In diesem Video geht es um den Widerruf von Darlehensverträgen. Momentan sind die Zinsen für Neukredite so günstig wie nie. Viele Darlehensnehmer mit alten noch hochverzinsten Verträgen würden gerne umschulden. Verständlicherweise halten die Banken aber an den Verträgen fest.
Was können Betroffene in dieser Situation unternehmen?
Genau genommen gibt es hier zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit wäre die Kündigung des Vertrages, hier muss die Bank aber zustimmen oder es muss ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel der Verkauf der Immobilie vorliegen. Die Kündigung ist aber wenig lukrativ, da selbst wenn die Bank zustimmt eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Diese ist quasi ein Ersatz dafür, dass der Vertrag nicht weitergeführt wird und der Bank Zinsen entgehen. Insofern lohnt eine Kündigung nicht wirklich. Möglich wäre auch ein Widerruf des Darlehensvertrages. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn dem Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Das ist der Fall, wenn die Belehrung falsche Angaben enthält. Ist die Belehrung fehlerhaft, können Verträge auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden. Der Kreditnehmer kann aus dem Vertrag raus, zinsgünstig umschulden und erhält sogar etwas zurück.
Welche Verträge sind hiervon betroffen?
Im Moment sind nur die Verträge betroffen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen. Der Zeitraum geht bis ins Jahr 2014 hinein. Früher waren wesentlich mehr Verträge betroffen, bis der Gesetzgeber dem Widerrufsjoker einen Riegel vorgeschoben hat, nachdem viele Darlehensnehmer widerrufen haben und sich die Bankenlobby durchgesetzt hat, gab es eine Gesetzesänderung. Insgesamt können Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden noch widerrufen werden.
Ist ein Widerruf auch möglich, wenn der Darlehensvertrag bereits abgelöst oder vollständig getilgt wurde?
Grundsätzlich schon. Bei den neuen Verträgen kommt im Prinzip nur eine vorzeitige Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht, sie sind selten schon getilgt. Hierzu gibt hier in der Rechtsprechung widerstreitende Ansichten. Die Mehrheit der OLG sagt aber, dass dies möglich ist. Der BGH hatte noch nicht die Gelegenheit darüber zu entscheiden. Es bleibt aber zu vermuten, dass der BGH diese Auffassung mit seiner bislang verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bestätigen wird.
Wie hoch kann die Ersparnis sein?
Hier ist vor allem die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung zu nennen. Diese macht den größten Teil der Ersparnis aus. Je nachdem wie lange der Vertrag noch läuft, wie hoch der Zinssatz war, wie hoch die Kreditsumme war sprechen wir hier über eine Ersparnis in fünfstelliger Höhe. Das ist lukrativ. Darüber hinaus kommt noch eine sog. Nutzungsentschädigung hinzu. Das muss man sich folgendermaßen vorstellen. Der Kreditnehmer hat jeden Monat Raten zurückgeführt an die Bank. Mit diesem Geld hat die Bank gearbeitet. Das Gesetz sagt hier, dass die Bank im Rahmen der Rückabwicklung diese Raten nicht nur zurückgeben muss, sondern auch verzinsen muss in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hier kommt einiges zusammen. In der Regel ist das ein höher vierstelliger oder ein unterer fünfstelliger Betrag, der noch zur ersparten Vorfälligkeitsentschädigung hinzukommt. Dann wird das Ganze verrechnet, der Kreditnehmer muss sodann die Restdarlehensvaluta reduziert um die Nutzungsentschädigung zurückzahlen.
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Widerrufsverfahren?
Grundsätzlich schon. Es gibt zwei Voraussetzungen. Zum einen darf es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau handeln, zum anderen darf die Immobilie nicht vermietet sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Rechtschutzversicherung für die Kosten einstehen. Es gibt allerdings bei den neueren Policen so ab Mitte bis Ende des Jahres 2015, den Trend, dass die Rechtsschutzversicherung angefangen haben, Widerrufsverfahren auszuschließen, da viele Verbraucher diese Möglichkeit genutzt haben. Wer aber eine ältere Police hat und bei wem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Verfahren von der Rechtsschutzversicherung decken lassen.