Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte von Bausparern gegenüber Bausparkassen gestärkt (Az. 10 O 509/16). Die Entscheidung könnte hunderttausende Bausparverträge betreffen und richtungsweisenden Charakter haben.
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Viele Anleger, die vor längerer Zeit einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, besitzen einen kleinen Schatz: Zur damaligen Zeit boten Bausparkassen wie LBS oder Badenia noch relativ hohe, feste Zinsen für diese sichere Geldanlage. Seit einigen Jahren herrscht jedoch Flaute bei den Zinsen, Anleger haben also derzeit keine Chance mehr, ähnliche Renditen mit einer neu abgeschlossenen, sicheren Geldanlage zu erreichen. Die Bausparkassen suchen daher nach Wegen, Sparer aus diesen unprofitablen Verträgen zu drängen, unter anderem mit Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträgen (ABB).
Die Bausparkasse Badenia hatte Verträge gekündigt, wenn die Anleger nach 15 Jahren nicht die Zuteilungsreife erreicht hatten oder trotz Zuteilungsreife Ihres Bausparvertrages die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hatten. In einer richtungsweisenden Entscheidung hat heute jedoch das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die Bausparkassen sich bei einer Kündigung nicht auf eine derartige Klausel berufen können.
Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt zunächst die Ansparphase. Der Sparer erhöht nach und nach durch Einzahlungen sein Sparguthaben, damit wird die Bausparkasse zum Darlehensnehmer. Auf die geleisteten Sparraten erhält der Sparer von der Bausparkasse Zinsen.
Ist der vereinbarte Betrag erreicht, hat der Sparer einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Es besteht aber keine Verpflichtung, sich dieses auszahlen zu lassen, sondern er kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst. In Deutschland gibt es derzeit rund 28 Millionen Bausparverträge.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia. Die zuständige Richterin begründete das Urteil damit, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer dar. Insbesondere wäre durch die Kündigung seitens der Bausparkasse nach 15 Jahren der Anspruch des Kunden auf den zinsgünstigen Bausparkredit nach Ende der Ansparphase gefährdet, argumentierte die Verbraucherzentrale. Dieses Darlehen zu günstigen Konditionen sei der eigentliche Vertragszweck des Bausparvertrags.
Der Zeitraum von 15 Jahren sei nicht immer ausreichend, um bis dahin eine Immobilie zu bauen oder zu erwerben, beispielsweise wenn der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wird, Kindern später den Kauf oder Bau einer Immobilie zu ermöglichen. Ähnliche Klauseln wie die Badenia benutzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Deren Verträge sind ebenfalls derzeit Gegenstand von Klagen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale klagte vorbeugend gegen die rechtswidrige Klausel, obwohl bisher noch keine Kündigungen aufgrund der Klausel erfolgt waren.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Bausparkassen nicht weiterhin gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann. Diesen Weg hatte der BGH in einem Urteil vom 21. Februar 2017 nämlich für zulässig erklärt. Hier waren die Kündigungen durch die Bausparkassen nicht mit einer Vertragsklausel begründet worden, sondern mit einer gesetzlichen Regelung. Der BGH hatte entschieden, dass nach Ablauf von mehr als zehn Jahren seit erstmaliger Zuteilungsreife eine Kündigung “im Regelfall” rechtmäßig ist.
Doch auch in diesen Fällen kann sich eine genaue Prüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt lohnen, denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung hängt von den genauen Details des jeweiligen Einzelfalles ab.
Klar ist nur, wer nichts unternimmt, akzeptiert die Kündigung durch die Bausparkasse nach Ablauf der Frist. Dadurch ist jede Chance auf eine Fortsetzung des hochverzinsten Bausparvertrags oder eine Inanspruchnahme des zinsgünstigen Kredits verloren.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte der Bausparer gestärkt (Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 V 185/1). So hat es entschieden, dass Bausparkassen sich von alten Verträgen nicht durch Kündigung lösen können, wenn die vollständige Bausparsumme noch nicht erreicht ist.
Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt die Ansparphase, in welcher der Sparer sein Mindestsparguthaben ansammelt, bis die Zuteilungsreife erreicht ist. Auf die geleisteten Sparraten erhält er von der Bausparkasse Zinsen. Ab dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife hat der Kunden einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Er muss sich dieses aber nicht auszahlen lassen, sondern kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst.
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Die Bausparkassen waren ihrerzeit ein Risiko eingegangen, das den Bausparern heute hohe Zinserträge beschert. Sie haben auf eine Laufzeitvereinbarung und das Vorbehalten eines Kündigungsrechts verzichtet.
Zu früheren Zeiten ein lukratives Geschäft. Schließlich konnten sie so das angesparte Geld (für damalige Zeiten) niedrig verzinsen und im Gegenzug teure Kredite ausgeben.
Eine Rechnung, die nicht länger aufgeht, seit die Europäische Zentralbank den Leitzins auf 0 Prozent senkte.
Die Folge: viele Bausparer rufen das Darlehen bei Erreichen der Zuteilungsreife nicht mehr ab, sondern sammeln Zinsen, die heutzutage mit 2,5 bis 3 % sehr attraktiv sind. Damit wird das Ganze für die Kreditinstitute ein Minusgeschäft.
Aus dieser Situation wollten sich die Bausparkassen unter der Berufung auf § 489 BGB befreien. Streng genommen sind sie nämlich in der Ansparphase Empfänger eines Darlehens durch den Bausparer. Sie berufen sich hierbei auf das Wohl der Bausparergemeinschaft, das unter dem Zinsensammeln der anderen leide.
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sieht aber vor, dass das Darlehen vollständig empfangen sein muss, damit der Darlehensnehmer kündigen darf. Insoweit wäre eine Kündigung durch die Bausparkasse unwirksam, da der Bausparvertrag noch nicht voll bespart ist.
Der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat sich dieser Position angeschlossen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Im Jahre 2002 war die Zuteilungsreife erreicht, die beiden entschlossen sich aber, das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern zu sparen. Nach vertraglicher Vereinbarung wurde ihr Bausparguthaben mit 2,5 % verzinst. 2015 erhielten sie die Kündigung ihrer Bausparkasse, wollten den Vertrag aber fortsetzen. Sie klagten.
Bereits in der ersten Instanz wurde Ihnen Recht gegeben. Ein gesetzliches Kündigungsrecht wurde aufgrund der oben genannten Erwägungen verneint. Die Zuteilungsreife begründe noch kein gesetzliches Kündigungsrecht, die volle Bausparsumme muss erreicht sein.
Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde ebenfalls abgelehnt. Hier fehle es an der Schutzwürdigkeit der Bausparkasse, denn sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht durch den Bausparer sei ein Rückgriff auf das nach den vertraglichen Vereinbarungen bestehende Kündigungsrecht möglich.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich die oberen Gerichte mit dieser Frage auseinandersetzen.
So billigt z.B. das OLG Hamm den Bausparkassen nach Eintritt der Zuteilungsreife ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Klagen dreier Bausparer wurden hier abgewiesen ( Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15). Auch das OLG Koblenz (Az.: 8 U 11/16) und das OLG Celle (Az.: 3 U 75/16) vertreten die Auffassung, dass die Bausparkassen sich zurecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.
Schutz können die Bausparer neben dem OLG Stuttgart (vgl.: Az. 9 U 171/15) auch vom OLG Bamberg erwarten, das erst jüngst die Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 durch die Badenia Bausparkasse für unwirksam erklärte (Az.: 8 U 24/16).
Erst 2017 ist ein entsprechendes Urteil vom BGH zu erwarten, das für Rechtssicherheit sorgen wird. In der Zwischenzeit ist Bausparern zu raten, sich gegen die Kündigung der Bausparkasse zu wehren.
Wer nichts unternimmt, verliert mit der Kündigung und Auszahlung der Sparguthaben seine Rechtsposition.
In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines Bausparvertrages Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterfallen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.
Will die Bausparkasse Sie mit einem „lukrativen“ Angebot dazu überreden, die Kündigung zu akzeptieren, sollten die Alarmglocken läuten. Hier versucht Ihr Kreditinstitut allem Anschein nach, sich aus der Verantwortung rauszukaufen. In den allermeisten Fällen gilt: mit dem neuen Angebot stehen Sie schlechter da als bei Fortführung des Bausparvertrages zu den alten Konditionen. Anderenfalls hätte Ihre Bausparkasse keinen Grund, Ihnen einen Wechsel schmackhaft zu machen. Deswegen gilt auch an dieser Stelle – nehmen Sie ein solches Angebot nicht an, ohne zuvor andere Optionen prüfen zu lassen.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 ist die Position der Bausparkassen und deren Argumentation gestärkt. Das heißt aber nicht, dass jede Kündigung rechtmäßig ist. Deswegen sollten Kunden die Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Kündigung juristisch prüfen lassen. Rechtlich gesehen, beseitigt ein solcher Widerspruch die Kündigung zwar nicht, allerdings bringen Sie damit zumindest zum Ausdruck, die Kündigung nicht ohne Weiteres hinnehmen zu wollen. Es ist unwahrscheinlich, aber möglicherweise wird Ihre Bausparkasse schon an dieser Stelle einlenken. Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.
In einigen Fällen erhält der Bausparer zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungscheck. Durch dieses Vorgehen ist z.B. die BHW Bausparkasse aufgefallen. Auf keinen Fall sollten Sie diesen Check ohne eine vorherige Überprüfung Ihres Einzelfalles einlösen. Denn damit akzeptieren Sie die Kündigung.
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Manche Bausparer wollen ihren Bausparvertrag für den Bau oder den Kauf einer Immobilie einsetzen. Vielen anderen ging es bei dem Abschluss weniger um den Anspruch auf das Bauspardarlehen, sondern viel mehr um Vermögensaufbau. Dementsprechend wurden und werden viele Bausparverträge von den Bausparkassen als Vermögensanlage beworben.
Als ein Produkt „Für Kinder und Enkelkinder“ und als eine „flexible Anlageform“ bewirbt beispielsweise die LBS das Bausparen. „Renditeorientiert“ und mit „Hohe(r) Flexibilität“ soll das PrämienBausparen der BHW sein – die Bausparer „profitieren von starken Erträgen.“
Wer ein Produkt so bewirbt, erweckt unweigerlich den Eindruck, bei Bausparverträgen handele es sich um Geldanlagen.
Damit sind die Bausparkassen in den letzten Jahrzehnten gut gefahren. Sie nahmen die aus der damaligen Sicht niedrig verzinsten Guthaben ein und gaben hoch verzinste Kredite wieder heraus. Das System funktionierte so gut, dass keine Vertragslaufzeiten vereinbart wurden, auch hatten sich die Bausparkassen für den Fall, dass die Zinsen fallen, kein Kündigungsrecht vorbehalten. Mit der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Finanzpolitik Mario Draghis geht die Taktik der Sparkassen nun aber nicht mehr auf. Deswegen versuchen sie sich durch die Kündigung von hochverzinsten Altverträgen zu entlasten.
Inwiefern ein Kündigungsrecht der Bausparkassen auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben wurde und es explizit und nachweisbar nicht um einen Abruf des Darlehens ging, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Besondere Beachtung ist dem Argument der Verwirkung zu schenken – ein Argument, das Kreditinstitute nicht selten nutzen, um den berechtigten Widerruf von Darlehensnehmern abzuwehren.
Die Verwirkung eines Rechts – wie etwa des Kündigungsrechts – ist dann anzunehmen, wenn sich der Gegner darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen würde.Wenn der Berechtigte trotz bestehenden Rechts über einen langen Zeitraum untätig bleibt, ist eine solche Konstellation anzunehmen. Die verspätete Geltendmachung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ein Bausparer kann insbesondere darauf vertrauen, dass die Bausparkasse von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn sie ihm gegenüber den Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben hat und ihm sogar Zinsboni dafür geboten hat, dass dieser das Darlehen gar nicht erst in Anspruch nimmt.
In den beiden durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen vom 21.02.2017 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirkung. Deswegen könnte Bausparern beim Vorgehen gegen die Kündigung das Argument der Verwirkung behilflich sein.
Gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, welche auf die §§ 313 und 314 BGB gestützt ist, sprechen indes einige starke Argumente.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die gemeinsamen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien gebildet. Auch die Erwartung an den (ausbleibenden) Eintritt künftiger Ereignisse soll hier Beachtung finden – zumindest dann, wenn der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Erwartung aufbaut. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04).
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann denkbar, wenn sich die Vorstellungen nachträglich als falsch herausstellen.
Es muss bewiesen werden, dass die Parteien den Vertrag anders oder gar nicht abgeschlossen hätten, hätte man die Entwicklung vorhergesehen.
Besagte Entwicklung ist in diesem Fall die langanhaltende Niedrigzinsphase. Die Bausparkasse dürfte sich also nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie den Vertrag in Anbetracht einer drohenden Niedrigzinsphase anders oder gar nicht geschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht keinen Anhaltspunkt für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, schließlich habe die Sparkasse das Risiko für die Veränderung der Marktsituation übernommen. Die Möglichkeit, ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aufzunehmen, hatte sie nicht genutzt. Dabei habe es der Bausparkasse oblegen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten.
Insbesondere habe sie die Option, gemäß § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG die Genehmigung der Bundesaufsichtsbehörde zu einer Absenkung des Zinssatzes zu erwirken.
Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung oft auf eine gesetzliche Vorschrift, die für Darlehen gilt. Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen darf. Da sich die Bausparkassen in Bezug auf Bausparverträge als Darlehensnehmer verstehen, soll für sie die Zehn-Jahres-Frist mit dem Eintritt der Zuteilungsreife beginnen. Daher werden die Bausparverträge zehn Jahre nach der Zuteilungsreife (Erreichen der Mindestbausparsumme) von den Bausparkassen gekündigt. Das zentrale Argument lautet: Der Bausparvertrag sei nicht nur zum Sparen gedacht, sondern soll vielmehr die Aufnahme eines Bauspardarlehens ermöglichen. Wer den Bausparvertrag nur als zinsbringende Geldanlage gebrauche, missbrauche sozusagen dieses Instrument. Diese Kündigungen hat der Bundesgerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.
Allerdings räumten zahlreiche Bausparkassen, z.B. die Schwäbisch Hall, ihren Kunden Zinsboni ein, wenn sie auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichteten. Wie dieser Umstand mit der obengenannten Argumentation einher gehen soll, bleibt offen.
Bei Kündigungen, die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden, ist die Argumentation eine andere. Nachdem der Kunde einer Vertragsänderung nicht zugestimmt hat und auch auf das Angebot der Auszahlung der Bausparsumme nicht reagiert hat, heißt es, die Geschäftsgrundlage sei entfallen.
Die Bausparkassen vertreten hier die Auffassung, eine Fortführung der Bausparverträge sei wegen des gesunkenen Zinsniveaus unzumutbar.
Eine Kündigung allein auf die Niedrigzinsphase zu stützen, erscheint allerdings juristisch fragwürdig.
Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.
Ist die Bausparsumme voll erreicht, darf die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Dann ist der Zweck des Bausparens erfüllt.
Wer etwa einen Bausparvertrag über eine Summe von 30.000 EUR abgeschlossen und diese Summe vollständig eingezahlt hat, kann einer Kündigung nichts entgegensetzen. In diesem Sinne haben inzwischen unterschiedliche Gerichte entschieden (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013 – 19 U 106/13 oder OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 9 U 151/11).
Entgegen der Auffassung einiger Gerichte hat der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen sich außerdem durch Kündigung von Verträgen lösen können, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind (Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Entscheidet sich der Kunde nach Erreichen der Zuteilungsreife weiter zu sparen und das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, so kann die Bausparkasse ihm nach zehn Jahren kündigen.
Voll besparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden.
Zuteilungsreife Bausparverträge dürfen nach zehn Jahren gekündigt werden.
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