Wie kann ich die zuviel gezahlten Versicherungsbeiträge zurückfordern?

Im ersten Schritt können Sie die Beitragsanpassung überprüfen lassen. Wir überprüfen, ob der Versicherer die gesetzlichen Anforderungen für die Prämienerhöhung erfüllt hat oder nicht. Wenn wir Anhaltspunkte finden, dass die Erhöhung rechtswidrig war, kontaktieren wir Ihre Versicherung.

Die Erfahrung in diesem Bereich hat jedoch gezeigt, dass außergerichtliche Einigungen mit den Versicherungen relativ selten sind. Dies liegt auch daran, dass es bisher kein richtungsweisendes Gerichtsurteil gibt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei mit Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich Bank- und Versicherungsrecht vertreten wir Ihre Ansprüche gegen die Versicherung auch vor dem Zivilgericht. Vor Gericht muss die Versicherung darlegen und beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hat. Hierbei kann es dazu kommen, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, der die Preiserhöhung untersucht. Dieser wird bewerten, ob der Versicherer die Preiserhöhung ausreichend begründet hat.

Welche Auswirkungen haben die unwirksamen Beitragserhöhungen?

Bei einer unwirksamen Beitragserhöhung muss der Versicherer die Beiträge zurückerstatten, die Sie zuviel gezahlt haben (§ 812 BGB). Hinzu kommen die über die Jahre aufgelaufenen Zinsen für diesen Betrag.
Die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche beträgt dabei grundsätzlich drei Jahre. Somit könnten Sie also Beitragserhöhungen aus dem Zeitraum seit 2015 unwirksam sein.
Außerdem haben Sie den Vorteil, dass Sie für die Zukunft wieder Ihren ursprünglich vereinbarten Beitrag zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Beitrag, den Sie vor der unwirksamen Erhöhung gezahlt haben. Somit kommen für Sie weitere monatliche Ersparnisse hinzu. Die kostenfreie Prüfung Ihrer Beitragserhöhungen kann sich also gleich doppelt lohnen.

Welche Versicherungen sind betroffen?

Uns haben Mittlerweile Kunden aller großen Versicherungsgesellschaften kontaktiert. bei der Prüfung der Beitragserhöhungen konnten wir feststellen, dass die Begründungen so gut wie nie den Anforderungen der Gerichte genügen. Es handelt sich stets um ähnliche Floskeln oder eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Informationsgehalt.

Unserer Einschätzung nach gibt es daher grundsätzlich keine Versicherung, deren Beitragsanpassungen ordnungsgemäß waren. Je nach Tarif und Jahr der Erhöhung kann es im Einzelfall anders aussehen.

Bislang gibt es gerichtliche Urteile insbesondere gegen die AXA, die Barmenia und die DKV. Hier liegen voraussichtlich Millionen Fälle unwirksamer Beitragserhöhungen vor. Aber auch bei allen anderen Versicherungen lohnt sich immer eine kostenfreie anwaltliche Überprüfung.

Grundsätzlich haben alle privaten Krankenversicherungen in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei ähnlich vorgegangen wie AXA und DKV. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, bis auch gegen andere Versicherungen die ersten Urteile ergehen.

Warum sind die Beitragsanpassungen unwirksam?

Der Rückzahlungsanspruch gegen die Krankenversicherung besteht, weil die Versicherungen die Voraussetzungen für eine wirksame Beitragsanpassung nicht erfüllt haben. Grundsätzlich dürfen Versicherungen natürlich ihre Beiträge anheben, wenn ein Grund vorliegt. Diese Gründe müssen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, so dass dieser sie verstehen und nachvollziehen kann.

Beitragserhöhungen werden nicht plausibel begründet

Mittlerweile haben das OLG Köln sowie zuvor bereits mehrere Landgerichte (z.B. LG Neuruppin und LG Frankfurt/Oder) festgestellt, dass die Erhöhungen formal unwirksam waren, weil dem Versicherten im Zuge der Beitragserhöhung nicht die maßgeblichen Gründe für diese Erhöhung mitgeteilt worden sind. Eine solche Mitteilung sieht nämlich § 203 Abs. 5 VVG vor. Der Versicherte muss nachvollziehen und zumindest grob prüfen können, warum seine Versicherung es für nötig hielt, die Beiträge zu erhöhen.

Diesen relativ niedrigen Anforderungen genügen viele Ankündigungen der Beitragserhöhungen nicht. Häufig erschöpfen sich die entsprechenden Mitteilungen in Floskeln oder in schlichter Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Das reicht für eine wirksame Mitteilung nicht aus. Daher wurden dem Versicherten in dem Verfahren vor dem LG Neuruppin ca. 10.000 EUR zugesprochen.

Es lohnt sich also, sich die Ankündigungen von Beitragserhöhungen genauer anzuschauen. Vermissen Sie eine plausible Begründung der Erhöhung, stehen die Chancen gut, dass die Erhöhungen rechtswidrig gewesen sind. Ihnen steht in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch zu.

Zu beachten ist hier allerdings die Verjährungsfrist. Diese ist noch nicht abschließend geklärt, jedoch werden zum 31.12. eines jeden Jahres zahlreiche Ansprüche verjähren.

Habe auch ich zu hohe Beiträge an die private Krankenversicherung gezahlt?

Von der Rückforderung der Versicherungsbeiträge können möglicherweise bis zu 8 Millionen Kunden profitieren, die einen Vertrag mit einer der privaten Krankenversicherungen in Deutschland besitzen. Kunden der AXA und der DKV können mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit ihre Beiträge zurückerhalten. Das gleiche gilt auch für Kunden der DBV.

Potentiell könnten auch alle weiteren privaten Versicherungsanbieter betroffen sein, denn sie alle haben in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei vermutlich rechtswidrig vorgegangen.

Allerdings muss jeder Versicherte seine Rechte einzeln geltend machen, da es keine Möglichkeit einer “Sammelklage” o.ä. gibt. Aufgrund unserer Spezialisierung auf Bank- und Versicherungsrecht setzen wir Ihre Ansprüche kompetent und sachkundig durch.

Privatinsolvenz und Studium

Hallo, ich mache seit September diesen Jahres ein Fernstudium (berufsbegleitend), dieses dauert 1 1/2 Jahre. Jetzt habe ich die Berechnung nach Antrag auf Förderung bekommen und in diesem steht drin das ich von der KfW ein Schreiben bekomme mit Antrag auf Bafög -> Darlehen. Darf ich dies im Sinne des Studiums überhaupt beantragen und bekommen?! Oder laufe ich Gefahr dass das Insolvenzverfahren beendet wird?! Freue mich auf Antwort!

Unterhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage ist, kann ein Insolvenzverwalter anordnen das der Partner nicht mehr Unterhaltspflichtig ist oder nicht? Oder entscheidet das Insolvenz Gericht darüber, auf Antrag des Insolvenzverwalters? Muss ein rechtskräftiges Urteil vorliegen?
MfG andi910

Überzahlung, Betrag wird nicht vom Insolventsverwalter zurückgezahlt

Sehr geehrter Herr Krause,

Folgendes Problem:

seit August 2015 befinde ich mich in der Privatinsolvenz.
Die Verfahrenskosten wurden bezahlt.
Pfändbare Beträge werden von meinem Arbeitgeber monatlich an den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abgeführt.
Beispiel an der Abrechnung Nov. 2016( bei Steuerklasse 5 ohne Kinder RK)

Gehalt 3.000,00€
Weihnachtsgeld 300,00€
PKW Km Geld 0.30€/Km 237,60€
Fahrgeld pausch verst. 117,60€

Gesamt brutto 3.655,20€
Netto 1.989,19€

Netto nach meiner Interprtation

netto 1.989,19€

PKW Km Geld 0.30€/Km – 237,60€
Weinhnachtsgeld netto – 213,87€ ( da unter 500,00 € )

bereinigtes Nettoeinkommen 1.537,72€

Nach Tabelle 2015/2017 ergibt sich ein an den Insolventsverwaltrer abzuführender Betrag von 347,28€

Es liegt ein rechtskräftiger Beschluss des Amtsgerichts vor, hieraus ergeht das sich das pfändungsfrei zu belassene Arbeitseinkommen um monatlich 320,00 € erhöht.

Ich gehe davon aus, dass der abzuführende Betrag unter Berücksichtigung des Beschluss wie folgt berechnet wird.

347,28- 320,00

Somit wäre ein Betrag von 27,28€ abzuführen.

Tatsächlich werden 389,28 abgeführt.
Aufgrund unterschiedlicher monatlicher Gehaltsabrechnungen ergibt sich nun ein für mich nachteiliger Betrag von 1.523,00€.

Dieser Betrag wird nicht vom Insolventsverwalter zurückgezahlt, vielmehr hat man mir

2 Möglichkeiten eingeräumt…

1. das Geld mit der Option nach 3 bzw. 5 Jahre aus dem Verfahren zu kommen als Guthaben stehen zu lassen.

2. unter Berücksichtigung des richtigen Betrages das Guthaben monatlich auf-brauchen.
Beide Möglichkeiten kommen für mich nicht in Frage.Aber bleibt mir eine Wahl.?

Meine Vorstellung, die Überzahlung auszugleichen und monatliche Beträge unter Berücksichtigung der Freibeträge
monatlich abzuführen ( zwischen 30-50 €/ Monat ) wird nicht berücksichtigt.

Meine Frage nun,

Wie berechnet sich in meinem Fall der abzuführende Betrag

Unter Berücksichtigung der Freibeträge

a) Weihnachtgeld

b) Urlaubsgeld

c) Überstunden

d) Km Geld 0,30€

e) Fahrgeld pausch. versteuert

Eine evtl. arbeitsplatzgefährdende Diskussion mit meinem Arbeitgeber möchte ich nach Möglichkeit vermeiden.

Fragebogen Wohverhaltensperiode , Verdienst der Ehefrau und letzte Abtretung

Hallo,
ich (verh. 1 Kind) befinde mich seit sep 2012 in PI und seit Feb. 2015 in der Wohlverhaltensphase. Nun habe ich den ersten Fragebogen zu meinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten. Hatte ich seit Feb 2015 nur “Glück” oder hätte ich mich in der Zwischenzeit von selbst bei meinem Treuhänder melden müssen?
Seit kurzem hat meine Ehefrau wieder eine Anstellung und verdient dabei ca 900 Euro Netto. Im Fragebogen ist auch die Frage nach dem Nettoverdienst meiner Frau. Ist damit zu rechnen dass meine Ehefrau dadurch aus der Unterhaltspflicht fällt. Oder hätte ich in der Wohlverhaltensphase diese Anderung von mir aus mitteilen müssen?
Die Abtretung läuft bis etwa Mitte Sep 2018. Der September Lohn wird mir am 30. sep ausgezahlt – also nach Ablauf der Abtretung. Bedeutet dies dass beid er Lohnabrechnung vom Spet 2018 nicht mehr gepfändet werden darf?

Mit feundlichen Grüssen
Der Pleitegeier

Pfändung

Guten Tag, ich habe 30000 € Schulden und habe eine Privat Insolvenz am laufen, Monatlich werden mir ca 450 € gepfändet. Das sind in 3 Jahren 16200€ , wenn aber nur 35% des Schulden Betrags gepfändet werden, sind dann 16200 nicht zuviel? Wird dann schon vor den 3 Jahren aufgehört zu pfänden, wenn die 35% der Schulden zurück gezahlt sind?

MfG
Ronny