Droht meinem Anspruch die Verjährung?
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Das heißt, Darlehensnehmern, die 2014 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, müssen bereits Ende 2017 mit der Verjährung ihrer Ansprüche rechnen. Deswegen gilt es, keine Zeit zu verlieren, um einer etwaigen Verjährung vorzubeugen.
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