Welches Modell passt besser zu Ihrer Entschuldung?
Neben der Entschuldung auf Basis der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen, deutschen Insolvenzrechtsreform bestand für Sie daneben die Möglichkeit, eine englische Insolvenz (auch EU Insolvenz oder England Insolvenz genannt) durchzuführen. Die englischen Regelungen fanden dabei hohen Anklang bei Schuldnern, denen es insbesondere gerade auf eine verkürzte Verfahrenslaufzeit ankam.
Wir möchten daher für Sie beide Modelle Punkt für Punkt gegenüberstellen, um deren Vorzüge und Nachteile aufzuzeigen.
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Im Rahmen der englischen Insolvenz dauert das eigentliche Insolvenzverfahren ein Jahr.
Im Vergleich dazu gibt es nach der Reform in Deutschland ab Juli 2014 unterschiedliche Verfahrenslängen. Eine deutsche Insolvenz weist entweder eine drei-, fünf- oder sechsjährige Verfahrensdauer auf. Eine Verkürzung auf drei Jahre tritt ein, wenn es der Schuldner zu Stande bringt, in dieser Zeit 35 % seiner gesamten Schulden sowie die anfallenden Verfahrenskosten auszugleichen. Auch kann das Verfahren nach fünf Jahren beendet sein, wenn der Schuldner in dieser Zeit lediglich die Kosten des Verfahrens vollständig aufbringen kann.
Lesen Sie hier mehr zur deutschen Privat-, und Regelinsolvenz.
Daneben existiert in Deutschland die Möglichkeit, ein sog. “Insolvenzplanverfahren” durchzuführen. Auf diesem Wege ist ebenso eine Entschuldung innerhalb eines Jahres möglich. Ebenso wie ein außergerichtlichen Vergleich dient das Insolvenzplanverfahren dazu, eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern herbeizuführen und ebenso schnell wie rechtssicher eine Schuldensituation zu bereinigen.
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Im Rahmen der englischen Insolvenz dauert das eigentliche Insolvenzverfahren ein Jahr.
Grundsätzlich kann in England die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr erteilt werden. Die englische Restschuldbefreiung umfasst dabei auch teilweise Forderungen aus unerlaubter Handlung. Dieser Umstand war neben der verkürzten Verfahrensdauer für viele Schuldner ein Grund, sich für ein englisches Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Bedauerlicherweise häufen sich aber die Fälle, in denen die englische Restschuldbefreiung (auch “Discharge”) nachträglich annulliert wurde, oder vor deutschen Gerichten kein Anerkenntnis fand. Dererlei Komplikationen rühren insbesondere von dem anhaltenden Insolvenztourismus und der sog. “COMI-Problematik” her.
Zudem beschloss das britische Volk im Rahmen eines Referendums am 24.06.2016 den Austritt aus der EU, den sog. “Brexit”. Daraus resultiert die zwangsweise Aufkündigung aller bisher geltenden, völkerrechtlichen Verträge zwischen Großbritannien und den übrigen Mitgliedsstaaten. Dementsprechend werden auch die notwendigen Übereinkommen entfallen, die ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung in Deutschland ermöglichten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass die Europäische Union und Großbritannien vergleichbare Regelungen im Laufe der nun folgenden Verhandlungen treffen werden. Entsprechend unklar ist die Rechtslage für Schuldner.
Beachtet ein Insolvenzschuldner in Deutschland hingegen seine Obliegenheiten und liegen weiterhin keine Versagungsgründe vor, erhält er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode in jedem Fall seine Restschuldbefreiung.
Auch ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren führt zur vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird von allen Verbindlichkeiten ggü. seinen Plangläubigern befreit.
Resümiert man die Vor- und Nachteile der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen, so gewinnt die deutsche Privatinsolvenz deutlich an Sicherheit ggü. dem englischen Insolvenzverfahren. Wir raten unseren Mandanten generell zur Nutzung des Insolvenzrecht desjenigen Landes, in dessen Grenzen der Ursprung der Schulden liegt. So kann gewährleistet werden, dass in jedem Falle eine verbindliche Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Bevorzugt ein Mandant eine besonders schnelle Entschuldung, empfehlen wir insbesondere die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.
Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens.
In Deutschland hat der Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode einige Obliegenheiten gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu erfüllen. Dazu zählt z. B. der regelmäßige Nachweis von Einkommen und Vermögen, die Anzeige einer diesbezüglichen Veränderung, die Anzeige eines Arbeits- oder Wohnungswechsels, Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit usw.
Im Rahmen der englischen Insolvenz sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Eine EU-Insolvenz ist investitionsintensiver als eine deutsche Insolvenz (ca. 12.000 €). Sie sollten zudem bereit sein, für die Insolvenzdauer Ihren Lebensmittelpunkt durch Umzug nach England zu verlegen.
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In einem Interview des Selbstständigenforums “Selbstständig im Netz” stand Rechtsanwalt Andre Kraus Rede und Antwort.
Wer sich gerade selbständig gemacht hat, denkt selten an den Fall einer Insolvenz. Dennoch erwischt es viele Selbständige und Unternehmen, denn eine Selbständigkeit bietet nicht nur Chancen, sondern birgt auch Risiken. Doch wann ist man überhaupt insolvent? Was kann man dann tun? Wie kommt man schnell wieder raus aus den Schulden?
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Diese und andere Fragen sind Rechtsanwalt Andre Kraus im Forum “Selbstständig im Netz” gestellt worden. Folgende Fragen sind Rechtsanwalt Andre Kraus gestellt worden:
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Trotz drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass man noch einen Kredit aufnimmt, Vermögen verschenkt oder auf andere Weise sein Vermögen verringert. In einem solchen Fall kann Ihnen gemäß den Vorschriften des § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
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Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.
Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).
Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.
Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.
Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.
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Mehr InformationenEine Vermögensverschwendung, der sog. Werteverzehr, liegt dann vor, wenn die konkrete Verhaltensweise des Schuldners nicht nachvollziehbar ist. Hat der Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter Ihrem Wert entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert oder verschenkt, kann eine Vermögensverschwendung vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Hat der Schuldner Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt, um seinen Gläubigern Werte vorzuenthalten, liegt gegebenenfalls nicht nur ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor, sondern auch eine Insolvenzstraftat. Überdies ist jede Schenkung vier Jahre lang anfechtbar, auch wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz nach nichtabgesehen hat.
Verzögert der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegen. Hierbei ist maßgeblich, ob ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag in seinem Interesse und dem Interesse seiner Gläubiger früher gestellt hätte. Dies wird angenommen, wenn der Schuldner annähernd alle Mittel, die verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf andere übertragen hat.
Bei allen diesen Fallgruppen muss eine sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein. Geringfügige Vermögenswerte sind also ausgenommen. Lassen Sie sich hierzu individuell von uns beraten!
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Wie sicher ist die erteilte Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz? Kann das Gericht die Erteilung wieder zurücknehmen? Ist eine nachträgliche Versagung möglich? Das sind Fragen die sich viele Schuldner stellen – bei uns erhalten Sie die Antworten!
Das Insolvenzverfahren hat die Restschuldbefreiung zur Folge – Sie verlieren nach Ablauf des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung Ihre Schulden. Nach der jetzigen Rechtslage stellt § 290 InsO einen wesentlichen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung dar. Dafür ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag eines Insolvenzgläubigers bei dem Schlusstermin erforderlich. Der Insolvenzgläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 290 InsO aufgezählt (z. B. unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag – z. B. durch einen vergessenen Gläubiger).
Beantragt der Insolvenzgläubiger die Versagung nicht in dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht mehr versagt werden und Sie sind vollständig von Ihren Schulden befreit, auch wenn ein solcher Grund tatsächlich vorlag. Eine nachträgliche Versagung kann nicht mehr erfolgen.
Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 ändern sich die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung – und zwar zu Lasten von Schuldnern. Nach diesen Bestimmungen können Insolvenzgläubiger schon vor dem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs.1 Neue Fassung). Für den Gläubiger entfällt dadurch der Aufwand, den Eintritt des Schlusstermins abzuwarten. Er kann einen Versagungsantrag leichter -quasi „ins Blaue hinein“- stellen. Ein Versagungsantrag muss auch nicht mehr persönlich, sondern kann schriftlich gestellt werden. Hierdurch wird der Antrag auf Versagung für Gläubiger grundsätzlich kostengünstiger.
Aber auch nach dem Schlusstermin wird die Stellung eines Antrags durch die Gläubiger noch möglich sein. Voraussetzung wird lediglich sein, dass der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Versagungsgrundes gestellt wird. Eine nachträgliche Versagung wird dann in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Durch die Reform der Insolvenz 2014 wird es den Gläubigern einfacher gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beatragen. Wir sehen voraus, dass auf uns ein erhöhter Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite zukommt. Trotzdem werden wir alles tun, damit Ihnen durch die Reform keine Nachteile entstehen. Wir begegnen der Änderung daher mit einer intensiven Aufklärung und Beratung. Auch nach der neuen Rechtslage können Sie die vollständige Entschuldung erreichen!
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Die frühere Schwimm-Weltrekordlerin Sandra Völker hat sich nun in einem Interview mit dem Stern-Magazin geäußert: Am Ende sei ihr „gar kein anderer Weg als die Insolvenz“ geblieben. In diesem Interview äußert sich die 39-jährige erstmalig über ihre Probleme nach dem Ende ihrer Karriere. Private und gesundheitliche Probleme: „Eins kam zum anderen.“, so die 45-malige Deutsche Meisterin und mehrfache Weltrekordlerin.
„ Du bist Siege gewohnt… und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin“
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Sie hatte im vergangenen Jahr beim Amtsgericht Lübeck Privatinsolvenz angemeldet. Ihre Schuldenlast beziffert sie auf rund 100.000 €. Ihre finanziellen Probleme hätten vor 13 Jahren mit dem Kauf einer Wohnung begonnen. „Ich hatte mich total verzettelt und merkte: So kann es nicht weitergehen. Ich hatte im Laufe der Jahre einen Berg von Schulden aufgetürmt… und kam von dem einfach nicht runter. Zu wenig Einnahmen, zu hohe Lebenshaltungskosten.“ Sie sei, wie sie sagt, „in eine Abwärtsspirale geraten“.
Weiter erläutert sie die Hintergründe der Misere. Ihre depressive Phase habe 2001 begonnen, als bei Ihr Asthma und kurz darauf eine Bandscheibenerkrankung diagnostiziert worden sei. Auch in dieser aktiven Zeit als Schwimmerin habe sie unter Depressionen gelitten. “Ich wusste: Verdammt, irgendwas stimmt nicht mit dir.“ Sie habe sich ans Schwimmen geklammert, denn das „gab mir Halt.“ Sie führt weiter aus: „Eins kam zum anderen. Mangelnde Lebensplanung, eine persönliche Krise mit Depressionen, eine Stiftung für Asthma-Kranke, die ich sehr wollte, aber mit der ich mich einfach übernommen habe. Schwimmseminare, von denen ich eigentlich später leben wollte und in die ich erstmal investieren musste. Und sicher auch, das soll keine Entschuldigung sein, aber es stimmt: Pech.“
Sie habe im vergangenen Jahr für einige Monate ALG-II-Leistungen bezogen. Dies sei der Tiefpunkt gewesen. „Das macht man nicht, schon gar nicht als Spitzensportlerin. Du bist Siege gewohnt. Und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin – na, super. Für mich war gefühlt mein ganzes Leben entwertet.“
Die Schulden wolle sie nach wie vor begleichen – auch nach Durchlaufen einer Privatinsolvenz. So arbeitet die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin derzeit für den Lübecker Regenbogenkreis sowie für einen Internetversand, der vegane Produkte und Urwaldkräuter vertreibt. „Ich habe wirklich die Motivation alles zurück zu bezahlen.“
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Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung werden diese Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst Ab dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 werden Schulden gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerhinterziehung nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Bislang sind nach dem § 302 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen aber nicht Schulden aus einer begangenen und sogar verurteilten Steuerhinterziehung, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden: „Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.“ (BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308) Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist , dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn… „…der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat…um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.“ Der Gesetzgeber meint mit „Leistungen an öffentliche Kassen“ insbesondere die Steuerhinterziehung. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Glück gehabt: Sie können entsprechende Schulden aus einer Steuerhinterziehung noch verlieren – insoweit sollten Sie nicht zögern. Allerdings wird in der Praxis auch in Fällen von Steuerhinterziehungen, die später begangen worden sind, von den Gläubigern der Versagungsgrund des § 290 I Nr.2 InsO oft übersehen. Hinzu kommt, dass das Versagungsrecht nach jetziger Rechtslage wiederum milder ist: Es bedarf grundsätzlich eines persönlichen Antrages, von dem einige Gläubiger absehen. Nach neuer Rechtslage nach der Reform 2014 wird ein schriftlicher Antrag genügen. Zukünftig werden Forderungen, die mit einer Steuerhinterziehung einhergehen, eindeutig von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO). Entsprechende Schulden werden also nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass es nach der neuen, verschärften Rechtslage nicht möglich sein wird eine vollständige Entschuldung zu erreichen. Sie sollten bei Schulden bei Steuerhinterziehung schnell handeln und sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag bereits vor dem Juli 2014 gestellt werden kann! Bedenken Sie, dass es eines Vorlaufes benötigt, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bedenken Sie bitte, dass eine für einen Antrag auf Privatinsolvenz notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen der Erfordernis einer Ablehnung regelmäßig 4 Wochen dauert – und nur mit besonderen Aufwand in einer kürzeren Zeit durchgeführt werden kann.Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Vorteile der jetzigen Rechtslage
Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Nachteile der Reform
Handeln Sie bei Steuerhinterziehung schnell – Insolvenzantrag spätestens zum 1 Juli 2014
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Mehr InformationenSehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in der WOhlverhaltensphase der Regelinsolvenz. Nun erwarte ich eine Rentennachzahlung und habe eine Frage. Muss ich diese voll zur Verfügung stellen oder darf ich davon etwas behalten. Meinem Treuhänder muss ich darüber sofort unterrichten, oder?
Vielen Dank für Ihre Mühe

Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..
Die Reform der Privatinsolvenz tritt am 01.07.2014 in Kraft. Hierzu stellen uns viele Mandanten die Frage, ob ein Antrag jetzt oder später gestellt werden sollte.
Von der Reform der Privatinsolvenz 2014 können Sie als entweder profitieren oder Nachteile erleiden – durch eine unserer Meinung nach nicht weit genug gehende Regelung der Verkürzung der Restschuldbefreiung kommt sie leider einer nur kleinen Schuldnergruppe zugute.
Wir empfehlen angesichts der Reform der Privatinsolvenz 2014 grundsätzlich zweierlei:
– Mandanten, welche von einem Antrag auf Privatinsolvenz nach jetzigem Recht profitieren, empfehlen wir zumeist eine sofortige Antragstellung
– Mandanten, welche von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren, empfehlen wir zu einem Insolvenzantrag nach ihrem Inkrafttreten
Die Reform der Privatinsolvenz 2013 bietet Schuldnern mit einem hohen Einkommen und einen relativ geringen Schuldenstand einen Vorteil: Wenn in den ersten 36 Monaten 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten (ca. 1500 – 3000 €) bedient werden, wird eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach lediglich 3 Jahren gewährt (Verkürzung des Insolvenzverfahrens).
Die Berechnung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist einfach. Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.
Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen (nicht nach der Schuldsumme!). Somit können sie erheblich variieren.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
Können innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten gedeckt werden, tritt die Restschuldbefreiung, sparen Sie ein Jahr.
Die Reform der Privatinsolvenz 2014 kommt unserer Meinung nach einem viel zu geringen Teil der Schuldner zugute. Statistisch gesehen bieten die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren eine deutlich geringere/gar keine Befriedigung der Gläubiger, sodass nur ein sehr geringer Teil von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren wird.
Sollten Sie von der neuen Rechtslage nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 profitieren, dann sollten Sie unbedingt zuwarten! Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in dieser Zeit beim Umgang mit Ihren Gläubigern helfen können. Anderenfalls zögern Sie nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags, um (1) schneller zu Ihrer Entschuldung, (2) zum umfassenden Pfändungsschutz und ggf. (3) zu den Vorteilen der jetzigen Rechtslage zu kommen.
Die derzeitige Rechtslage vor der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 bietet Ihnen einige deutlich bessere Bedingungen. Insbesondere folgende Nachteile wird es für Schuldner zugunsten von Gläubigern geben:
1. ÄNDERUNG: GENÜGEN EINES SCHRIFTLICHER ANTRAGS AUF VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG STATT DES DERZEIT ERFORDERLICHEN MÜNDLICHEN ANTRAGSTELLUNG
2. ÄNDERUNG: AUSWEITUNG DER VERSAGUNG WEGEN UNANGEMESSENER VERBINDLICHKEITEN ODER VERMÖGENSVERSCHWENDUNG AUF DREI JAHRE
3. ÄNDERUNG: MÖGLICHKEIT DER NACHTRÄGLICHEN VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUF GRUNDLAGE DER § 290 InsO
4. ÄNDERUNG: EINTRITT DER ERWERBSOBLIEGENHEIT BEREITS AB ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS
5. ÄNDERUNG: ZUSÄTZLICHE, VON DER ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUSGENOMMENE FORDERUNGEN
6. ÄNDERUNG: EINTRAGUNG VON VERSAGUNG UND WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG IM SCHULDNERVERZEICHNIS
Wenn Sie ein hohes Einkommen haben, sollte Ihr Antrag nach dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden. Anderenfalls sollten Sie nicht zögern. Wir führen für Sie gerne eine entsprechende Beratung durch!

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich den Streit um die Berechnung des pfändbaren Einkommens beigelegt. Zur Entscheidung stand, ob das pfändbare Einkommen nach der Brutto- oder der Nettomethode errechnet werden soll.
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Nach der Bruttomethode müssen zunächst die nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von dem Bruttogehalt abgezogen werden und anschließend auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht.
Im Gegensatz dazu werden nach der Nettomethode die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge – so v. a. das Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld – unberücksichtigt gelassen. Sodann werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen und das pfändbare Einkommen allein aus dem verbleibenden Betrag berechnet.
Die Nettomethode hat den Vorteil, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge also nur einmal abzuziehen sind.
Bei der Bruttomethode wird eine doppelte Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt. Das führt dazu, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind. Dies führt zu einer Schuldnerbenachteiligung!
Dementsprechend führte der BAG dazu aus:
„Die Nettomethode sichert den mit den Pfändungsschutzvorschriften beabsichtigten sozialen Schutz des Schuldners und vermeidet die mit der Bruttomethode einhergehende und mit der gesetzgeberischen Absicht in keinem vernünftigen Zusammenhang stehende Benachteiligung des Pfändungsgläubigers.“
Die unpfändbaren Bezüge (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden vom Bruttobetrag in Abzug gebracht. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nicht der Pfändung unterliegen und Ihnen als Schuldner ungeschmälert erhalten bleiben. Im Ergebnis werden Sie als Schuldner so gestellt, als ob Sie diese Beträge überhaupt nicht erhalten hätten. Weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz.
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Falls Sie Ihre Beiträge für die Krankenversicherung nicht aufbringen konnten und deshalb nicht krankenversichert sind oder vorübergehend die Zahlungen an die Krankenversicherung eingestellt haben, sollten Sie sofort handeln!
Versicherte mit Schulden und Nichtversicherte profitieren ab dem 1. August 2013 von einem nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenerlass. Damit soll Menschen entgegengekommen werden, die aus finanziellen Gründen die Zahlungen an ihre Krankenversicherung einstellen mussten.
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Der häufigste Grund für den nunmehr in Kraft stehenden Schuldenerlass: Seit der Einführung der Versicherungspflicht haben sich in vielen Fällen meist mehreren tausend Euro Verbindlichkeiten bei Krankenkassen angesammelt. Dies gilt seit 2007 – jeder ist für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich und muss sich bei einer Kasse versichern. Wer über einen gewissen Zeitraum nicht versichert war, musste beim Wiedereintritt in eine gesetzliche Krankenkasse bislang Beiträge und Säumniszuschläge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Seit 2009 gilt diese Regelung auch bei den privaten Krankenversicherern.
Eine besonders betroffene Berufsgruppe sind Selbstständige. Diese sparen oftmals an der Pflichtversicherung und sehen sich hiernach horrenden Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Viele andere Menschen sind aus Unkenntnis in diese Schuldenfalle getappt: In etwa erwachsene Kinder, die nach abgeschlossener Ausbildung oder aus Altersgründen nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, waren von der Pflicht betroffen, sich lückenlos weiter zu versichern.
Wenn Sie ehemaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Erlass stellen! Ehemaligen Mitgliedern gesetzlicher Versicherungen, die noch bis Ende Dezember 2013 in ein Versicherungsverhältnis zurückkehren, werden alle Beiträge und die entfallenden Säumniszuschläge für ihre versicherungslose Zeit erlassen. Falls Sie versichert sind, aber sich mit Ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden, wird der Säumniszuschlag für die nicht gezahlten Beiträge von fünf auf ein Prozent gesenkt.
Auch wenn Sie sich in einer privaten Krankenkasse bis Ende des Jahres versichern, bekommt den so genannten Prämienzuschlag und somit die Beiträge erstattet, welche sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt haben. Diese ergeben sich aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat. Wenn Sie sich privat versichern müssen und dabei hohe Beitragsschulden haben, können Sie ohne weitere Kosten wieder Mitglied werden. Sollten Sie die laufenden Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht laufend aufbringen können, werden Sie auch rückwirkend in einen sog. Notlagentarif eingruppiert und so weniger zahlen müssen. Schnelles Handeln lohnt deshalb auch als Privatversicherter!
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Mehr InformationenTelefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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