Häufig kommen neben den organisatorischen und rechtlichen Fragen zum Ablauf der Vorbereitungsphase, der Eröffnungsphase und der Wohlverhaltensperiode seitens der Mandantinnen und Mandanten auch zielgerichtete Fragen bezüglich der Voraussetzungen um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen auf. Gerade in Bezug auf die Voraussetzungen kommt nicht selten folgende Frage auf: Spielen die Schuldenhöhe und die Gläubigeranzahl vor beziehungsweise in der Insolvenz eine gesonderte Rolle?
Die Antwort lautet: Grundsätzlich nicht!
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Der Gesetzgeber sieht keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe als auch keine Begrenzung der Schuldenhöhe nach oben insgesamt vor. Allerdings ist hier zu beachten, dass geringfügige Liquiditätslücken keinen Insolvenzgrund darstellen. Das entscheidende Kriterium aus Sicht des Schuldners oder der Schuldnerin ist letztendlich nur, dass er oder sie aufgrund seiner oder ihrer Einkommensverhältnisse auch mittelfristig keine Aussicht haben wird, die Schuldensumme insgesamt in absehbarer Zeit zu tilgen.
Als Beispiel: Als Untergrenze kann bei Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel eine Schuldenhöhe von ca. 2.000,- € angesehen werden, wenn der Schuldner beziehungsweise die Schuldnerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (z. B. Hartz-IV-Empfänger) mittellos ist und somit auch mittelfristig keine Aussicht auf Tilgung der Schulden besteht.
Auch bei der Gläubigeranzahl sieht der Gesetzgeber keine gesetzliche Mindestanzahl von Gläubigern als auch keine Begrenzung der Gläubiger insgesamt vor. Demnach kann das Insolvenzverfahren auch mit einem einzigen Gläubiger eröffnet werden.
Als Beispiel: Dem Schuldner / der Schuldnerin ist die Möglichkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahren schon gegeben, wenn nur ein Gläubiger, zum Beispiel die Bank, die einen Kredit für die Anschaffung eines Autos gegeben hat, vorhanden ist.
Den Insolvenzverfahren im Allgemeinen stehen grundsätzlich keine Mindestanzahl von Gläubigern und ebenso keine Mindesthöhe von Schulden als auch keine Begrenzung in beiden Fällen nach oben entgegen. Die Gläubigeranzahl beziehungsweise die Struktur der Gläubiger und ebenso die Struktur der Schulden können allerdings eine wichtige Rolle spielen, wenn zwischen dem Privatinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Verbraucher, und dem Regelinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Selbstständige, zu differenzieren ist. Ehemals Selbstständige können gemäß § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO von einem Privatinsolvenzverfahren Gebrauch machen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Vermögensverhältnisse sind gemäß § 304 Absatz 2 InsO überschaubar, wenn der ehemals selbstständige Schuldner / die ehemals selbstständige Schuldnerin zu dem Zeitpunkt zu dem der Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 19 oder weniger Gläubiger hat. Unter Forderungen aus Arbeitsverhältnissen werden neben den offenen Lohnforderungen der ehemals Angestellten auch zum Beispiel Rückstände bezüglich der Sozialversicherung bei den Krankenkassen etc. verstanden.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Guten Tag,
kann der Vermieter (eine große Wohnungsbaugesellschaft) bei einer Insolvenz den Mietvertrag kündigen.
Ich plane evtl. einen Privatinsolvenz für 3 Jahre (wenn möglich) zu eröffnen.Ich mache mir allerdings große Sorgen das mir der Vermieter dann die Wohnung kündigen könnte.
Ich habe noch keine Negativeinträge in der Schufa,welche sich durch die Insolvenz dann aber ergeben würden.Aber dann würde man doch wiederum keine Wohnung bekommen.
Ich bin echt etwas unsicher ob ich den Schritt wagen kann.
Muss ich vor Beantragung der Insolvenz alle Zahlungen einstellen und auf Mahnbescheide warten…oder wie wäre der Anfang richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Gibt es die Möglichkeit, die Einkommenssteuerrückerstattung zu behalten, wenn Sie nur aus den berufsbedingten Fahrtkosten besteht (tägl. 250 Km Hin- und zurück, 125 Km einfach)?
Ich meine die Fahrtkosten für 2015 (bis August 2015), da war ich noch im Insolvenzverfahren und bin seit August 2015 in der Wohlverhaltensphase.
Ich rede von wirklich hohen Fahrtkosten, die auch tatsächlich angefallen sind, dadurch, dass mein Arbeitsplatz 130 Km weit entfernt liegt.
Den Antrag für die Einkommenssteuer für 2015 wurde noch NICHT eingereicht.
Danke.
Mein Mieter war in Privatinsolvenz und ist jetzt verstorben.
Die Kinder u.Angehörigen verweigern das Erbe und weigern sich auch die
Wohnung auszuräumen.
Was muss ich tun u.wie muss ich mich verhalten
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Eltern können durch krankheitsbedingten Jobverlust die Raten für Ihr hoch verschuldetes Haus und für einen weiteren Bankkredit nicht mehr aufbringen.
Kann man auch über Hypothekenschulden einen außergerichtlichen Vergleich erwirken bei dem man das Haus behalten kann und mit wieviel % der restlichen Schuldsumme muss man ca. rechnen? Oder bleibt nur die Insolvenz mit Verlust des Hauses?
Können Sie uns in so einem Fall helfen?
Mit herzlichen Grüßen,
N. Marquardt
Ich bin seit einem halben Jahr in der Wohlverhaltensphase.
Leider habe ich täglich einen 4 stündigen Fahrtweg (hin-und zurück) zu meiner Arbeitsstätte, durch den mir sehr hohe Fahrtkosten entstehen.
Wenn ich einen Lohnsteuerfreibetrag beantrage, wird das auszahlbare Netto erhöht, aber dann auch mehr gepfändet.
Kann ich anstatt eines Lohnsteuerfreibetrages zu beantragen, nicht beim Insolvenzgericht beantragen, dass die Pfändungsfreigrenze erhöht wird, wegen der extrem hohen Fahrtkosten und mit deswegen im Monat weniger gepfändet wird?
Vielen Dank.
Hallo,
Die Situation:
Ehemann hat einen Nettoverdienst von rund 2400 Euro
Ehefrau bezieht Rente von 740 Euro und 70% Schwerbehinderung
1. Kind 16 jahre, Azubi…Verdienst 480 Euro
2. Kind 20 Jahre Azubi..Verdienst 520 Euro
Frage: Laut Pfändungstabelle wem bin ich unterhaltspflichtig bzw. wer wird berücksichtigt?
Danke im Voraus für Ihre Antwort
Hallo. Ich habe bis Datto ca. 47.000 Euro Schulden bei 11 Gläubigern. Mein erster Sohn, lebt bei meiner Exfrau erhält jeden Monat 269,00 Euro Kindesunterhalt. Mein zweiter Sohn wird anfang Mai geboren. Ich habe meine Situation selbst analysiert und denke, dass die Privatinsolvenz der einzig wahre Weg ist. Stimmen sie dem zu? Wie lange dauert es bei Ihnen, bis der Antrag gestellt wird? Herzlichen Dank und viele Grüße
Ich habe Insgesammt ca 110.000 Euro schulden bei ca 9Gleubigern und sehe keinen anderen Ausweg mehr als die Privatinsolvenz.habe eine Tochter die Unterhaltsberechtigt ist und soll laut Düsseldorfertabelle 356Euro bekommen.was ich leider nur mit 186 Euro hinbekomme.und dabei schon an meine Grenze gehe .mein Monatsgehalt liegt bei 1900Euro
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit 3 Jahren in der Privatinsolvenz.
Nun ist es wieder soweit und ich muss meinen Jahresbericht an das Insolvenzgericht vorlegen.
Ist normalerweise nicht schwierig aber es hat sich was an der Unterhaltspflicht geändert.
Ich habe 2 kinder , die bisher bei der Mutter lebten.
Für meine beiden Kinder, habe ich fleissig Unterhalt gezahlt.
Nun ist ein Kind vor 2 Wochen zu mir gezogen und mir stellt sich die frage, ob das bei mir lebende Kind als Unterhaltspflichtig gesehen werden muss ?
Soll ich jetzt nur 1 Kind als Unterhaltspflichtig eingeben oder trotzdem 2 ?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Gruss Gabosch
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).