Privatinsolvenz bei mir endet schon.
Was soll ich machen. 3 Jahre schon fast vorbei. Soll ich Antrag stellen oder das geht automatisch. Danke
Was soll ich machen. 3 Jahre schon fast vorbei. Soll ich Antrag stellen oder das geht automatisch. Danke
der gesetzestext sagt:
“…restschuldbefreiung wird versagt, wenn Sie in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Antrag unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind oder haben Ihr Vermögen verschwendet haben.”
dies trifft bei mir leider zu, weil ich spiel- und kokainsüchtig bin und dementsprechend verschwenderisch mit geliehenem geld umgegangen bin. ich bin schon seit langem in ärzlicher und psychologischer behandlung deswegen, das lässt sich nachweisen.
wie schaut es mit der restschuldbefreiung in diesem fall aus – gibt es da sonderreglungen oder ausnahmen für suchtkranke?
danke und gruss
Hallo, leider muss ich die Privatinsolvenz anmelden, ich bin berufstätig, mein Arbeitsplatz ist 40 km entfernt (eine Strecke). Da ich auf dem Land lebe ( mit Verkehrsanbindung Bahn ), würde ich dann ca.11/2 bis 2 Stunden Fahrzeit pro Strecke mit der Bahn / S-Bahn benötigen. Nun zu meiner Frage: Wird der Insolvenzverwalter den PKW in die Masse nehmen oder darf ich auf Grund der Gegebenheiten das Fahrzeug weiter behalten. Fahrzeug ist Bj.2000 mit 170TSD km Laufleistung (Vergleichswert 1900€ bei mobile.de). Oder könnte ich den PKW auch an meine Frau überschreiben. Vielen Dank für Ihre Bemühungen schon mal im vor raus. Mit freundlichen Grüßen Dieter
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 dürfte für all diejenigen interessant sein, deren Einkommen aufgrund eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung der Pfändung unterworfen ist. In dem Gerichtsprozess ging es insbesondere um Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden. Diese Zulagen wurden bisher regelmäßig gepfändet, die Rechtslage war nicht abschließend geklärt. Nun steht fest: Diese Zulagen sind unpfändbar und verbleiben somit auf dem Konto des Arbeitnehmers.
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Hintergrund des Urteils war der Fall einer Arbeitnehmerin, die sich in der Privatinsolvenz befand, genauer gesagt in der Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit muss der Schuldner den Teil des Arbeitslohns, der den Pfändungsfreibetrag übersteigt, an einen Treuhänder abtreten. Der Arbeitgeber der Klägerin führte dabei alle aus seiner Sicht pfändbaren Lohnanteile ab. Da die Arbeitnehmerin bei einer Sozialstation tätig war, wo sie auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts gearbeitet hatte, erhielt sie entsprechende Zulagen. Diese Zulagen wurden vom Arbeitnehmer als pfändbar betrachtet und mit dem restlichen Lohn abgeführt.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung der Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit der Begründung, dass diese Zuschläge unpfändbar seien. Dabei berief sie sich auf § 850a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach sind u.a. “Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen” unpfändbar, zumindest soweit sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Damit hätten die Beträge ihrer Ansicht nach bei der Klägerin verbleiben müssen und nicht an den Treuhänder abgeführt werden dürfen. Insgesamt forderte sie die Rückzahlung von 1144,91 Euro, die in der Zeit von Mai 2015 bis März 2016 von ihrer Nettovergütung abgezogen wurden.
Das Gericht musste nun entscheiden, ob die Arbeit an ungünstigen Zeiten eine Erschwernis für den Arbeitnehmer darstellt. Dies hatten die Verwaltungsgerichte schon längst erkannt (z.B. Beschluss des OVG Niedersachsen vom 17.09.2009, Az. 5 ME 186/09, Urteil des VG Düsseldorf vom 04.05.2012, Az. 13 K 5526/10). Nun zog auch das Bundesarbeitsgericht nach. Bezüglich der Nachtarbeit verwies das Gericht auf § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Die Regelung stellt einen Schutz des Arbeitnehmers vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit dar, womit unmittelbar einleuchtet, dass es sich um eine Erschwernis handelt. Die Nachtzeit gemäß ArbZG liegt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Beim Schutz von Sonn- und Feiertagen berief sich der Gesetzgeber auf die Verfassung. Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) verweist dabei auf Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und besagt, dass Sonn- und Feiertage Tage der “Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung” sind. Gleichzeitig bestimmt § 9 Abs. 1 ArbZG ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an diesen Tagen. Mit dieser Begründung wurde nun Rechtssicherheit geschaffen, so dass besagte Zuschläge vor der Pfändung geschützt sind.
Bisher wurden Lohnzuschläge gepfändet. Doch jetzt sind diese Zulagen und pfändbar.
Den gesamten Betrag von 1144,91 Euro wird die Klägerin allerdings nicht erhalten. Bei ihrer Klage begehrte sie auch die Rückzahlung von Zuschlägen für Samstags-, Vorfest- und Schichtarbeit. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zulagen nicht unter den besonderen Schutz fallen. Doch auch ohne besondere Erwähnung in der Verfassung gilt Arbeit am Wochenende wohl für jeden Arbeitnehmer als Erschwernis, egal ob nun am Samstag oder am Sonntag. Gleiches gilt für Schichtarbeit. Andere Gerichte hatten hierfür einen Pfändungsschutz vorher bejaht (z.B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht hier den Schutz der Gläubigerinteressen höher gewichtet. Bei der Bewertung der Vorfestarbeit, also der Arbeit am Tag vor einem Feiertag, mag man geteilter Meinung sein. Die Arbeit vor einem Feiertag lässt einem weniger Zeit für Vorbereitungen, ist also ebenfalls eine Belastung. Letztendlich handelt es sich aber um einen normalen Arbeitstag. Doch aus Arbeitnehmersicht hat das Gericht hier insgesamt ein zu strenges Maß gewählt.
Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind unter anderen für Hitze, Wasser, Säure, Staub, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten unpfändbar. Nun sind also auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eindeutig davon umfasst. Ein Zuschlag ist dabei der Teil der Vergütung, der den Grundlohn übersteigt. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Zuschläge nur insoweit geschützt, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, was das genau bedeutet, wird § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) herangezogen. Üblich sind demnach Zuschläge in Höhe von bis zu 25 % vom Grundlohn für Nachtarbeit sowie 50 % für Sonntagsarbeit. An Feiertagen sind es meist 125 %, zu Weihnachten und am 1. Mai sogar 150 %. Grundlohn ist dabei der in Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erhält.
Sofern Sie durch ihre Arbeit die genannten Zuschläge beziehen, könnte es sein, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder Ihre Gläubiger ungerechtfertigte Pfändungen durchführen. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich unbedingt sofort dagegen wehren. Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder Ihr Arbeitslohn aus einem sonstigen Grund gepfändet wird, beraten wir Sie gerne über den genauen Umfang Ihrer Rechte und zu Handlungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen bezüglich dieses aktuellen Urteils ausführlich besprechen können. Bei aller Erschwernis, die durch ungünstige Arbeitszeiten entsteht, können Sie immerhin Ihren finanziellen Spielraum durch Ausnutzen der pfändungsfreien Zuschläge erhöhen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine sehr wichtige Frage zu meinem laufenden Insolvenzverfahren und hoffe sehr, das Sie mir eine Auskunft dazu geben können.
Ich bin seit ungefähr 3,5 Jahren in der Insolvenz.
Ich bin seit 2 Jahren mit meiner Ausbildung fertig und arbeite auch im gelernten Beruf als Kaufmann im Einzelhandel bei der Firma wo ich gelernt habe, bin aber total unglücklich.
Ich hätte nun die Chance im Jahr 2018 eine neue Ausbildung als Bankkaufmann zu bekommen.
Ist dies verboten oder kann meine Insolvenz deswegen platzen ?
Ich habe selber auch nochmal etwas recherchiert wegen dem Thema mit der 2. Ausbildung und da habe ich nur folgendes zu gefunden:
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
Speziell über eine 2. Ausbildung steht da nichts genaues zu.
Ich bin in meiner jetzigen Anstellung wirklich Tod unglücklich, bin deswegen auch bereits jetzt am Stück schon 5 Wochen Krank.
Sofern dies erforderlich wäre, könnte ich mit Sicherheit auch ein Attest erhalten, das mir die Arbeit dort unzumutbar ist.
Ich war natürlich nicht untätig und habe mit 106 Bewerbungen einen 1. Lauf im August diesen Jahres gestartet. Das Ergebnis war sehr niederschmetternd wo sich nämlich nur Absagen oder auch gar keine Antworten draus ergeben haben.
Bei der örtlichen Sparkasse hätte ich die Chance für das Ausbildungsjahr 2018 eine Ausbildung anzufangen, dies ist vermutlich aufgrund meines Alters ( Ich bin dann bei Ausbildungsbeginn 29) meine letzte Chance, die beruflichen Weichen doch nochmal anders zu stellen und aus der ganzen Sache rauszukommen.
Mein letztes Arbeitszeugnis (Zwischenzeugnis lag bei 4-5).
Aktuell liege ich bei einem Nettoverdienst von knapp 2000 Euro, wobei bei 2 Unterhaltspflichtigen Personen momentan ca. 60-70 Euro monatlich gepfändet werden, also nicht die Welt.
Mehr ist bei meiner Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel auch nicht zu erwarten, die nächsten Jahre.
Sofern ich im Juli nächsten Jahres meinen Arbeitgeber verlassen würde, wäre eine geringe Abfindung von wahrscheinlich 3000-4000 Euro möglich, die könnte der Verwalter gerne haben, dies wäre auch mehr, als in den dann knapp 2 Jahren restlicher Insolvenz noch zu pfänden wären bei mir.
Natürlich wäre in der Ausbildung zum Bankkaufmann dann nichts mehr zu Pfänden, der Iohn in dem Beruf ist zwar gut, aber bei 2 Unterhaltspflichtigen Personen, natürlich sehr weit von einer Pfändung entfernt.
Mir ist das mit der weiteren Ausbildung wirklich Extremst wichtig, ich sehe auch keine weiteren beruflichen Perspektiven mehr in meinem Betrieb (wo mir mein Vorgesetzter auch gesagt hat, das ich dort keine Zukunft habe) noch generell in dem erlernten Beruf.
Mache ich den Schritt der 2. Ausbildung aber erst nach der Ausbildung bin ich 31 und dann ist der Zug wahrscheinlich für eine weitere Ausbildung endgültig abgefahren.
So ich habe jetzt glaube ich die Sachverhalte ziemlich genau geschildert und hoffe, das es irgendeinen Weg gibt, das ich die 2. Ausbildung machen kann, ohne das die Insolvenz platzt.
Über eine kurze Rückmeldung, wäre ich wirklich sehr dankbar.
Mit den besten Grüßen
Hallo,
ich befinde mich seit fast einem Jahr in der Wohlverhaltensphase. Nun hat mich das Arbeitsgericht wegen einer Prozesskostenhilfe die in diese Insolvenz einberechnet wurde angeschrieben, dass ich Angaben zu meinem Einkommen machen soll. Daraus würde dann die monatliche Zahlung berechnet, die ich abführen müsste.
Im Insolvenzverfahren wurde das Arbeitsgericht wegen der offenen Forderung vom Insolvenzverwalter angeschrieben, dieses hat darauf aber nicht reagiert.
Ich habe dem AG nochmals mitgeteilt, dass ich mich in Insolvenz befinde.
Die Antwort war, dass ich die Zahlung aus meinem nichtpfändbaren Anteil bezahlen muss.
Wenn ich das mache, bevorzuge ich doch einen Gläubiger.
Darf ich das so machen, ohne meine Restschuldbefreiung zu gefährden?
Ist die Forderung des Arbeitsgerichts rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Rechtsanwalt, ich habe mein Inso Antrag bei der zuständigen AG eingereicht, allerdings habe ich wieder Schulden gemacht wobei ich die meisten schon vergessen habe welche die sind. Der Insolvenzverwalter wird mich wahrscheinlich fragen warum all die Schulden.
1. Darf ich sagen das ich Kaufsucht hatte? Ist das Strafbar?
2. Was soll ich nun für den neuen Schulden bzw. Schulden aus 2017 machen? Soll ich’s Zahlen oder doch nicht?
Hallo,
Ende Mai habe ich einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen müssen, nachdem ein außergerichtlicher Vergleich nicht zustande kam. Nun hat ein gerichtlicher Vergleich eine Kopf- und Summenmehrheit ergeben (99,65% der Summe und 87,50% der Gläubiger). Dennoch hat meine Anwältin einen neuen Plan an das Gericht verschickt, wie ich aus meiner Post sehen kann. Ist das nicht falsch ? Welche Gründe gibt es für ein solches Vorgehen überhaupt? Besteht nicht die Gefahr, dass die Gläubiger dann ablehnen, wenn immer wieder neue Pläne aufgestellt werden ? Die Summe der Zustimmungen beträgt über 50.000 Euro im Vergleich zu den Ablehnungen von 100 Euro. Könnten Sie mir erklären, warum man in diesem Fall überhaupt noch einen neuen Plan aufstellt ?
Mit freundlichen Grüßen
Anjuta
Hallo,
Ist es möglich einem Nebenverdienst während der Privatinsolvenz nachzugehen?
Hallo,
ich arbeite im öffentlichen Dienst, mein monatliches Gehalt schwankt,
bedingt durch Rufbereitschaft / Urlaubs und Krankenaufschlag.
So kann es sein das ich einen Monat 2300,- den anderen Monat 3000,- €
netto bekomme.
Wird der mir verbleibende, bzw. pfändbare Betrag nun für jeden Monat neu errechnet?
Mit was kann man hier Rechnen oder wie?
Kann ich mich an den Pfändungsrechner halten was nicht pfändbar ist?
Vielen Dank.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).