Nutzungsentschädigung

Was ist maßgeblich, die tatsächlich gefahrenen Kilometer bis zum ‘Vergleichstermin/Urteil’ oder die gefahrenen bis zum Widerruf ?
Müssen die geleisteten Ratenzahlungen nach Widerspruch seperat eingeklagt werden ?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Schwartz,

    maßgeblich sind die gefahrenen Kilometer bis zu dem Datum, an dem das Auto zurückgegeben wird bzw. zu dem der Vergleich in Kraft tritt. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann man wirklich rechtssicher beweisen, wie viele Kilometer das Fahrzeug tatsächlich zurückgelegt hat.
    Die geleisteten Zahlungen müssen vor Gericht zurückgefordert werden oder werden im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs geltend gemacht, aber nicht separat, sondern im gleichen Verfahren, in dem auch die Wirksamkeit des Widerrufs beurteilt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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