Was sollte ich als Vereinsvorstand beachten?
Als Vereinsvorstand übernehmen Sie eine besondere Verantwortung, die auch im Falle einer Insolvenz schnelles Handeln erfordert. Sind die oben benannten Eröffnungsgründe absehbar, trifft den Vereinsvorstand nämlich eine Insolvenzantragantragspflicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).
Der schriftliche Insolvenzantrag kann von dem Vereinsvorstand direkt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat (§ 3 InsO).
Die Insolvenzantragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorstand ehrenamtlich oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Zeichnen sich Insolvenzgründe für den Verein ab, empfehlen wir unseren Mandanten schnellstmöglich zu handeln. Eine lange Bedenkzeit – um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen – hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit muss der Vorstand den Antrag bereits zu dem Zeitpunkt stellen, ab dem absehbar ist, dass der Verein nicht mehr saniert werden kann.
Allerdings kann der Vorstand auch haften, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Inwiefern hafte ich als Vorstandsmitglied?
Fallbeispiel:
Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die nachfolgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?
Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Beachten Sie als Vorstandsmitglied also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.
Auch Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis kann eine Haftung treffen, wenn sie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, den Insolvenzantrag nicht zu zustimmen
Etwas anderes gilt für besondere Vertreter, die nach § 30 BGB für einen bestimmten Bereich vertretungsbefugt sind. Für diese gilt dasselbe wie für einfache Mitglieder, nämlich dass keine Berechtigung gegeben ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit besteht für Mitglieder, anders als für den Vorstand, keine Insolvenzantragspflicht.
Sie dürfen den Antrag allerdings auch nicht zu früh stellen. Sie haften als Vorstand auch dann, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.