Wann können sich Bausparer gegen eine Kündigung wehren?

Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.

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