Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich den Streit um die Berechnung des pfändbaren Einkommens beigelegt. Zur Entscheidung stand, ob das pfändbare Einkommen nach der Brutto- oder der Nettomethode errechnet werden soll.
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Nach der Bruttomethode müssen zunächst die nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von dem Bruttogehalt abgezogen werden und anschließend auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht.
Im Gegensatz dazu werden nach der Nettomethode die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge – so v. a. das Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld – unberücksichtigt gelassen. Sodann werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen und das pfändbare Einkommen allein aus dem verbleibenden Betrag berechnet.
Die Nettomethode hat den Vorteil, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge also nur einmal abzuziehen sind.
Bei der Bruttomethode wird eine doppelte Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt. Das führt dazu, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind. Dies führt zu einer Schuldnerbenachteiligung!
Dementsprechend führte der BAG dazu aus:
„Die Nettomethode sichert den mit den Pfändungsschutzvorschriften beabsichtigten sozialen Schutz des Schuldners und vermeidet die mit der Bruttomethode einhergehende und mit der gesetzgeberischen Absicht in keinem vernünftigen Zusammenhang stehende Benachteiligung des Pfändungsgläubigers.“
Die unpfändbaren Bezüge (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden vom Bruttobetrag in Abzug gebracht. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nicht der Pfändung unterliegen und Ihnen als Schuldner ungeschmälert erhalten bleiben. Im Ergebnis werden Sie als Schuldner so gestellt, als ob Sie diese Beträge überhaupt nicht erhalten hätten. Weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz.
Falls Sie Ihre Beiträge für die Krankenversicherung nicht aufbringen konnten und deshalb nicht krankenversichert sind oder vorübergehend die Zahlungen an die Krankenversicherung eingestellt haben, sollten Sie sofort handeln!
Versicherte mit Schulden und Nichtversicherte profitieren ab dem 1. August 2013 von einem nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Schuldenerlass. Damit soll Menschen entgegengekommen werden, die aus finanziellen Gründen die Zahlungen an ihre Krankenversicherung einstellen mussten.
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Der häufigste Grund für den nunmehr in Kraft stehenden Schuldenerlass: Seit der Einführung der Versicherungspflicht haben sich in vielen Fällen meist mehreren tausend Euro Verbindlichkeiten bei Krankenkassen angesammelt. Dies gilt seit 2007 – jeder ist für seinen persönlichen Krankenschutz verantwortlich und muss sich bei einer Kasse versichern. Wer über einen gewissen Zeitraum nicht versichert war, musste beim Wiedereintritt in eine gesetzliche Krankenkasse bislang Beiträge und Säumniszuschläge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Seit 2009 gilt diese Regelung auch bei den privaten Krankenversicherern.
Eine besonders betroffene Berufsgruppe sind Selbstständige. Diese sparen oftmals an der Pflichtversicherung und sehen sich hiernach horrenden Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Viele andere Menschen sind aus Unkenntnis in diese Schuldenfalle getappt: In etwa erwachsene Kinder, die nach abgeschlossener Ausbildung oder aus Altersgründen nicht mehr über ein Elternteil versichert sind, waren von der Pflicht betroffen, sich lückenlos weiter zu versichern.
Wenn Sie ehemaliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Erlass stellen! Ehemaligen Mitgliedern gesetzlicher Versicherungen, die noch bis Ende Dezember 2013 in ein Versicherungsverhältnis zurückkehren, werden alle Beiträge und die entfallenden Säumniszuschläge für ihre versicherungslose Zeit erlassen. Falls Sie versichert sind, aber sich mit Ihren Beitragszahlungen im Rückstand befinden, wird der Säumniszuschlag für die nicht gezahlten Beiträge von fünf auf ein Prozent gesenkt.
Auch wenn Sie sich in einer privaten Krankenkasse bis Ende des Jahres versichern, bekommt den so genannten Prämienzuschlag und somit die Beiträge erstattet, welche sich in der versicherungsfreien Zeit angesammelt haben. Diese ergeben sich aus einem vollen Monatsbeitrag für die ersten sechs Monate und einem Sechstel für jeden weiteren Monat. Wenn Sie sich privat versichern müssen und dabei hohe Beitragsschulden haben, können Sie ohne weitere Kosten wieder Mitglied werden. Sollten Sie die laufenden Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht laufend aufbringen können, werden Sie auch rückwirkend in einen sog. Notlagentarif eingruppiert und so weniger zahlen müssen. Schnelles Handeln lohnt deshalb auch als Privatversicherter!
Sehr geehrte Damen und Herren. Ich habe vor meiner Heirat Mai 2013 Insolvenz beantragt und das Verfahren wurde genehmigt. Ich bin also in der laufenden Insolvenz. Allerdings verdiene ich ( 62 Jahre alt )nur 400.- € netto und kann so nichts zurück zahlen an die Schuldner bzw. Insolvenzverwalter.
Leider ist die Firma meines Mannes in der Zwischenzeit auch konkurs und er wird ebenfalls Insolvenz anmelden müssen. Jetzt bekommt mein Mann ab 1.1.2014 seine Rente von 1400.-€ Habe ich das richtig verstanden das mein Mann mir gegenüber erst einmal unterhaltspflichtig ist. Und ich ihm gegenüber auch? Das würde dann bedeuten jeder von uns dürfte 1100.-€ verdienen also insgesamt 2200.-€ die Pfändungsfrei wären? Alles was darüber liegt wäre dann zum Teil Pfändbar? Ich wäre wirklich sehr froh über eine klare Antwort. MfG
Hallo Herr Kraus,
ich bin seit wenigen Tagen in der 2. Phase der Regelinso. Nach einer Umschulung bleibt für mich nur der Weg, wieder ein Gewerbe anzumelden. Mein Verwalter sagt, dass ich bis auf 0,- gepfändet werde. Ich hörte davon, dass ich bei Gericht nun eine Pfändungsfreigrenze beantragen kann. Könne Sie mir bitte sage;
1) wo bekomme ich das Antragsformular?
2) mein neues EU wird natürlich fixe- und variable Kosten haben. Wie wird das vom Gericht berücksichtigt, also, wie errechne ich die Höhe der beantragten Grenze?
3) ist die Summe der fix-/variablen Kosten und der gültigen Freigrenze der Verbraucherinso die Summe welche ich beantragen kann?
4) wie entscheiden die Gerichte i.d.R.? Ziehen sie evtl. etwas ab? Wer entscheidet ob mein Antrag i.d. Höhe angemessen ist?
5) wie lange dauert der Entscheid und kann der Freibetrag rückwirkend beantragt werden?
6) und zuletzt; kann ich einen zweiten Antrag stellen, sollte der erste abgelehnt werden (evtl. zu hoch gepokert)?
Ich hoffe das Sie mir bei diesen dringenden Fragen schnell weiterhelfen können. Danke und Gratulation zu dieser gelungenen, einzigartigen Plattform.
Freundlichst,
Manfred S.
Derzeit befindet sich eine bundesweite Betrugsmasche im Umlauf, vor der Sie gewarnt sein sollten. Schuldnern, die sich in der Privatinsolvenz / Regelinsolvenz befinden werden derzeit Rechnungen über 79 Euro zugestellt. Bezahlen Sie auf keinen Fall!
Mittels eines amtlich wirkenden Schreibens und unter Verwendung echter Aktenzeichen sowie des Geburtsdatums werden derzeit Schuldner, welche sich im Insolvenzverfahren befinden, zu Zahlungen aufgefordert. Dabei handelt es sich um eine Betrugsmasche: Es werden falsche Rechnungen erstellt, die den Anschein der Amtlichkeit erwecken. Die angegebene Bankverbindung führt nach Bulgarien. Den Schuldnern wird angedroht, dass diese im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung mit ihrem gesamten Privatvermögen haften würden.
Das betrügerische Schreiben geht Insolvenzschuldnern zumeist kurz nach Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens zu – zu diesem Zeitpunkt sind die meisten mit dem Verfahren nicht vertraut, sodass es bereits zu vielen Zahlungen gekommen ist.
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Eine „PAZ–Justizzahlstelle“/ein „Zentrales Registergericht“ existieren nicht. Echte Kostenrechnungen würden grundsätzlich von Ihrem Insolvenzgericht erlassen werden. Durch die Verwendung amtlich klingender Bezeichnungen von Zahlungsempfängern erwecken die Täter bei den Opfern den Anschein eines behördlichen Handelns.
Sollten auf Sie sich als Schuldner in einem Insolvenzverfahren befinden und auf Sie Verfahrenskosten zukommen, sollten Sie folgendes beachten: Rechnungen der Gerichtskasse Ihres zuständigen Insolvenzgerichtes (Amtsgerichtes) nennen als Kontoverbindung immer ein Konto bei einer staatlichen, deutschen Bank – in etwa der Deutschen Bundesbank. Nur in diesen Fällen können Sie davon ausgehen, dass ein amtliches Schreiben vorliegt.
Zudem sollte eine ordnungsgemäße Kostenrechnung
angeben.
Haben Sie Zweifel an einer Rechnung, sollten Sie die Echtheit durch eine Anfrage bei der Gerichtskasse oder Insolvenzabteilung des für Sie als Insolvenzgericht zuständigen Amtsgerichts bestätigen lassen. Zahlen sollten Sie unter keinen Umständen!
In einem deutschen Insolvenzverfahren wird Ihnen die Restschuldbefreiung grundsätzlich innerhalb von 6 Jahren erteilt. Dies gilt jedoch nicht für ein Insolvenzverfahren in England. Dieses dauert bis hin zur Restschuldbefreiung 12 Monate. Zusammen mit der Vorbereitung des Verfahrens – v. a. der Begründung eines Lebensmittelpunkts vor Ort – beträgt die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entschuldung und der Restschuldbefreiung 18 Monate.
Wir unterstützen Sie dabei sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Verfahren selbst. Zunächst muss der Lebensmittelpunkt – der sogenannte COMI – in England oder Wales dargestellt werden. Hiernach gilt es, den Insolvenzantrag, v. a. das mündliche Interview, vorzubereiten. Dies sollte idealerweise noch während Ihrer geschäftlichen Tätigkeit geschehen, insoweit sollten Sie möglichst schnell eine Entscheidung für ein Verfahren in England treffen.
Die englische Restschuldbefreiung ist in Deutschland durch den BGH höchstrichterlich anerkannt(BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/01).
Falls Sie 4 Jahre vor Ihrem Antrag auf Insolvenz Vermögen an Ihre Verwandte übertragen haben, wird dies nach deutschem Recht in der Anfechtung des betreffenden Rechtsgeschäfts münden. In einem solchen Fall kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England für Sie eine Lösung sein – Dort gelten weniger strikte Anfechtungsvorschriften.
Die Übertragung von Vermögensbestandteilen (Sachen, Immobilien, Forderungen und Rechte) vor Stellung des Insolvenzantrages können zu einer Anfechtung führen: Das betreffende Rechtsgeschäft würde dann rückgängig gemacht. Geschieht die Übertragung unmittelbar vor oder gar in der Krise, kann auch eine strafrechtliche Haftung vorliegen (§§ 283 StGB ff.).
Eine Anfechtung kann dabei bis zu zehn Jahre zurückwirken. Hier spricht man von der sog. Vorsatzanfechtung, bei der der Empfänger von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wissen musste (§ 133 InsO). Zum Nachweis des sogenannten Benachteiligungsvorsatzes genügen dabei auch geringe Indizien.
Falls zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögenswertes die finanzielle Situation Ihrer Unternehmung gut war, stehen auch die Chancen einer unanfechtbaren Übertragung gut. Allerdings können schon kleine Indizien, die auf eine Krise schließen lassen, zur Anfechtung führen.
Bei der Übertragung auf eine nahestehende Person innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung gilt die Vermutung, dass diese von Ihrer Situation wussten (§ 133 Abs. 2 InsO).
Eine unentgeltliche Übertragung ist unabhängig von Vorsatz innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung anfechtbar (§ 134 InsO).
Falls also Übertragungen stattgefunden haben, die nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, haben Sie keine Anfechtung zu befürchten.Sollten jedoch Verstöße vorliegen, sollten Sie sich unbedingt fachlich beraten lassen.
Eine Lösung für Sie kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England sein – Dort gelten schwächere Anfechtungsvorschriften. Auch hierzu können wir Sie gerne detailliert beraten.
Auch wenn Ihr Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt, wird er ungeachtet des Güterstands für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht einstehen müssen.
Etwas anderes gilt im Rahmen sogenannter „Schlüsselgewalt“ – d. h. Rechtsgeschäften, die den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten (§ 1357 BGB). Diese sind allerdings meistens nicht von großem Umfang.
Ansonsten ist eine Mithaft v. a. denkbar, wenn
Von einer Entnahme aus dem Vermögen der GmbH ist im Vorfeld einer Insolvenz stark abzuraten: Sie würden sich der Untreue nach § 266 StGB strafbar machen. Ein Geschäftsführer ist gegenüber der GmbH zur Betreuung ihres Vermögens verantwortlich (sog. Vermögensbetreuungspflicht). Dabei werden zumeist beide Tatbestände der Untreue verwirklicht:
Der Missbrauchstatbestand wird erfüllt, weil ein Geschäftsführer durch die Entnahme seine Befugnis missbraucht, indem er über fremdes Vermögen verfügt. Das Vermögen der GmbH ist – auch dann, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist – vom Vermögen des Geschäftsführers getrennt zu betrachten.
Der Treuebruchtatbestand wird erfüllt, weil eine Entnahme während der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung/drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellt. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer
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