. Ich hatte jetzt erst mal 500,- Anzahlung und monatliche Rate von 75,- beantragt. Das muß ich mir aber auch privat besorgen. Das geht nicht anzusparen.
Seit 8 Jahren habe ich eine Zahnzusatzversicherung. Wenn diese Versicherung jetzt einen Teil meiner Zahnbehandlungskosten übernimmt (nur med. notwendige Leistungen), ist dieser betrag pfändbar?
Sehr geehrter Herr Kraus,
seit April 2016 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Seit November 2016 (neuer Job) führe einen monatlichen Pfändungsbetrag in Höhe von rund 1.250,- EUR an den Insolvenzverwalter ab. Gemäß der 35%-Regelung würde ich den entsprechenden Betrag bis Juni 2018 (ohne Gebühren für Insolvenzverwalter und Gericht) bezahlt haben. Die 3- Jahres-Frist läuft hingegen erst im April 2019 aus. Dazu folgende Fragen:
1. Wird nach Erreichen der 35% die Zahlungen der Pfändungsbeträge ausschließlich für die Vergütung den Insolvenzverwalter und das Gericht verwendet?
2. Wenn nein, kann ich verlangen, dass der Insolvenzverwalter die ihm zustehenden Gebühren (ggf. nach Genehmigung durch das Gericht) von den laufenden Pfändungsbeträgen einbehält?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Torsten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in meiner Zeit als Selbstständiger leider ca. 80.000€ an Schulden (Kredite, Steuer usw) aufgebaut. Nun muss ich einen Schlussstrich ziehen und frage mich, ob eine Privatinsolvenz auch für mich gilt und ab wann ich diese am besten starte. Am 02.05. habe ich einen Termin bei einer öffentl. Schuldnerberatung.
Danke vorab für Ihre Mühen.
Hallo Herr Anwalt
Darf ich während der Insolvenz Zahlungen als ersagtpflegekraft erhalten?
Sehr geehrter Herr Kraus
Meine Frau ist vor Jahren in finanzielle Schwierigkeiten gekommen als sie noch Single war. Irgendwann sind wir zusammen gekommen und ihr wurde die Insolvenz empfohlen. Seit Juli 2013 ist sie in der Insolvenz. Jetzt sind wir seit 2 Jahren verheiratet
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Frage 1
Darf ein Vollstreckungsgericht einen PfüB erlassen, wenn beim Insolvenzgericht schon ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht wurde?
Frage 2
Warum beantragen Gläubiger noch kurz vor Insolvenzeröffnung eine Vermögensauskunft?
Vielen Dank schon im Voraus…
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in meinem Eröffnungsantrag wurde bei der Anlage ‘Sonstige’ die Einstellung von Vollstreckungsmassnahmen nach § 21, Abs. 2 Nr. 3 InsO von meiner Seite leider nicht extra beantragt.
Ist es nun möglich, dass das Insolvenzgericht diesen § 21, Abs. 2 Nr. 3 trotzdem anordnen wird?
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Herr RA Kraus,
vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort am 07.04.2017.
[Kurz noch mal ein paar Fakten: das Mietkautions-Sparbuch gibt es seit 2009. Meine Insolvenz läuft seit 2013.]
Jedoch habe ich mich wohl etwas umständlich ausgedrückt. Ich fragte, ob ich ( und nicht mehr der Insolv-Verwalter) den Restbetrag behalten kann. Mein Insolv-Verwalter hat mir diesbezgl. fernmündlich sein OK bereits gegeben, das er auf die Forderung
verzichtet.
Wie sieht es dann aus ?
Bzw. kann, die (Schuldner-)Bank mir in 2017 ff die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn der Vermieter mir den Restbetrag aushändigt ?
Viele Grüsse, K-H Vogel
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