Der Insolvenzverwalter kann keine Gegenstände verwerten, die im Eigentum einer anderen Person stehen
Ist z.B. Ihr Ehepartner Eigentümer eines wertvollen Bildes, darf dieses nicht verwertet werden. Schließlich dürfen Gegenstände nicht verwertet werden, die zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich sind. Das sind z. B. Werkzeuge, Maschinen, Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung, soweit diese jeweils zur Berufsausübung benötigt werden. Ist ein solcher Gegenstand besonders wertvoll, ist es denkbar, dass der Treuhänder ihn zunächst verwertet und als Austausch einen ebenso geeigneten, aber günstigeren Gegenstand erwirbt.
Auto in der Insolvenz.
Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls es zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Seit 2010 dürfen Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642). Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Auto in der Insolvenz.
Guthaben bei der Bank
Wenn Guthaben bei der Bank vorhanden ist, bleibt es jeder Person freigestellt selbst zu entscheiden, wie es ausgegeben wird. Die Grenze bilden „verschwenderische“ Ausgaben wie ein unangemessen luxuriöser Lebensstil, Glücksspiel, Wetten, erfolglose Spekulationsgeschäfte oder auch eine Luxusreise unmittelbar vor dem Privatinsolvenzverfahren. Sie dürfen jetzt nicht plötzlich unvernünftige Ausgaben tätigen, weil sie von Ihren übrigen Schulden befreit werden. Der Treuhänder wird eine besonders hohe Abbuchung entdecken und unter Umständen Nachforschungen anstellen. Ebenso sollten Sie Zahlungen an einzelne Gläubiger in nennenswerter Höhe ohne einen zwingenden Grund und auch Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass vermeiden. Sie würden sich der Vermögensverschwendung verdächtig machen und möglicherweise Ihre Restschuldbefreiung gefährden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).