Muss die Bank über erhaltene Provisionen aufklären?

Spricht ein Bankberater Anlageempfehlungen aus, muss er gegenüber dem Kunden grundsätzlich die Provisionen offenlegen, die seine Bank im Zusammenhang mit der Anlageempfehlung erhält. Das gilt insbesondere für verdeckt geflossene Rückvergütungen (Kickbacks), und zwar sowohl für einmalige Abschluss- als auch für wiederkehrende Bestandsprovisionen. Verschweigt die beratende Bank die erhaltenen Kickback-Zahlungen, hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf die Rückgewähr des Anlagebetrages (BGH Urteil vom 19.12.2006 – AZ: XI ZR 56/05).

Diese Aufklärungspflicht besteht, weil der Bankkunde das Recht hat zu erfahren, ob die Bank sich bei der Vermittlung in einem Interessenkonflikt befindet. Nur ein umfassend aufgeklärter Anleger kann beurteilen, ob die Bank sich bei ihrer Empfehlung an den finanziellen Interessen des Kunden oder aber an ihrem eigenen Provisionsinteresse orientiert. Daher stellt das Verschweigen von Kickback-Zahlungen einen schweren Beratungsfehler dar.

Allerdings trifft diese Aufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des BGH nur die Banken. Freie Anlagevermittler müssen ungefragt keine Provisionen offenlegen. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dem Kunden sei von vornherein klar, dass die Vermittlungsleistung an eine Provision geknüpft ist. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Vertriebsprovision 15% des Investitionskapitals überschreitet. In solchen Fällen ist auch der freie Anlagevermittler verpflichtet, den Kunden über den Erhalt und die Höhe der Provision aufzuklären.

Gelegentlich kommt es vor, dass Banken die Anlageberatung in eine Tochtergesellschaft ausgliedern. Doch auch dieses Outsourcing macht die Tochtergesellschaft nicht automatisch zu einem freien Anlageberater. Wie etwa das OLG Hamm mit Urteil vom 14.07.2011 – I-34 U 55/10 entschied, ist für die Einordnung allein maßgeblich, ob sich die Beratungsgesellschaft aus Kundensicht nach außen als unabhängig darstellt.

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