Muss ich mein Recht auf Darlehenswiderruf vor Gericht erstreiten?

Hier kommt vieles auf den Einzelfall an. Manche Banken zeigen sich kooperativ, andere wiederum legen es darauf an. Meist wird es auch eine Rolle spielen, wie lange der Darlehensvertrag schon läuft, wie hoch die bereits zurückgezahlte Summe ist, freilich auch, wie das bisherige Verhältnis mit dem Kunden gestaltet war. Auch gegenüber den Ansprüchen auf Rückforderung einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zeigen sich die Kreditinstitute recht defensiv.

+++ So können Sie die Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern +++

In jedem Fall sind die Banken eher bereit einzulenken, wenn Sie eine sachverständige Unterstützung mitbringen.

Unsere Kanzlei hat schon viele hunderte Widerrufsverfahren durchgeführt und für unsere Mandanten zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Erfolge erzielt. Die dabei gesammelte Expertise stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Unser Ziel ist es stets, die Angelegenheit friedlich zu lösen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen wir jedoch nicht und führen diese mit aller Konsequenz. Schließlich hat uns die Erfahrung gezeigt, dass eine friedliche Lösung häufig erst dann auf den Tisch kommt, wenn der Kreditnehmer zeigt, dass er es mit dem Widerruf ernst meint.

Brauche ich für den Widerruf meines Darlehensvertrages die Dienste eines Anwalts?

Obwohl die Rechtslage derzeit sehr verbraucherfreundlich ist, kann die eigenständige Durchsetzung Ihrer Rechte Schwierigkeiten begegnen. Denn die Kreditinstitute sind über die für sie nachteilige Wendung nicht erfreut und weisen „auf eigene Faust“ erklärte Widerrufe in aller Regel als unwirksam zurück, obwohl eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Davon sollten sich Verbraucher nicht verunsichern lassen. In solchen Fällen hilft anwaltliche Unterstützung, denn so herrscht im Verhältnis zu der erfahrenen Bank „Waffengleichheit.“ Die Verbraucherzentrale Hamburg führt dazu aus:

„(…) Das zeigt gleichzeitig auf, dass das Widerrufsrecht außerordentlich diffizil ist“,

und rät:

„Es empfiehlt sich deshalb grundsätzlich für jeden Verbraucher, sich bei der Überprüfung einer Widerrufsbelehrung juristisch beraten und sich bei der späteren Durchsetzung eines gegebenenfalls gegebenen Widerrufsrechts von einem spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen.“

Auch das gemeinnützige Verbrauchermagazin Finanztip.de empfiehlt seinen Lesern:

„Obwohl die Rechtslage für Sie spricht, wird es nicht einfach werden, aus Ihrem Vertrag herauszukommen. Denn Ihre Bank wird Widerstand leisten und Ihrem Wunsch nicht einfach zustimmen. Richten Sie sich also darauf ein, dass Sie einen Anwalt brauchen werden.“ (Finanztip von 13.10.2014)

Was muss ich tun, um meinen Darlehensvertrag zu widerrufen?

Der zu betreibende Aufwand ist verhältnismäßig gering. Lassen Sie uns Ihren Kreditvertrag kostenlos und unverbindlich prüfen und wir sagen Ihnen deutlich und schnell, ob auch Sie von der Möglichkeit des Darlehenswiderrufs profitieren können und Ihr Darlehen vorzeitig beenden können. Transparenz ist eines unserer obersten Gebote. Zu jedem Zeitpunkt liegt die Entscheidung über das weitere Vorgehen in Ihren Händen.

Wie stehen meine Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf?

Ihre Chancen stehen gut. Nach unserer Erfahrung aus mehr als 1.500 geprüften Kreditverträgen aus der Zeit nach dem 10.06.2010 enthalten (bei bankenfreundlicher Betrachtung) ca. 60% davon problematische Widerrufsklauseln. Inzwischen ist in diesem Zusammenhang eine ganze Reihe verbraucherfreundlicher Gerichtsurteile ergangen.

Legt man hingegen strenge Maßstäbe einiger Gerichte (z.B. OLG Celle) an, so dürfte nahezu jede Widerrufsklausel den Verbraucher nicht hinreichend über seine Rechte informieren.

Die Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlichte bereits im Februar 2015 eine Untersuchung, bei der ca. 1500 Darlehensverträge bzw. Widerrufsbelehrungen auf Herz und Nieren geprüft wurden. Das Ergebnis ist bemerkenswert: etwa 89% der Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. (PDF Download)

Diese Zahlen decken sich auch mit unseren Erfahrungen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Verbraucherzentrale Hamburg (bereinigt um sog. Altverträge), in der die Widerrufsbelehrungen der 10 großen Kreditinstitute auf ihre Fehlerhaftigkeit hin aufgearbeitet wurden.

Top 10 Institute nach Anzahl der untersuchten Verträge
Bank untersuchte Verträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen fehlerhafte Verträge in Prozent
ING-Diba 220 191 86,82
DSL Bank 147 122 82,99
Deutsche Bank 106 70 66,04
Hamburger Sparkasse 101 8 80,20
Deutsche Kreditbank 66 47 71,21
Commerzbank 65 47 72,31
Münchner Hypothekenbank 45 29 64,44
BHW Bausparkasse 31 21 56,76
Dresdner Bank 34 30 88,24
BW Bank 31 22 70,97

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (Stand: 17. Juni 2014)

Wenn sich auch Ihre Bank in einer dieser Übersichten befindet, stehen Ihre Erfolgschancen für den Widerruf Ihres Immobilienkredits ziemlich gut.

Lesen Sie mehr zu Ihren Chancen auf Darlehenswiderruf bei den verschiedenen Banken.

Welche Verträge können noch widerrufen werden?

Haben Sie in der Zeit nach dem 10. Juni 2010 bei der Bank einen Immobilienkredit aufgenommen, stehen die Chancen gut, dass sich auch Ihr Darlehensvertrag widerrufen lässt. Nach der gesetzlichen Abschaffung des Widerrufsjokers für sog. Altverträge (01.11.2002 – 10.06.2010) zum 21.06.2016 bleiben Neuverträge weiterhin widerrufbar. Dies gilt insbesondere für Kredite, die bis Ende 2012 aufgenommen wurden. Betroffen sind zahlreiche Kredite unterschiedlicher Kreditinstitute, unter anderem der Sparkassen und Kreissparkassen, aber auch der ING DiBa oder der DSL-Bank.

Habe auch ich die Chance auf eine Umschuldung?

In Anbetracht der gegenwärtigen Niedrigstzinsen hegen viele Darlehensnehmer den Wunsch nach einer Umfinanzierung. Dass die Banken von der Idee, lukrative Darlehensverträge vorzeitig zu beenden, nicht begeistert sind, versteht sich von selbst. Deswegen fällt bei einer vorzeitigen Auflösung eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Dabei handelt es sich um Entschädigungszahlungen, die der Kunde an die Bank leisten muss, weil er den Vertrag vorzeitig beendet und der Bank deswegen Zinszahlungen entgehen. Diese, meist hohen Vorfälligkeitsentschädigungen versperren scheinbar den Weg zu einer vorteilhaften Umschuldung.

Genau hier kommt aber der sogenannte Widerrufsjoker ins Spiel. Dieser eröffnet dem Verbraucher die Möglichkeit, sich durch einen sogenannten Widerruf ganz ohne Nachteile von dem hochverzinsten Immobilienkredit oder einem anderen Darlehen zu lösen, unter günstigen Bedingungen umzuschulden und auf diese Weise viele Tausende Euro zu sparen. Wie das geht und wie Sie durch den Widerruf Ihre aktuelle Restschuld reduzieren, erklären wir Ihnen gerne in einem kostenlosen, persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

Um Ihnen den Einstieg in die Problematik zu erleichtern, haben wir für Sie auf dieser Seite umfassende Informationen zu dem Thema Widerruf von Immobilienkrediten und sonstigen Darlehensverträgen / Darlehenswiderruf zusammengestellt. Gerne können Sie unmittelbar nach jeder Erläuterung mithilfe unseres interaktiven Systems bequem und kostenlos Fragen stellen, die Sie vertiefen möchten. In kürzester Zeit werden wir diese klar und ausführlich beantworten.

Schuldenvergleich

Sehr geehrte Herr kraus
Habe ca.40.000€ Schulden verdiene 1.400€ bin momentan ledig werde aber im Sommer 2015 heiraten
Was würden sie sagen ob Insolvenz oder Vergleich sinnvoll wäre?
Könnte monatlich 250-300€ raten ZAhlen,es sind 3Glübiger der höchste mit 30.000 und der kleinste mit 2.000€.
Danke ihnen schonmal im Voraus.

Darf der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet werden?

Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für bestimmte Verstöße seitens des Arbeitnehmers sich eine Vertragsstrafe versprechen lässt. Allerdings darf eine entsprechende Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Hier legt das Bundesarbeitsgericht strenge Maßstäbe an. Zum einen muss die Klausel dem Grunde nach zulässig sein, zum anderen wird die Höhe der Vertragsstrafe einer Prüfung unterzogen.

Rechtswidrig ist z.B. eine Klausel, die den Arbeitnehmer unabhängig von seinem Verschulden bei einem bestimmten Verstoß zu einer Vertragsstrafe verurteilt (vgl. § 339 BGB). Außerdem darf der Arbeitgeber nicht gleichzeitig Vertragsstrafe und Schadensersatz verlangen.

Auch muss die Vertragsstrafe in einem vernünftigen Verhältnis zu der Schwere des Verstoßes bzw. zu dem zu erwartenden Schaden stehen.

Der Grund für die Vertragsstrafe darf nicht pauschal benannt werden. So wäre z.B. einer Klausel wonach der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe zu leisten hat, falls er „schuldhaft einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten begeht, der den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde“, unwirksam. Gleiches gilt bei einer Vertragsstrafe für „schwerwiegende Verstöße.“ Diese Formulierungen sind zu unbestimmt.

Häufig werden Vertragsstrafen für eine vorzeitige schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Das ist auch zulässig, allerdings darf die Strafe nicht höher ausfallen als das Gehalt, das der Arbeitnehmer erhielte, falls er die geltende Kündigungsfrist eingehalten hätte.

Wann sind Versetzungsklauseln unzulässig?

Normalerweise darf es sich der Arbeitgeber vorbehalten, einen Arbeitnehmer an unterschiedlichen Arbeitsplätzen einzusetzen. Dabei muss er aber auch die rechtlich anerkannten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Im Falle einer Versetzung ist der Arbeitnehmer daran interessiert, dass seine Tätigkeit an dem neuen Arbeitsplatz mit der früheren Tätigkeit zumindest gleichwertig ist. Außerdem will der Arbeitnehmer auch weiterhin die gleiche Vergütung wie früher beziehen.
Unzulässig wäre also z.B. die folgende Klausel:

„Dem Arbeitnehmer können Aufgaben übertragen werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und dem Arbeitnehmer zumutbar sind.“

Bei einer solchen Formulierung kann im Prinzip alles kommen, da die Klausel so weit gefasst ist. Deswegen würde eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitsnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, muss die entsprechende Klausel den möglichen räumlichen Bereich hinreichend deutlich angeben. Die Klausel darf nicht pauschal von „anderen Orten“ sprechen. Grundsätzlich darf sich aber der Arbeitgeber ein Versetzungsrecht für das gesamte Bundesgebiet vorbehalten. Voraussetzung ist, dass die Klausel diesbezüglich unmissverständlich ist.

Darf der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- bzw. Weiterbildungskosten verpflichtet werden?

Wenn der Arbeitgeber in die Qualifikation seiner Mitarbeiter investiert, erwartet er normalerweise, dass das erworbene Wissen zumindest mittelfristig im Unternehmen verbleibt. Um das zu erreichen, werden in Arbeitsverträge bzw. Zusatzvereinbarungen häufig Klauseln aufgenommen, die den Arbeitnehmer für den Fall eines Arbeitsplatzwechsels innerhalb einer bestimmten Zeit zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichten. Solche Klauseln sind zwar zulässig, allerdings knüpft sie das Bundesarbeitsgericht an strenge Anforderungen.
So muss die Fortbildung dem Arbeitnehmer tatsächlich berufliche Vorteile bringen. Sein Wert auf dem freien Arbeitsmarkt muss durch die Maßnahme steigen. Können die Früchte der Fortbildung nur in dem Betrieb eingesetzt werden (z.B. Schulung an einer bestimmten unternehmensinternen Software), wäre eine entsprechenden Rückzahlungsklausel unwirksam.

Die Rückzahlungsvereinbarung muss normalerweise vor Beginn der Fortbildung abgeschlossen werden. Anderenfalls befindet sich der Arbeitnehmer in einer Zwangslage, da er bereits Zeit und ggf. eigene Kosten (z.B. für Unterrichtsmaterial und Fahrten) investiert hat.

Die Rückzahlungsklausel muss ferner unterscheiden, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird. Hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Umstände der Beendigung (z.B. bei betriebsinternen Gründen), darf von ihm auch keine Rückzahlung verlangt werden.

Die Dauer der Bindung darf nicht unangemessen sein. Sie orientiert sich an der Dauer der Fortbildung und an der Höhe der Gesamtkosten. Bis auf bestimmte Sonderfälle in denen eine Bindung auf fünf Jahre als zulässig angesehen wird (z.B. Piloten), beträgt die höchste Dauer einer Bindung drei Jahre.

Außerdem muss sich der zurückzuzahlende Betrag mit der Zeit verringern. D.h. für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis nach der Weiterbildung fortgeführt wird, reduziert sich die Summe der Rückzahlung um einen Bruchteil, z.B. um 1/12, 1/24 oder 1/36.

Ist die Dauer der Bindung in der Klausel überhöht, ist die gesamte Klausel unwirksam. Eine Verkürzung auf die zulässige Dauer ist ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer muss nichts zurückzahlen.