Wann tritt Verjährung bei Schadensersatzansprüchen ein?

Schiffsfonds-Anleger können aus unterschiedlichen Gründen Schadensersatzansprüche haben. Allerdings unterliegen die Forderungen Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.

Dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist

Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für jeden einzelnen konkreten Beratungsfehler muss die Verjährungsfrist gesondert bestimmt werden. Das kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers bereits verjährt sind, aber wegen eines anderen Fehlers noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

Beispiel: Hat der Anleger am 1. Oktober 2008 vom Wechselkursrisiko erfahren, sind seine Ansprüche zum 31. Dezember 2011 verjährt.

Wurde er am 1. Juni 2014 erstmals mit dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung konfrontiert, können noch bis Ende 2017 Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Streitpunkt ist häufig, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte.

Damit Forderungen nicht verjähren, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln.

Kenntnisabhängige zehnjährige Verjährungsfrist

Unabhängig von der Kenntnis verjähren alle Schadensersatzansprüche auf den Tag genau 10 Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Auf die Kenntnis des Anlegers von dem Beratungsfehler kommt es dabei nicht an.

Hemmung der Verjährung

Drohen Schadensersatzansprüche in Kürze zu verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Dies kann entweder durch Klageerhebung beim Gericht oder einen sog. Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle geschehen. Bei den Güteanträgen müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden. Erfüllt der Güteantrag nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen, kann dies dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers untergehen.

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