Wie läuft die Gründung einer Auffanggesellschaft grundsätzlich ab?

Während Sie zunächst Ihre Unternehmung oder selbstständige Tätigkeit weiter ausüben, sollte eine andere Peron eine Auffanggesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (v. a. UG, GmbH, Ltd.) gründen. Diese sollte Sie als Arbeitnehmer einstellen und nach und nach neue Aufträge übernehmen.

Sobald die Auffanggesellschaft überlebensfähig ist, stellen Sie Ihre alte Unternehmung ein. Hiernach wird Ihr Insolvenzantrag gestellt. Dies kann in Form eines Regelinsolvenzantrags oder wenn möglich als Antrag auf Privatinsolvenz geschehen.

Der Ablauf der Gründung der Auffangsgesellschaft ist komplex und im Detail sehr anspruchsvoll. Sie sollten sich hierzu unbedingt fachlich beraten lassen.

Weshalb sollte eine Auffanggesellschaft gegründet werden anstatt mit laufendem Betrieb in die Regelinsolvenz zu gehen?

Es gibt eine Reihe von Vorteilen einer Auffanggesellschaft gegenüber dem direkten Weg in ein Regelinsolvenzfahren.

  1. Sie können Einkommen erhalten, welches aufgrund Ihrer Arbeitnehmereigenschaft von den Pfändungsfreigrenzen geschützt sein wird.
  2. Die Abführung an den Insolvenzverwalter hängen von dem tatsächlichen und nicht fiktiven Einkommen ab.
  3. Das Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung wird erheblich gesenkt. Denn bei der Insolvenzantragsstellung bei laufendem Geschäftsbetrieb stehen das Vermögen und die Schulden meistens gar nicht fest. Kommt ein vergessener Gläubiger hinzu, kann dieser später einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
  4. Unter Umständen werden Sie das deutlich entspanntere Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können.

Wie bleibe ich Unternehmer oder Selbstständiger trotz Insolvenz?

Ihre Unternehmung oder Ihre selbstständige Tätigkeit lassen sich im Falle einer unabwendbaren Insolvenz auf zwei Arten erhalten:

  1. Wenn Sie über ein relativ hohes Unternehmensvermögen verfügen, sollten Sie mit dem laufenden Betrieb in die Insolvenz gehen. Der Betrieb geht hierbei in die Insolvenzmasse über. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich mit einer Fremdverwaltung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter konfrontiert sehen werden. Nun stehen zwei Möglichkeiten zur Debatte. Einserseits kann sich der Insolvenzverwalter für die Verwertung des Unternehmens aussprechen. Aber auch wenn er dies nicht vornimmt, muss ab dann jedes Vorhaben im Betrieb mit ihm abgesprochen werden. Zudem werden Sie zunächst keine Entnahme tätigen dürfen. Wenn Sie sich also keine sog. „Kriegskasse“ angelegt haben, werden Ihnen schnell die Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts fehlen, da bei selbstständiger Tätigkeit kein Pfändungsschutz besteht. Dieser Zustand dauert zumeist etwa drei Monate an.Hiernach kann der Insolvenzverwalter den Betrieb freigeben (sog. modifizierte Freigabe). Es wird eine feste monatliche Zahlung festgelegt, zu deren Leistung Sie unabhängig vom Gewinn der Unternehmung verpflichtet werden. Sie sollten diese dem Insolvenzverwalter in Abhängigkeit von Ihrer beruflichen Qualifikation sowie Unterhaltspflichten anbieten.

    Eine andere Möglichkeit besteht in dem Herauskauf des Unternehmens und Weiterbetrieb durch eine Auffanggesellschaft.

  2. Wenn das Betriebsvermögen einen geringen Umfang hat, sollte eine sog. unechte Auffanggesellschaft gegründet werden. Diese sollte das Vermögen übernehmen und Sie einstellen. Ein großer Vorteil bei dieser Alternative ist, dass Sie dann ein Einkommen erhalten, welches aufgrund Ihrer Arbeitnehmereigenschaft von den Pfändungsfreigrenzen geschützt sein wird.
  3. Sie beauftragen einen Sanierungsberater oder einen Insolvenzanwalt und erarbeiten einen Insolvenzplan. In der Insolvenz führen Sie das Unternehmen in Eigenverwaltung. Die Entschuldung kann mithilfe eines Insolvenzplans binnen eines Jahres erfolgen.

Die Handlungsmöglichkeiten sind in beiden Fällen recht komplex. Wir können Sie gerne individuell auf Ihre persönliche Situation bezogen beraten.

Erlange ich als Unternehmer oder Selbstständiger die Restschuldbefreiung?

Unternehmer und Selbstständige sind juristisch gesehen natürliche Personen. Deshalb kann auch ihnen nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt werden (§ 286 InsO).

Sowohl im Privatinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren geschieht diesunabhängig von der Höhe Ihrer Verbindlichkeiten oder der Anzahl der Gläubiger. Natürlich werden dabei sowohl Ihre privaten als auch die geschäftlichen Verbindlichkeiten getilgt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch als Unternehmer/Selbstständiger einen Verbraucherinsolvenzantrag stellen.Dies wird von uns oftmals empfohlen, da es für Sie einige Vorteile beinhaltet
Zum einen ist das Verfahren günstiger ist und die Wohlverhaltensperiode dürfte schneller eintreten.

Eine Anfechtung nur durch Gläubiger möglich, sodass anfechtbare beispielsweiseGeschäfte (beispielsweise mit nahestehenden Personen) weniger unter die Lupe geraten.

Insoweit empfehlen wir Unternehmern, die die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz erfüllen, die Einstellung Ihrer Unternehmung und dieGewerbeabmeldung. Nach einer gewissen Wartezeit kann dann Privatinsolvenzantrag gestellt werden.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine kurzzeitige Einstellung Ihrer Unternehmung nicht möglich ist. In solchen Fällen bedarf es einer genaueren Analyse bezüglich des weiteren Vorgehens.

Schenkung

Moin aus HH,
kann ich mir im Regel,- und/oder Privatinsolvenzverfahren während der Wohlverhaltensphase, aber nach dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens, von meinem Vater eine Wohnung schenken lassen, ohne das sie unter den Insolvenzbeschlag fällt?
Viele Grüsse
Manfred Muster

Regelinsolvenz

Sehr geehrter Herr Kraus,

aus zwei gescheiterten Betrieben ( Einzelunternehmen ) haben sich nun bei meinem Mann ca. 430,000 Euro Schulden angesammelt.Aus Angst einer Straftat , da er sicherungsübereignetes Vermögen verkauft hat, hat er bislang keine Insolvenz beantragt.Eine EV wurde bereits abgelegt und eine Lohnpfändung ( Finanzamt,Krankenkasse )liegt bereits vor.Leider sind wir finanziell nicht in der Lage die Anwaltsgebühren auf einmal tragen zu können,bieten Sie auch Ratenzahlung an?

Mit freundlichen Gruß
Kleber

Insolvenzverfahren

Hallo Herr Kraus,
ich war Geschäftsführerin einer GmbH gegen die 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In 2008 erwirkte der Insolvenzverwalter einen rechtskräftigen Titel vor dem LG gegen mich. Das Insolvenzverfahren gegen die GmbH läuft nunmehr seit 8 Jahren. Ich musste bereits 2x die EV abgeben, letztmalig Mai 2013. Der Insolvenzverwalter hat nun beim AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mich privat gestellt. Ich beziehe ein Nettogehalt von ca. € 1090,00 von dem ca. € 30,00 monatlich pfändbar sind. Was passiert, wenn ich beantrage, das Verfahren gegen mich mangels Masse abzulehnen? Ich gehe davon aus, dass das Insolvenzverfahren gegen die GmbH bald eingestellt wird. Kann der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger, die er vertritt, danach auch noch die Forderung aus dem o.g. Urteil weiterhin gegen mich durchsetzen ?
Da neben der Forderung des Insolvenzverwalter meinerseits nur noch geringfügige Schulden bestehen, möchte ich davon absehen selbst einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen.
Besten Dank für Ihre Hilfe

Regelinsolvenz 3 Jahre

Guten Tag Herr Kraus,
ich denke darüber nach in die Regelinsolvenz zu gehen. Von einem Bekannten habe ich gehört, dass ab 2014 unter bestimmten Konditionen die Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt werden kann.
Gilt diese verkürzte Zeit auch auf die Regelinsolvenz?