Wohlverhaltensperiode
Hallo,
muss ich bei dem Fragebogen das Einkommen von meinem Sohn eintragen und einen Beleg beilegen obwohl ich keinen Nachweis von ihm habe.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
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muss ich bei dem Fragebogen das Einkommen von meinem Sohn eintragen und einen Beleg beilegen obwohl ich keinen Nachweis von ihm habe.
Vielen Dank im Voraus.
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Im Vorfeld einer Insolvenz ist es in jedem Fall wichtig zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Viele Mandanten fragen uns regelmäßig in diesem Zusammenhang, ob falsche Angaben bei der Abgabe der Vermögensauskunft in der Zeit vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führen kann, dass die Restschuldbefreiung während der Insolvenz versagt werden kann. Wenn dies der Fall wäre, dann würde auch ein sehr häufig gestellter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO nicht statthaft sein, da ein solcher Antrag voraussetzt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
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Zunächst kann festgestellt werden, dass die Versagungsgründe in § 290 InsO abschließend aufgezählt sind. Vor der Insolvenzrechtsreform im Jahre 2014 wurden diese Versagungsgründe noch nicht im Gesetz kodifiziert und wurden vielmehr durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Das gleiche gilt für die Sperrfristen bei Versagung der Restschuldbefreiung, die ebenfalls nun im § 287a InsO niedergeschrieben. Aus einigen Entscheidungen in der Vergangenheit ergibt sich, dass diese Versagungsgründe abschließend geregelt sind. Wenn Ihre Handlungen nicht unter einen der Gründe aus § 290 InsO zu subsumieren sind, dann kann Ihnen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.
Die Kenntnis der einzelnen Versagungsgründe ist daher in solchen Fällen besonders zu prüfen. Nicht nur während der Insolvenz nimmt das Insolvenzgericht eine Prüfung vor, sondern auch bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Wenn ein Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen möchte, muss er einen der gesetzlichen Gründe glaubhaft machen.
Nach § 290 Abs.1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
Wenn einer dieser Gründe vorliegt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung kein Ermessen. Wenn der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt hat, muss das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen.
Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten setzt voraus, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Bei der Falschangabe bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher oder gegenüber dem Finanzamt im Vorfeld der Insolvenz könnte unter den in § 290 Abs.1 Nr.6 InsO aufgeführten Verzeichnisse fallen. Einbezogen sind das Vermögensverzeichnis, die Vermögensübersicht und das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Antragsformulars bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Bei Regelinsolvenzverfahren könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO einschlägig sein. Die Abgabe der Vermögensauskunft im Vorfeld der Insolvenz ist nicht im § 290 InsO aufgeführt. Im Umkehrschluss kann man daher feststellen, dass Falschangaben des Schuldners in anderen Verzeichnissen, wie etwa der Vermögensauskunft, nicht unter diesen Versagungsgrund zu subsumieren ist. Eine Falschangabe bei der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ein erfreuliches Ergebnis. Hierzu muss man jedoch die strafrechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger sehen. Die Gläubiger erhalten bei einer Pfändung regelmäßig einen Einblick in die Vermögensauskunft. Wenn man im Insolvenzantrag andere Angaben macht kann dies dazu führen, dass der Gläubiger eine Anzeige wegen „Falscher Versicherung an Eides Statt“ nach § 156 StGB stellen. Dies passiert in der Regel jedoch recht selten, da das für Gläubiger keine finanziellen Vorteile bringt. Vielmehr wird der Schuldner in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt, die neben das Schuldnervermögen weiter verringert und eine Befriedigung der Gläubiger unwahrscheinlicher macht.
Falsche Angaben bei der Antragstellung der Insolvenz fallen jedoch unter den oben zitierten Versagungsgrund. Das gilt für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren, wobei eine viel strengere Prüfung bei der Regelinsolvenz vorgenommen wird. Selbst Jahre nach der Antragstellung kann der Gläubiger einen Antrag stellen. Das führt dazu, dass Schuldner trotz Jahren der Enthaltsamkeit keine Restschuldbefreiung erlangen. Wie bereits oben dargelegt, prüft das Insolvenzgericht auch im Rahmen eines Stundungsantrages nach § 4a InsO, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Daher empfehlen wir eine professionelle Begleitung bei der Antragstellung, die eventuelle Schwierigkeiten aufzeigen kann.
Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie sich verhalten sollten. Auch wenn Sie die Strafe aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht bezahlen können, lassen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen! Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten. Man kann Sie in dieser Situation tatsächlich ersatzweise entsprechend der Zahl der noch offenen Tagessätze in Haft nehmen.
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In der Beraterpraxis kommt häufig die Frage auf, ob man durch eine Insolvenz die Zahlung der Geldstrafe und damit auch der Haft entgehen kann. Im Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger schließlich gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, § 302 Nr. 1 InsO. Außerdem sind gemäß § 302 Nr. 2 InsO Forderungen von Geldstrafen und den nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen.
Daher unsere dringende Empfehlung an Sie: Legen Sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Ihre finanzielle Situation dar und beantragen Sie eine Ratenzahlung – dies sollte möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt geschehen. Häufig senden die Staatsanwaltschaften Ihnen ein Musterschreiben zur Beantragung einer Ratenzahlung zu. Wenn Sie dieses hinreichend begründen und eine angemessene Ratenhöhe anbieten, wird Ihnen wahrscheinlich eine Ratenzahlung genehmigt. So können Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden.
Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Geldbuße durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dies sollten Sie frühzeitig beantragen. Vor Aufnahme der Arbeit muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Diese Tätigkeit, auch „freie Arbeit“ genannt, kann bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden. durch sechs Stunden Arbeit (i. d. R. ein Arbeitstag) kann ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt werden.
Sie sind sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig und können somit weder die Geldstrafe tilgen, noch gemeinnützige Arbeit verrichten? Die Strafprozessordnung bestimmt für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 459 ff. StPO. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Ihrer Lebenssituation entsprechende Lösung zu finden. Es gibt spezielle Beratungsstellen, die Ihnen bei der Stellung solcher Anträge helfen und Ihre Erfolgschancen ggf. erhöhen können.
Besonders wenn Sie wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Können Sie den geforderten Geldbetrag nicht sofort vollständig begleichen, nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt zu einer der genannten Beratungsstellen auf.
Sie werden dazu aufgefordert, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schadenswiedergutmachung zu leisten oder eine Geldbuße zu zahlen, können den Betrag aber finanziell nicht aufbringen? Gerichtliche Auflagen und Weisungen müssen eingehalten werden, um Ihre Bewährung nicht zu gefährden. Kommen Sie diesen nicht nach, könnte die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.
Bringen Sie dem Gericht Ihre Situation nahe und bitten Sie um Abänderung der Auflage (beispielsweise Ableistung gemeinnütziger Arbeit anstatt der Geldzahlung).
Für viele Privatpersonen und Selbstständige ist eine Insolvenz der wirtschaftlich sinnvollste Weg zur Entschuldung. Doch wie sieht es für die Gläubiger aus? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Gläubigergruppen, die regelmäßig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner anmelden bzw. anmelden können. Einige Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren eine höhere Zahlung aus der Insolvenzmasse als andere Gläubiger.
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Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO.
Die erste Gruppe der Gläubiger sind die Insolvenzgläubiger. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist im § 38 InsO geregelt. Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzgläubiger werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher ist es wichtig, alle Gläubiger bei Antragstellung aufzuführen, damit diese die Möglichkeit haben, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie erhalten häufig eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung. Diese Quote nennt sich auch Insolvenzquote. Häufig ist diese Quote sehr niedrig und der Gläubiger erhält keine oder eine sehr kleine Befriedigung. Das liegt daran, dass die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, erst dann kommen die Insolvenzgläubiger. In einem solchen Fall kann auch über einen außergerichtlichen Fall vor einem Insolvenzverfahren oder über einen Vergleich in der Insolvenz nachgedacht werden.
Die nächste Gruppe von Gläubigern sind die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Die Regelungen über die Gläubigergruppe finden sich in den §§ 47, 48 InsO. Diese Gläubigergruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dingliche oder schuldrechtliche Aussonderungsansprüche geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden oder Gläubiger, die schuldrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Diese Gläubigergruppe zählt daher nicht zur Gruppe der “Insolvenzgläubiger”, da ihre Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die Insolvenzmasse muss daher zu Beginn des Verfahrens vom Insolvenzverwalter um die Gegenstände der aussonderungsberechtigten Gläubiger bereinigt werden. Diese Gegenstände stehen nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.
Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO. Der überwiegende Anteil an Sicherungsnehmern sind absonderungsberechtigte Gläubiger. Hierzu zählen die Banken und Zulieferer, die ihre Forderungen über eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung haben sichern lassen. Personalsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Garantien, geben dem Sicherungsgeber kein Absonderungsrecht. Vielmehr sichert sich hier der Gläubiger dadurch ab, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält.
Massegläubiger haben sehr gute Aussichten auf eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung. Die Vorschriften über die Massegläubiger finden sich in den §§ 53 bis 55 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens. Als Kosten des Insolvenzverfahrens werden die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter bezeichnet. Außerdem gehören die Verbindlichkeiten dazu, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz eingegangen ist. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens Verträge mit Lieferanten abschließt, dann sind diese Forderungen Masseforderungen. Auf diese Weise wird häufig der Betrieb und eine mögliche Sanierung eines Unternehmens ermöglicht. Bei Verbraucherinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter in der Regel keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
Wer nachrangige Insolvenzforderungen anmeldet, der wird vermutlich kein Geld in der Insolvenz sehen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden nämlich erst dann befriedigt, wenn alle anderen ihr Geld bekommen haben. Dieser Fall tritt in einer Insolvenz faktisch nie ein. Bei nachrangigen Forderungen handelt es sich häufig um Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die der Gesellschaft (häufig einer GmbH oder einer UG) gewährt worden sind. Diese Gläubiger werden deshalb nachrangig behandelt, weil sie häufig das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung kannten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne entsprechende Beteiligungen werden häufig keine nachrangigen Insolvenzforderungen angemeldet. Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den allerseltensten Fällen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.
Gläubiger können in verschieden Gruppen eingeteilt werden und müssen daher sowohl im Insolvenzverfahren, als auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterschiedlich behandelt werden. Eine unkorrekte Einordnung und Behandlung des Gläubigers kann dazu führen, dass er bei Vergleichsverhandlungen das Angebot nicht annehmen wird oder gerichtliche Maßnahmen einleitet. Es ist daher immer ratsam, sich professionelle Unterstützung bei einem solchen Vorgehen zu suchen.
Ich bin mit einem kleinen Laden in die Insolvenz gegangen und dazu läuft die Privatinsolvenz. Zur Zeit habe ich ein P-Konto laufen auf dem mein monatliches Gehalt von knapp 900€ eingehen. Da meine Bank (Volksbank) immer wieder ärgert (habe geringe Überbeträge in den nächsten Monat hinein ohne über die 1073€ zu kommen und Bank gibt diese an den IV),riet mir ein Insolvenz-Anwalt dazu mein P-Konto aufzulösen und mir ein neues Guthaben Konto einzurichten (nicht als P-Konto). Gibt es Fälle in denen das Sinnvoll ist oder sollte man unbedingt das P-Konto behalten?
Mein Mann wurde von meinem Gläubiger aufgefordert, mein Gehalt ( wir haben ein gemeinsames Konto) an die zu überweisen. Mein Einkommen liegt im Monat durchschnittlich bei 520,00 €. Soll ich ein P-Konto einrichten? Ich habe seit letztem Jahr schon eine Eidesstattliche über eine Teilzahlung des Gläubigers in Höhe von 1000,00 € abgegeben. Aktuell besteht eine Teilforderung in Höhe von 4500,00 € zur Pfändung weswegen sie meinen Mann zur Zahlung meines Gehaltes auffordern. Dürfen die das überhaupt?
Ich bekomme seit 09/2000 etw 900,- Euro Rente und etwa 300,- Euro mtl als Zusatzrente, alpos insgesamt 1200,- Euro an Rente monatlich. Ich habe ein P-Konto, wobei auf der notwendigen Bescheinigung augrund meiner Heirat der Freibetrag für 2 Personen. Somit liege ich mit meiner Rente unter meinem Freibetrag. Meine Frau hat keine Arbeit und bekommt auch kein Arbeitslosengeld und kein Hartz. Sie bekommt allerdings 580 Euro an Unterhalt. Leider wurden die beiden Kinder meiner Frau nicht anerkannt, weil ich Ihnen zwar meinen namen übertragen habe, aber nicht adoptiert habe.
Nun habe ich 2 Fragen:
1. Sollte meine Frau (entweder nach meinem Insolvenzantrag, oder auch noch vorher) Arbeit finden, und somit eigenes Einkommen hätte, würde dies bei mir eingerechnet?
2- Spricht etwas dagegen, wenn ich während einer laufenden Insolvenz die beiden Kinder adoptieren würde?
Sie könnten mir mit den Antworten sehr helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Hardrath
P.S. Ich kann ab nächsten Monat leider erst wieder neu beginnen zu sparen, werde aber dann wegen meinem Insolvenantrag nochmals auf sie zukommen.
ich habe zur Zeit 2 Wohsitze
Einen in Deutschland und einen in der Schweiz bei meiner
Tochter
Meine Insolvenz dauert noch 1 1/2 Jahre
Kann ich den deutschen Wohnsitz ohne Probleme
abmelden?
Mfg
Sehr geehrte Damen und Herren,
Was passiert mit einer gemeinsamen Eigentumswohnung, wenn ein Ehepartner Privatinsolvenz anmeldet, weil sein Unternehmen insolvent wird. Die Wohnung ist noch kreditbelastet, Der Marktwert übersteigt das Kreditvolumen, das auf der Wohnung lastet um ca. das dreifache.
Kann das Paar gezwungen werden, die Wohnung zu verkaufen, um die Schulden zu tilgen?
Wird dann nur die Hälfte des Verkaufswertes zur Deckung der Schulden verwendet und die andere Hälfte verbleibt beim Partner (Annahme der Partner haftet nicht für die Schulden des Partners, da sie nicht zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes entstanden sind, sondern durch des dessen unternehmerische Tätigkeit).
Würde diese Wohnung in die Zwangsversteigerung gehen oder wie lange hätte man Zeit den Verkauf selbst zu organisieren?
Hier ist vielleicht noch ein Sonderfall. Der insolvente Partner besitzt noch alleine eine weitere Eigentumswohnung. Würde diese vorrangig zur Tilgung der Schulden gepfändet/zwangsversteigert?
Vielen Dank
Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.
Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
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Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.
Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung Kosten ausreicht.
Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..
Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.
Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen
Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:
Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).