Wie ist die Sicht der Bausparkassen?

Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung oft auf eine gesetzliche Vorschrift, die für Darlehen gilt. Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen darf. Da sich die Bausparkassen in Bezug auf Bausparverträge als Darlehensnehmer verstehen, soll für sie die Zehn-Jahres-Frist mit dem Eintritt der Zuteilungsreife beginnen. Daher werden die Bausparverträge zehn Jahre nach der Zuteilungsreife (Erreichen der Mindestbausparsumme) von den Bausparkassen gekündigt. Das zentrale Argument lautet: Der Bausparvertrag sei nicht nur zum Sparen gedacht, sondern soll vielmehr die Aufnahme eines Bauspardarlehens ermöglichen. Wer den Bausparvertrag nur als zinsbringende Geldanlage gebrauche, missbrauche sozusagen dieses Instrument. Diese Kündigungen hat der Bundesgerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.

Allerdings räumten zahlreiche Bausparkassen, z.B. die Schwäbisch Hall, ihren Kunden Zinsboni ein, wenn sie auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichteten. Wie dieser Umstand mit der obengenannten Argumentation einher gehen soll, bleibt offen.
Bei Kündigungen, die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden, ist die Argumentation eine andere. Nachdem der Kunde einer Vertragsänderung nicht zugestimmt hat und auch auf das Angebot der Auszahlung der Bausparsumme nicht reagiert hat, heißt es, die Geschäftsgrundlage sei entfallen.
Die Bausparkassen vertreten hier die Auffassung, eine Fortführung der Bausparverträge sei wegen des gesunkenen Zinsniveaus unzumutbar.
Eine Kündigung allein auf die Niedrigzinsphase zu stützen, erscheint allerdings juristisch fragwürdig.

 

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