Erfährt mein Arbeitgeber von der Einleitung meines Insolvenzverfahrens?
Das Insolvenzverfahren wirkt auf viele betroffene Schuldner und Schuldnerinnen abschreckend, obwohl es eine sehr praktische Lösungsalternative darstellt, um aus einer finanziellen Schieflage schuldenfrei hinauszugelangen.
Die Beratungspraxis zeigt oftmals auf, dass viele Schuldner und Schuldnerinnen Angst davor haben, dass die Familie, die Freunde und durchaus auch der Arbeitgeber von der Schuldensituation und auch von der Insolvenz erfahren werden.
Wenn Sie die Einleitung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt haben, wird mit der Verfahrenseröffnung eine Veröffentlichung in amtlichen Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht vorgenommen. Allerdings erfahren die wenigsten Arbeitgeber durch diesen Vermerk in den amtlichen Verzeichnissen von Ihrer Insolvenz, da kaum ein Arbeitgeber kontrolliert und recherchiert, ob seine Angestellten das Insolvenzverfahren eingeleitet haben.
Nachdem Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt haben und das Verfahren daraufhin eröffnet wird, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der Ihnen dann zugeteilt wird. Der Insolvenzverwalter kümmert sich fortan um die Abwicklung aller wesentlichen Schritte der Durchführung Ihres Insolvenzverfahrens. Selbstredend geschieht dies mit Ihrer Unterstützung, da Sie im Insolvenzverfahren Informations- und Mitwirkungspflichten beachten und erfüllen müssen. Andernfalls droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung.
Eine wesentliche Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, Ihr pfändbares Einkommen festzustellen, einzuziehen und zu verteilen. Genau hier verbirgt sich dann der Grund, warum Ihr Arbeitgeber von dem Insolvenzverfahren erfährt. Wenn nämlich pfändbares Einkommen Ihrerseits vorhanden sein sollte, ist Ihr Arbeitgeber dann dazu verpflichtet, dieses Einkommen an den Insolvenzverwalter monatlich abzuführen. Somit wird Ihr Arbeitgeber durch Ihren Insolvenzverwalter über die Einleitung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt.