Anpassung bzw. Übergang auf neues Insolvenzrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit Januar 2013 in der Privat bzw. Verbraucherinsolvenz. Ich habe erfahren, dass seit Juli 2014 das neue Insolvenzrecht in Kraft getreten ist. Nun meine Frage bzw. Fragen:

1. Ist es möglich eine Anpassung bzw. Übergang auf das neue Insolvenzrecht zu stellen? Und ist es nicht Diskriminierung, wenn die alten Insolvenzler viel schlechter behandelt werden als die neuen?

2. Was passiert, wenn man während der Wohlverhaltenszeit seine Schulden vor dem Ende der Insolvenz (6-jährigen Zeit) nicht ganz zurückzahlt und man die RSB bekommt? Steht man trotzdem negativ in der Schufa drin oder habe ich die Schulden umsonst zurückgezahlt? Und ist es möglich den Schufa-Eintrag komplett sofort nach Rückzahlung der Schulden löschen zu lassen oder bleibt dieser unbedingt 3-4 Jahre in der Schufa ob man zahlt oder nicht?

3. Darf man aus seinem unpfändbarem Geld, also mit seinem eigenen Geld, Zahlungen an einzelne Gläubiger tätigen? Ich habe nämlich nur 4 Gläubiger. Bei einem Gläubiger 16.000 €, bei einem anderen 3.500 €, bei dem dritten 1.000 € und bei dem letzten 500 €. Ich würde nämlich gerne zuerst die “kleineren Gläubiger” erledigen wollen, da dies einfacher ist und dass nur noch ein einziger Gläubiger bleibt. Ist dies möglich oder strafbar?

Über eine Rückinfo würde ich mich sehr freuen.
Vielen lieben Dank im Voraus.

Freundliche Grüße,

Andy M.

letzte Zahlung bei Ende der Insolvenz

Meine Verbraucherinsolvenz ist zum 07.06.2016 beendet. Wird für den Monat Juni die volle Rate eingefordert?
Im Schreiben vom Insolvenzverwalter wird eine “Motivationsprämie” erwähnt und gefragt, ob ich diese ausbezahlt haben mochte oder den Gläubigern zukommen lassen will. Was ist das und was soll ich machen?

Danke.

Lebenspartner

Guten Tag,

In wie fern wird das Gehalt bzw. Vermögen von meiner Lebenspartnerin in die Privatinsolvenz mit eingerechnet?

Mfg

Privatinsolvenz – Kinder

Inwieweit werden Kinder einer Privatinsolvenz Person im Rahmen der Schuldenregulierung bzw. während des Verfahrens zur Kasse gebeten?

Gerichtlicher Vergleich – Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

Gerichtlicher Vergleich – Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

In diesem Video geht es um den gerichtlichen Vergleich. So werden Sie Ihre Schulden los, obwohl einige Gläubiger den Vergleich abgelehnt haben. Der gerichtliche Vergleich ist Ihre Möglichkeit, einen gescheiterten Vergleich zu nehmen und daraus dennoch eine Restschuldbefreiung abzuleiten.

Voraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich

Die Voraussetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist, dass ein außergerichtlicher Vergleich gescheitert ist. Das heißt, dass der außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen ist, weil einige Gläubiger abgelehnt haben. Dies muss allerdings mit einer Kopf- und Summenmehrheit geschehen sein. Eine Mehrzahlt muss dem Vergleich zugestimmt haben, und das diese Gläubiger, die den Vergleich zugestimmt haben, gleichzeitig auch die Mehrheit der Forderungen auf sich vereinigt.

Voraussetzungen schaffen – Kopf- und Summenmehrheit

Wir erzeugen diese Voraussetzung, indem wir zunächst einmal einen außergerichtlichen Vergleich durchführen. Danach reichen wir einen Insolvenzantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht ein und regen an, dass ein gerichtlicher Vergleich durchgeführt werden soll. Das Gericht schließt sich unserer Anregung auch meistens dann an, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Kopf- und Summenmehrheit vorgelegen hat. Dann wird das Insolvenzgericht Unterlagen anfordern, die es zur Durchführung des gerichtlichen Vergleichs benötigt. Daraufhin werden die Gläubiger wieder mit unserem letzten Angebot angeschrieben. Wenn es dann wieder zur selben Zustimmungsquote kommt, wie in der letzten Vergleichsrunde, und es keine Widersprüche vorliegen (gegen die wir auch im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vorgehen), dann werden die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, überstimmt.

Gläubiger die nicht antworten, gelten als zustimmende Gläubiger

Wichtiges Detail: Gläubiger die nicht antworten, gelten als Zustimmung. In so einem Fall können Sie eine Insolvenz vermeiden und erhalten die Restschuldbefreiung durch einen außergerichtlichen Vergleich, obwohl einige Gläubiger nicht zugestimmt haben.

Alles zum Thema Privatinsolvenz

Wohlverhaltensperiode: Die größten Erleichterungen

Wohlverhaltensperiode: Die größten Erleichterungen

In diesem Video geht es um die Wohlverhaltensperiode und um die Erleichterungen, die sie Schuldnern im Insolvenzverfahren bietet. Die Insolvenz ist in zwei Phasen untergliedert. Zum einen in das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und dem anschließend in die Wohlverhaltensperiode.
Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne das dient dazu das Vermögen des Schuldners zu erfassen. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Tätigkeit. Wenn Vermögen vorhanden ist, wird dieses Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. Das ist für den Schuldner die Gegenleistung dafür, dass der Schuldner nach Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erfolgt und das während des Insolvenzverfahrens Vollstreckungsschutz gilt. Nachdem diese Phase mit dem Schlusstermin beendet ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode.

Erster Vorteil: Kontakt mit Insolvenzverwalter reduziert sich drastisch

Die Phase hat nur Vorteile. Der Kontakt mit dem Insolvenzverwalters drastisch reduziert. Der Kontakt ist meistens schon sehr gering und beschränkt sich auf den ersten Termin, aber etwas anderes kann der Fall sein, wenn Vermögen tatsächlich vorhanden ist und dieses verwertet werden muss. In der Wohlverhaltensperiode beschränkt sich der Kontakt auf einen jährlichen Fragebogen, in dem der Schuldner positiv bestätigen muss, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Dies ist die einzige Kontaktpflicht, die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode mit dem Insolvenzverwalter haben.

Zweite Erleichterung in der Wohlverhaltensphase: Sie dürfen sparen

Schuldner dürfen in der Wohlverhaltensphase Neuerwerb tätigen können. Neuerwerb bedeutet für Schuldner, dass das Vermögen gemehrt werden darf. Schuldner können daher in der Wohlverhaltensphase sparen und müssen keine Angaben über das Gesparte gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter machen. Schuldner können auch Geschenke bekommen oder dürfen sogar im Lotto gewinnen und dürfen den Gewinn behalten. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften, denn diese müssen Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter angeben und die Erbschaft wird zur Hälfte an die Gläubiger verteilt.

Tipp zur Erbschaft in der Wohlverhaltensphase bzw. in der Insolvenz

Wenn Sie einen engen Familienkreis haben, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft geht dann auf den nächsten Angehörigen über. Dies ist nicht verboten und sie müssen dieses Vorgehen auch nicht rechtfertigen oder begründen. So werden die Gläubiger keine Kenntnis von der Erbschaft erlangen und die Erbschaft bleibt im Familienkreis.

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Privatinsolvenz – Ratenzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe leider eine erhöhte Anzahl von Gläubigern. Und nach Inanspruchnahme Ihres Kostenrechners bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich diesen Betrag lediglich in 12 Monaten begleichen könnte.

Wäre dies von Ihrer Seite akzeptabel?

viele Grüße

Finanzierung Hauskauf

Ich habe ein Haus für 63000 € erworben. Die mündliche Zusage des Objektes für die notwendige Finanzierung des Kreditinstitutes hatte ich mir eingeholt, leider nicht schriftlich. Jetzt bin ich im Zahlungsverzug und der Verkäufer hat bereits seinen Rechtsanwalt zur Einleitung von weiteren Schritten gegen mich eingeschaltet. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Einen neuen Geldgeber habe ich bisher nicht gefunden. Die monatlich Belastung wäre für mich tragbar gewesen, allein schon durch die Mieteinnahmen.

Privatinsolvenz anmelden

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne eine Privatinsolvenz anmelden. Wie lange dauert die Beantragung der Insolvenz?

Vielen Dank

Kosten Privatinsolvenz

Wieviel kostet Privatinsolvenz Antrag bei ihnen? Können wir raten machen?

Dankeschön