Unsere Dienstleistung gegenüber unseren Mandanten erstreckt sich vor allem in Ihrer Beratung zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung und der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Insolvenzantrags oder der dazugehörigen Anlagen (Vier-Augen-Prinzip). So verhindern wir die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unnötiger Flüchtigkeitsfehler.
Allerdings sollten Sie sich auch während des Insolvenzverfahrens an die von uns angeratenen Regeln halten. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung erlassen, nach dem ein unredliches Verhalten des Schuldners auch nach Stellung des Insolvenzantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Laut BGH kann sie auch dann versagt werden, wenn Sie nach der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben machen – und zwar, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. Sie sollten sich also auch während des gesamten Insolvenzverfahrens redlich verhalten.
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Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
“§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).“
BGH v. 01.12.2011 – IX ZB 260/10
Hallo Herr Kraus,
mein Mann und ich leben zur Zeit in Berlin. Wir würde gerne nach Köln umziehen, weil dort unsere Kinder leben. Was mir jedoch zu bedenken gibt ist, ob es nicht Probleme mit dem Treuhäder gäbe, da wir uns beide mitten in einer Privat- (ich) und einer Regelinsolvenz (mein Mann) befinden. Hinzu kommt auch dass, wir jetzt von Harz4 leben. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. MfG Ulrike B.
Sie genügen der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich
(1) bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,
(2) laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und
(3) sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.
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Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden. Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
Wenn Sie die oberen Grundsätze befolgen und deshalb ohne Beschäftigungsverhältnis bleiben bzw. nur einen geringen Gewinn/Erwerb erwirtschaften, der unterhalb des statistisch möglichen Gehaltes liegt, genügen Sie der Erwerbsobliegenheit.
Der Entscheidung des BGH lag dieser Sachverhalt zugrunde: Das Insolvenzgericht eröffnete am 27. Mai 2002 auf den Eigenantrag des Schuldners das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und kündigte am 28. November 2003 die Restschuldbefreiung an. Am 30. Januar 2004 hob es nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren auf. In der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner selbständig und unselbstständig erwerbstätig; der Treuhänder vereinnahmte in dieser Zeit vom Schuldner insgesamt 13.872,18 €. Im Anhörungstermin zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) beantragte der beteiligte Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei und als Selbständiger keine Gelder an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dazu nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Er hätte nach Ansicht des Gläubigers als Leiter eines gehobenen Restaurants zwischen 3.500 € und 4.000 € brutto verdienen und dementsprechend monatlich 1.000 € bis 1.500 € an den Treuhänder abführen können und müssen. Am 4. März 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.
Die Rechtsmittel des Gläubigers hatten keinen Erfolg.
Der BGH führte dazu aus:
„Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.(…)Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“
„Der Schuldner habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, angemessene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die jedoch stark saisonabhängig immer wieder befristet gewesen seien. Er habe sich in den übrigen Zeiten um eine angemessene Tätigkeit bemüht. In den verbleibenden Zeiträumen ohne Beschäftigungsverhältnisse habe er freiberuflich gearbeitet. Es sei nicht zielführend, zur Klärung der Frage, ob die ausgeführte Erwerbstätigkeit angemessen gewesen sei, auf entsprechende Einkommenstabellen für das Segment der gehobenen Gastronomie abzustellen. Die statistisch möglichen Einkommensmöglichkeiten sagten nichts darüber aus, ob es dem Schuldner auch bei Entfaltung entsprechender Bemühungen habe gelingen können, durchgängig seiner Qualifikation entsprechend angestellt zu werden. Soweit der Schuldner selbständig tätig gewesen sei, könne ein zunächst geringer Gewinn nicht isoliert gesehen werden. Er habe als Selbständiger immerhin einen Gewinn von 19.877 € erwirtschaftet. Dass er nicht noch höhere Einkünfte erzielt habe, sei ihm nicht als Verschulden anzulasten.”
BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09
Wenn Sie sich im Privatinsolvenzverfahren befinden, können bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, auch Ihre Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein. Diese sollten von Ihnen unbedingt im Insolvenzantrag angegeben werden – wir führen dazu eine umfassende Abfrage unserer Mandanten durch. So wird vermieden, dass eine sofortige Tragung der Verfahrenskosten erforderlich wird.
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Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuführen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.
Der BGH führte dazu aus:
„…der Schuldner habe zu einem möglichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass ihm für die vergangenen Jahre Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt zustünden. Er habe aber deren Höhe nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ließe sich die Kostentragung nicht gewährleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassenden Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel bestünden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in Höhe von über 7.000 € gezahlt habe, müsse er sich so behandeln lassen, als gehöre ein zumindest in der Höhe der Verfahrenskosten zügig realisierbarer Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.“
Wenn Sie also im Insolvenzverfahren einen Stundungsantrag stellen – dies ist der Regelfall – , müssen Sie umfassend Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Dazu gehören auch Angaben zu Steuererstattungsansprüchen. Wir fragen deshalb unsere Mandanten immer äußerst umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen ab. So stellen wir sicher, dass keine unerwarteten Ereignisse eintreten, so z. B. die Kosten des Verfahrens nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Mandanten gezahlt werden müssen.
BGH, 08.06.2010, IX ZB 156/08
Während eines laufenden Insolvenzverfahren ist es den Insolvenzgläubigern genommen, ihre Forderungen gegen den Schuldner auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Vielmehr sind sie gehalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174 InsO). Die bereits eingeleiteten Verfahren werden unterbrochen (§ 240 InsO). Nur wenn eine Anmeldung scheitern sollte, kann das Verfahren weitergeführt werden ((§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).
Ein Scheitern in diesem Sinne liegt vor, wenn die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter (oder einem anderen Gläubiger) bestritten wird. An die Stelle des Schuldners tritt dann der Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger.
Besser haben es sog. Massegläubiger (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und Aus- und Absonderungsberechtigte (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Massegläubiger werden im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt. Ihre Ansprüche sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden oder durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind (siehe auch § 55 InsO). Aussonderungsberechtigte haben ein Recht an einem Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sie können die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Absonderungsberechtige haben ein Recht auf gesonderte Befriedigung (d.h. außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens). Sie sind damit ebenfalls gegenüber den Insolvenzgläubigern privilegiert. Prozesse der genannten Personen können jederzeit fortgeführt werden.
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Guten Tag Anwalt-KG Team,
danke für das gut verständliche Video zum Ablauf der Regelinsolvenz!
Gruß
Michael K.
Wenn Sie im Privatinsolvenzverfahren sind, kann das Insolvenzgericht ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers die Restschuldbefreiung nicht versagen, auch wenn ein Versagungsgrund tatsächlich vorgelegen hat.
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Ein 2005 eröffnetes Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Oktober 2008 aufgehoben (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhänder, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine 50 € monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwortet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt.
Der BGH hat dazu entschieden,
„…dass dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Insolvenzordnung nicht vor.“
Wenn also das Insolvenzgericht Ihre Restschuldbefreiung versagt, ohne dass ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, kann dagegen vorgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und der Treuhänder dies dem Gericht anzeigt.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932
Guten Abend Herr Kraus,
ich führe ein kleines Unternehmen, das auf die Herstellung von Kosmetika spezialisiert ist. In meinem Unternehmen arbeiten 5 Angestellte. Nach langen und mühseligen Diskussionen mit meinem Umfeld bin ich zum Entschluss gekommen, eine Firmeninsolvenz anzumelden. Es sind eine menge Sachen zu klären, kurzfristig interessiert mich allerdings: was muss ich bei den Arbeitsverträgen meiner Mitarbeiter beachten? Gibt es zum Antrag auf Firmeninsolvenz und den Mitarbeitern eines Betriebs allgemeine Informationen?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe!
M. A.
Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt.
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Falls dies geschieht, wird er von einer öffentlichen Einrichtung gestellt – einem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Wenn ein Gläubigerantrag vorliegt, sollten Sie schnell reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können.
Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, stellen wir für Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
Die kassenärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (BSG NJW 2001, 2823). Als Arzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Überschuldung und einer Insolvenz behalten.
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Die kassenärztliche Zulassung wird Ihnen beim Vermögensverfall grundsätzlich nicht entzogen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gibt es – anders als beispielsweise bei den Rechtsanwälten und anderen beratenden Berufen – keine explizite Regelung des Widerrufs der KV Zulassung ausschließlich wegen Ihrer Überschuldung oder der Insolvenz. Es müssen deshalb weitere, schwerwiegende Gründe hinzukommen, um die KV-Zulassung wegen Unzuverlässigkeit nach § 21 Ärzte-ZV zu widerrufen. Auch ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht (BSG NJW 2001, 2823). Deshalb lohnt es sich, gegen eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Wehr zu setzen, falls diese vornehmlich mit Ihrer schwierigen finanziellen Lage begründet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Eine Ausnahme von der Insolvenzfestigkeit der Zulassung als Vertragsarzt sollten Sie beachten: Falls Sie Ihre KV-Zulassung veräußern, würde der Erlös zur Insolvenzmasse gehören (AG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006, AZ. 67 g IN 525/02). Das Eigentum am Erlös stellt keine unveräußerliche Rechtsposition dar, weil eine dingliche Surrogation nicht stattfindet.
Die Problematik der Zulassung beratender Freiberufler ist von einer fundamentaler Relevanz: Falls Sie in einem Beruf tätig sind, dessen Ausübung von einer Zulassung abhängt, steht und fällt Ihre Entschuldung mit der Frage, ob Sie diese behalten dürfen. Wenn Sie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sind, können Sie dem Widerruf Ihrer Zulassung in der Regel- oder Privatinsolvenz entgehen, falls Sie sich mit Ihren Gläubigern vergleichen und über ein klares Entschuldungskonzept verfügen.
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Wir empfehlen Ihnen zunächst, sich mit Ihren Gläubigern zu vergleichen. Nehmen Ihre Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) an oder gelingt ihnen der Schuldenvergleich außerhalb der Regel- oder Privatinsolvenz, liegt der für den Widerruf vorausgesetzte Vermögensverfall nicht vor. Selbiges gilt für einen vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan (§ 248 InsO – BGH ZinsO 2010, 1380). Es ist in diesem Stadium von grundlegender Wichtigkeit, eine tragfähiges Sanierungskonzept präsentieren zu können, um sich einem Widerrufsverfahren zu entziehen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Kommt es nicht zur Einigung oder einem Insolvenzplanverfahren, wird Ihre jeweils zuständige Kammer das Widerrufsverfahren auf Grund von Vermögensverfall einleiten. Die Rechtsgrundlage bilden:
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmefälle vom Vorliegen des Vermögensverfalls gebildet, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Zulassung zu behalten, um Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter zu betreiben. Sie können Ihre Zulassung im Regelinsolvenzverfahren unter den folgenden Voraussetzungen behalten:
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Anwaltsgerichtshof Hamm BRAK-Mitt 2006, 38).
Diese Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 511) betrifft unmittelbar Rechtsanwälte, dürfte aber wegen der berufsbildlichen Verwandtschaft der Berufszweige auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden sein. Dies gilt allerdings nicht für Notare. Diese sind als unabhängige Stellen des Landes restriktiveren Berufsbestimmungen unterworfen.
Nach unserer Erfahrung wollen die entscheidenden Sachbearbeiter im Widerrufsverfahren vor allem einen laufenden Nachweis über ein erfolgreiches Fortgehen Ihrer Entschuldung von Seiten eines vertrauenswürdigen Beraters: Laufende Nachweise über den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens, Berichte über die Sicherstellung der Wahrung der Interessen der von Ihnen betreuten Mandanten. Wir übernehmen gerne diese Rolle für Sie.
Sollten Sie Ihre Zulassung bereits verloren haben, unterstützen wir Sie bei der Wiedererlangung durch kurzfristige Erstellung und Vorschlag eines Insolvenzplans.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).