Welche Argumente sprechen gegen eine Kündigung?

Besondere Beachtung ist dem Argument der Verwirkung zu schenken – ein Argument, das Kreditinstitute nicht selten nutzen, um den berechtigten Widerruf von Darlehensnehmern abzuwehren.
Die Verwirkung eines Rechts – wie etwa des Kündigungsrechts – ist dann anzunehmen, wenn sich der Gegner darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen würde.Wenn der Berechtigte trotz bestehenden Rechts über einen langen Zeitraum untätig bleibt, ist eine solche Konstellation anzunehmen. Die verspätete Geltendmachung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ein Bausparer kann insbesondere darauf vertrauen, dass die Bausparkasse von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn sie ihm gegenüber den Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben hat und ihm sogar Zinsboni dafür geboten hat, dass dieser das Darlehen gar nicht erst in Anspruch nimmt.
In den beiden durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen vom 21.02.2017 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirkung. Deswegen könnte Bausparern beim Vorgehen gegen die Kündigung das Argument der Verwirkung behilflich sein.

Gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, welche auf die §§ 313 und 314 BGB gestützt ist, sprechen indes einige starke Argumente.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die gemeinsamen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien gebildet. Auch die Erwartung an den (ausbleibenden) Eintritt künftiger Ereignisse soll hier Beachtung finden – zumindest dann, wenn der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Erwartung aufbaut. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04).
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann denkbar, wenn sich die Vorstellungen nachträglich als falsch herausstellen.
Es muss bewiesen werden, dass die Parteien den Vertrag anders oder gar nicht abgeschlossen hätten, hätte man die Entwicklung vorhergesehen.
Besagte Entwicklung ist in diesem Fall die langanhaltende Niedrigzinsphase. Die Bausparkasse dürfte sich also nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie den Vertrag in Anbetracht einer drohenden Niedrigzinsphase anders oder gar nicht geschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht keinen Anhaltspunkt für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, schließlich habe die Sparkasse das Risiko für die Veränderung der Marktsituation übernommen. Die Möglichkeit, ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aufzunehmen, hatte sie nicht genutzt. Dabei habe es der Bausparkasse oblegen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten.
Insbesondere habe sie die Option, gemäß § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG die Genehmigung der Bundesaufsichtsbehörde zu einer Absenkung des Zinssatzes zu erwirken.

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