Muss ein Anleger die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen?

Die meisten Fonds sind als Kommanditgesellschaften konzipiert. Dabei sind die Anleger Kommanditisten und haften nur in Höhe ihrer Einlage. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

Die meisten Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften sehen jährliche, gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Geraten Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, droht etwa die Insolvenz, versucht die Geschäftsführung gelegentlich, diese Ausschüttungen wieder zurückzufordern. Dies wird entweder damit begründet, dass die Ausschüttungen als Darlehen gewährt wurden oder aber mit § 172 HGB, wonach ein Kommanditist, sofern an ihn seine Einlage zurückgewährt wurde, verpflichtet ist, diese wieder aufzufüllen.

In beiden Fällen ist die Rückforderung unzulässig. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.03.2013 (II ZR 73/11) festgestellt. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine entsprechende Rückforderung vorsieht, kann die Fondsgesellschaft von dem Anleger/Kommanditisten die ausgeschütteten Gelder herausverlangen.

Die Rechtslage ist jedoch anders, wenn die Fondsgesellschaft in die Insolvenz gerät und der Insolvenzverwalter die gewinnunabhängigen Ausschüttungen wieder eintreiben will. Zwar hat der BGH im Verhältnis Kommanditist – Fondsgesellschaft eine Rückforderungspflicht der Gesellschaft ausgeschlossen, dieser Ausschluss gilt jedoch nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, in dessen Interesse der Insolvenzverwalter handelt. Den Insolvenzgläubigern gegenüber haftet der Kommanditist weiterhin in Höhe seiner Einlage.

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