Widerrufsbelehrung der R+V

Habe lt. Verbraucherzentrale Hamburg von der R+V eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Haupt-Problem: Deutlichkeitsgebot, jedoch auch “Frühestens-Passage drin”, fehlende Fernabsatzpassagen, eine 2. abweichende Widerrufsbelehrung > Fernabsatz) fehlende Passagen aus Fernabsatz (§312…) u.s.w.. Sie erwähnen auf Ihrer Internetseite die R+V. Im Internet habe ich allgemein über keine Klagen gegen die R+V gelesen.Ich gehe davon aus, dass derartige Fälle außergerichtlich mit denen gelöst wurden. Hatten Sie mehrere Fälle von denen, mit welchen Erfolgen? Neukonditionierung oder/und Vertragsrückabwicklung? Wenn Sie mir hierzu ein paar Informationen geben könnten, werde ich einmal mit Ihnen in Kontakt treten.Zu erwähnen sei, dass ich den Fall an den Ombudsmann gesandt habe im November 2014. Da geht es nicht voran. Ich vermute, man wartet auf eine richtungsweisende BGH-Entscheidung (Verwirkung) am 23.06.2015 ab?

2 Kommentare
  1. Robinson
    says:

    Vielen Dank, Herr RA Ruvinskij, für die Informationen. Sehr nett von Ihnen, dass Sie sich so ausführlich geäußert haben.Gerne können wir die Details telefonisch besprechen, da bin ich sehr daran interessiert. Rechtschutz zwar vorhanden, aber sie wissen ja, keine Deckung bei Neubauten….Ich habe am 26.05.2015 beim Ombudsmann per E-Mail nach Sachstand gefragt.Verbleiben wir so, sollte ich bis in den nächsten 2-4 Wochen, also spätestens 30.06.2015 vom Ombudsmann nichts aussagekräftiges bzw. einen Schlichterspruch erhalten, bin ich bei Ihnen.Wenn Sie es wünschen, lasse ich Ihnen zuvor den Vertrag für eine eigene Einschätzung an Ihre E-Mail “frankfurt@anwalt-kg.de” zukommen.Schöne Grüße!

  2. Ilja Ruvinskij
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    ich sehe, Sie sind bereits gut im Bilde. Dass Sie im Internet nichts zu den gerichtlichen Aktivitäten gegen die R+V finden konnten, liegt daran, dass die allermeisten Verfahren nicht mit einem Urteil enden, sondern entweder außergerichtlich oder nach Einreichung der Klage durch einen Vergleich gelöst werden. In diesem Fall wird auch nichts veröffentlicht. Diese Art der Beendigung ist den Banken im Allgemeinen wie auch der R+V Versicherung im Besonderen viel lieber, denn ein Präzedenzfall zieht immer Aufmerksamkeit auf sich und führt zu Nachahmern.
    Wir hatten einige Male mit der R+V zu tun und konnten stets einen positiven Vergleich erzielen. Mit der “frühestens-Passage” drin und Abweichungen vom gesetzlichen Muster sind Sie ohnehin auf der sicheren Seite.
    Man sollte jedoch bereit sein, eine Klage einzureichen. Je nach Darlehensnehmer bluffen die Banken auch mal ganz gerne nach dem Motto “Verklagt uns doch.” Vor diesem Schritt schrecken dann viele zurück, ein Gerichtsprozess birgt eben immer ein gewisses Risiko. Wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, sieht die Sache natürlich ganz anders aus.
    Wie die R+V in Ihrem konkreten Fall reagieren wird, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen, wir können aber gerne die Angelegenheit bei einem Telefonat besprechen.
    Was die Verwirkung anbetrifft, so wird am 23.6.2015 nur über den Widerruf der Verträge entschieden, die schon abgelöst wurden. Auf noch laufende Verträge dürften die Erwägungen des BGH keine Anwendung finden. Ohnehin gehen wir von einer verbraucherfreundlichen Entscheidung aus.
    Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten. Wie gesagt, rufen Sie uns an und lassen Sie sich kostenfrei und unverbindlich von uns beraten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert