Steht eine Kontopfändung ins Haus, ist schnell die Existenz in Gefahr. Das Kontoguthaben wird zunächst eingefroren und fließt dann an den Gläubiger ab. Das hat zur Folge, dass laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können und die Kündigung verschiedener Verträge, inklusive Mietvertrag, ins Haus steht. Eine Pfändung des Kontos hat enorme Nachteile für den Schuldner, daher gilt es, schnell genug zu reagieren.
Wenn Sie eine Kontopfändung befürchten oder davon betroffen sind, sollten Sie die folgenden fünf Punkte kennen, um Ihr Geld zumindest teilweise zu schützen.
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Bei einer Lohn- und Gehaltspfändung gibt es einen automatischen Schutz, der Ihr Existenzminimum, also die Pfändungsfreigrenze, sichert. Diesen Schutz gibt es bei der Kontopfändung nicht. Grundsätzlich kann jeder Cent gepfändet werden, unabhängig davon um welche Leistung es sich handelt. Selbst Sozialhilfe und Kindergeld sind bei einer Kontopfändung nicht automatisch geschützt, da die Bank nicht mehr die Herkunft Ihres Geldes überprüft.
Wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind, müssen Sie aktiv werden. Es hilft Ihnen nicht, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern Sie sollten handeln. Sie können einen Pfändungsschutz einrichten, der Ihnen Ihr Existenzminimum monatlich sichert. Auch wenn das im ersten Moment anstrengend klingt, sind die notwendigen Schritte in kürzester Zeit erledigt.
Nachdem Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Ihrem Kreditinstitut erhalten haben, sollten Sie binnen vier Wochen den Pfändungsschutz aktivieren. Reagiert ein Schuldner nicht innerhalb von vier Wochen, ist das Guthaben verloren und wird an den Gläubiger überwiesen.
Um sich vor der Kontopfändung zu schützen, sollten Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lassen. Dieser Schritt ist schnell erledigt, am besten suchen Sie hierfür Ihr Kreditinstitut auf.
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch für Sie, dass Ihr Bankkonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Nach § 850k ZPO hat jeder Bürger das Recht dazu, eines seiner Girokonten oder Gehaltskonten in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Die Banken sind verpflichtet, diese Änderung innerhalb von vier Tagen durchzuführen.
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Mehr InformationenSobald die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt ist, sollten Sie jedoch nicht ruhen. Der Pfändungsschutz bezieht sich nämlich nur auf den Mindest-Pfändungsfreibetrag von 1.139,99 Euro pro Monat (Gültig: 01.07.2017 – 30.06.2019).
Die Pfändung hingegen existiert weiter und wird durch die Umwandlung nicht aufgehoben. Ihr Zugriff auf das Bargeld wird nur dann limitiert, wenn tatsächlich eine Pfändung vorliegt. Sollten Sie Ihr Bankkonto lediglich aus Vorsichtsmaßnahmen umgewandelt haben, können Sie jederzeit über Ihr gesamtes Guthaben verfügen.
Sollte eine Kontopfändung vorliegen und Sie erhalten Zahlungen oberhalb des Freibetrags, wird die Kontopfändung aktiv. Jeder Betrag, der sich oberhalb des Limits von 1.139,99 Euro befindet, wird dem Gläubiger überwiesen.

Steht eine Kontopfändung bevor, sollte man schnell reagieren, da dies enorme Nachteile für den Schuldner mit sich zieht.
Sollten Sie jedoch Unterhaltspflichten beispielsweise für Kinder oder einen Ehegatten haben, sieht das Gesetz weitere Freibeträge vor. Um die Existenz Ihrer Kinder und Ihres Ehegatten im Falle einer Kontopfändung zu schützen, muss die Bank weitere Freibeträge einrichten. Achtung: Diese Einrichtung erfolgt nicht automatisch, Sie selbst sollten sich darum kümmern.
Wenn weitere Freibeträge beantragt werden sollen, ist eine Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO bei der Sparkasse vorzulegen. Sie können diese Bescheinigungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt wie etwa unserer Kanzlei erhalten. Auch die Familienkasse, das Jobcenter, Ihr Arbeitgeber oder eine Schuldnerberatungsstelle ist in der Lage, Ihnen eine Freibetragsbescheinigung bei einer Kontopfändung auszustellen.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihre Freibeträge nach einer Kontopfändung erhöhen können. Durch folgende Maßnahmen können Sie den erweiterten Freibetrag nutzen:
Die einfachste Möglichkeit, mit Hilfe einer P-Konto-Bescheinigung weitere, erforderliche Freibeträge für Sozialleistungen, Kindergeld, Kinder und Ehegatten zu erhalten, ist über unsere Kanzlei. Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht bieten wir Ihnen diesen Service ganz unkompliziert. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 00 55 an oder schreiben Sie uns an info@anwalt-kg.de.
Sollten Sie verheiratet sein, Empfänger von Sozialleistungen sein oder Kinder haben, gibt es die Möglichkeit einen Termin bei der Familienkasse zu vereinbaren. Der Schuldner muss dort seine Schuldenproblematik erklären und von der Kontopfändungberichten. Er sollte darum bitten, dass ihm eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld ausgestellt wird. Die Familienkasse stellt das entsprechende Dokument mit Nachweis, in welcher Höhe Kindergeld bezogen wird, aus. Sobald Sie diese Bescheinigung bei Ihrer Bank eingereicht haben, wird Ihnen ein erhöhter Freibetrag gewährt.
Nun sollten Sie das Jobcenter aufsuchen und auch dort von Ihren Problemen und der Kontopfändung berichten. Der Sachbearbeiter stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass Sozialleistungen bezogen werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen für mehrere Personen sind (Bedarfsgemeinschaft). Auch diese Bescheinigung wird der Bank vorgelegt, um den weiteren Freibetrag einzurichten.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Schuldner seinen Arbeitgeber aufsucht und dort offen über seine Problematik spricht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Bescheinigung auszustellen, es besteht allerdings keine Verpflichtung. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, eine solche Bescheinigung nach § 850k ZPO zu erstellen, muss der Schuldner dennoch die Familienkasse aufsuchen und wie unter Methode zwei beschrieben fortfahren.
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle ist ebenfalls in der Lage, eine Erhöhung des Freibetrags zu bescheinigen. Sie sollten vorab in Erfahrung bringen, ob die von Ihnen gewählte Schuldnerberatung staatlich anerkannt ist. Nur in diesem Fall wird die Bescheinigung akzeptiert. Sicher gehen Sie, wenn Sie Einrichtungen der Caritas, des ASB oder der Verbraucherzentrale aufsuchen. Beachten Sie jedoch, dass teilweise eine Wartezeit von bis zu einem halben Jahr besteht.
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Nachdem Ihre Bank Ihr P-Konto mit den erweiterten Freibeträgen ergänzt hat, ist der Geltungszeitraum meist nicht länger als ein Jahr. Nach Ablauf dieser Zeit ist es in den meisten Fällen erforderlich, neue Bescheinigungen vorzulegen.
Um sicher zu gehen, sollten Sie nach elf Monaten bei Ihrer Bank nachfragen, wie lange Ihre Bescheinigungen noch gültig sind. Dann haben Sie ausreichend Zeit, um sich neue Bescheinigungen ausstellen zu lassen.
Sie sollten die Kontopfändung nicht nur als Ärgernis, sondern auch als Alarmsignal ansehen. Ihre Bonität wird durch die Pfändung verschlechtert und es ist möglich, dass ein negativer Schufaeintrag erfolgt. Die Schuldenampel steht auf rot und der Schuldner sollte dieses Warnsignal nutzen und reagieren.
Auch durch den Pfändungsschutz erledigt sich die Pfändung nicht, sie bleibt weiterhin auf Ihrem Konto bestehen. Nutzen Sie die Gelegenheit und analysieren Sie Ihre Situation. Auch professionelle Hilfe ist ratsam, wenn Sie nicht in der Lage sind Ihre Lage allein zu überblicken. Sie können die Kontopfändung durch die Zahlung von Raten oder die Zahlung der Gesamtschulden erledigen. Es gibt Wege aus der Schuldenfalle, notfalls auch mit professionellem Beistand.
Fazit: Ihr Fachanwalt für Insolvenzrecht berät Sie im Falle einer Kontopfändung. Wir nehmen uns Ihrer Situation an und erklären Ihnen welche Schritte bei einer Kontopfändung erforderlich sind, um Ihr Einkommen zu schützen. Durch einen Schuldenvergleich oder den Gang in die Privatinsolvenz wird die Kontopfändung sofort gestoppt. Zinsen und Mahngebühren gehören dann zur Vergangenheit an, außerdem erhalten Sie eine umfassende Restschuldbefreiung und verlieren alle Verbindlichkeiten.
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Ich bin im Oktober fertig mit den 6 Jahren ruhephase.
Habe ein Einkommen von 784,- Euro , Rente und Aufstockung zum Lebensunterhalt.
Muß ich jetzt auch die Anwalds und Gerichtskosten zahlen.
Wenn ja wovon und wie hoch.
Bin leider krank und kann auch nicht mehr Arbeiten..
Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort
mit freundlichen grüßen Manuela Garz
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der außergerichtlichen Einigung.
Wenn ich im Jahr 2016 den Gläubigern die Möglichkeit gegeben habe, die außergerichtliche Einigung anzunehmen und sie dies abgelehnt haben. Können Sie nun im Jahr 2018 die außergerichtliche Einigung annehmen?
Die Zahlfrist der Einigung die im Jahr 2016 4 Jahre betrug, startet die Frist erst ab Annahme des Angebotes ? Oder beginnt die Zahlfrist ab dem Angebot ?
Sprich muss ich jetzt dann wenn die Gläubiger annehmen nun 4 Jahre zahlen oder 4 Jahre abzüglich der Zeit nach dem Angebot?
Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe. Lieben Gruß Sandra
Hallo,
mein Ex Mann ist jetzt seit einem Jahr in der Privatinsolvenz .
Damals waren wir noch verheiratet, aber lebten schon getrennt.
Ca. 2 Monate bevor mein Mann die Insolvenz beantragt hat, haben wir unser Reihenhaus verkauft.
Waren noch Schulden drauf, haben jedoch einen Gewinn gemacht, den
wir uns geteilt haben.
Den Insolvenzantrag hat er erst 2 Monate später gestellt und bis die Insolvenz dan dann ja endgültig durch war, hat ja auch noch ein paar Monate gedauert.
Jetzt läuft die Insolvenz ein Jahr.
Nun soll ich dem Insolvenzverwalter
schriftlich mitteilen, wieviel Geld ich von meinem Mann als Guthaben
von dem Hausverkauf bekommen habe.
Warum kommt die jetzt nach einem Jahr damit und bin ich verpflichtet, ihr das mitzuteilen?
Weil ich habe das Geld längst ausgegeben für die Renovierung meiner jetzigen Mietwohnung, die total runter gekommen und stark
renovierungsbedürftig war.
Ich bekomme und bekam damals schon Hartz4 und durfte wegen der Regelung pro Lebensjahr 150 Euro ansparen , das Guthaben behalten.
Jetzt will die Insolvenzverwalterin das von mir zurück .
Ist das so Rechtens und muss ich das zurück zahlen, bzw ihr eine schriftliche Erklärung heben?
Standen damals beide im Darlehens vertrag.
Mittlerweile sind wir seit 1 Monat rechtskräftig geschieden?
Ich selber habe mit den anderen Schulden meines Mannes nichts zu tun und bin nicht in Insolvenz.
Gruß,
Angelika Bürgel
Liebe Anwälte,
ich werde in dieser Angelegenheit bereits anwaltlich vertreten, habe jedoch die Befürchtung, dass mein aktueller Anwalt hier kein Ass ist und möchte daher sehr gerne um eine Zweitmeinung bitten.
Ich musste 2015, aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, meine Privatinsolvenz anmelden bzw. eröffnen. Zunächst war ich für 4 Monate Selbständig und hatte dadurch von der Insoverwalterin vollen Zugriff auf mein Konto, keine Pfändungen etc.
Kurz darauf musste ich die Selbstständigkeit beenden und wechselte in ein Angestelltenverhältniss da die Erträge nicht reichten um meinen Lebensunterhalt zu bedienen. Auch hier konnte ich nach Absprache mit der Verwalterin, die pfändbaren Gehaltsanteile selbstständig und ohne Pfändung abführen.
Im September 2017 beendete ich dieses Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen, konnte jedoch durch die bis dahin pfändbaren Gehalts Anteile die Verfahren kosten decken. Da ich im Dez. ´16 und Jan 17´ auf mein Bitten, 2 Monate Pfändung aussetzen konnte, war die Insoverfahrensphase noch nicht beendet, was ich nicht wusste. Im Dezember 2017 habe ich dann schlussendlich durch einen guten Freund ein Darlehen im 6-stelligen Bereich erhalten, welches auch auf mein, bei der Insoverwalterin bekanntes Konto, geflossen ist. Damit konnte ich zum einen neue Schulden bedienen und mich auch aus meiner extrem belastenden Finanziellen Situation befreien.
Das Geld ist Letzen Endes verbraucht, könnte aber durch meinen Freund wieder erbracht werden sollte es unausweichlich sein. Da die Insolvenzverwalterin hier selbst einen Fehler begangen hat, indem sie mein Konto nach beenden der Selbstständigkeit nicht wieder gepfändet hatte, ist nun meine dringendste Frage, ob ich hier eine strafrechtlich relevante Handlung begangen habe oder nicht. Wenn dem so wäre, dass ich mich unwissentlich tatsächlich (was im ersten Moment auch völlig irrelevant ist – Vorsatz/nicht vorsätzlich) strafrechtlich relevant verhalten habe, mit welchen möglichen Konsequenzen ich zu rechnen habe? Was könnte ich nun tun um diese abzuwenden?
Die Insolfenzverwalterin hat bereits durch dritte, von diesem Darlehen bzw. Geldeingängen erfahren wie mir mein Anwalt gestern mitteilte, nachdem er sie endlich nach 4 Wochen erreichen konnte. Scheinbar wurde in der Kanzlei nach offen mit allen Partnern über meinen Fall gesprochen was zur Folge hatte das man sich dort für den Weg nach vorne entschieden hat und den eigenen Fehler auch bei Gericht anzeigt/ kund gibt. Hintergrund dazu ist, dass ich selbst um RS Befreiung nach 3 Jahren gebeten hatte und sie dazu nun einen Schlussbericht an das Insolvenzgericht schreiben sollte. Im Zuge dessen hatte sie meine Kontoauszüge angefordert, obwohl sie scheinbar bereits von den Geldeingängen wusste. Diese wurden afgrund meiner Auskunftspflicht bereits durch meinen Anwalt übermittelt, nachdem Sie sich nicht bereit erklärt hatte, durch meinen Anwalt eine aussergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu treffen. Was mache ich nun am besten? Wie kann ich den Schaden abwenden bzw. begrenzen?
Hallo, ich habe Mitte Mai meine restschuldbefreiung nach 3 Jahren erteilt bekommen vom Gericht. Leider wird von meinen Treuhänder immer noch gepfändet. Man sagte mir auch, dass ich einen Überschuss habe der mir ausgezahlt wird, was leider auch noch nicht passiert ist. Wie lange wird denn nach erteilung der restschuldbefreiung gepfändet oder wann wird das aufgehoben. Vielen Dank ich voraus.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn möglich, dann bitte zwei Sachverhalten erklären.
1.) Im Gläubigerverzeichnis (Stand vor 3 Jahren) ist eine Forderung von 3.677 Euro aufgeführt. In meiner aktuellen Schufaauskunft (Stand Juni 2018) ist diese Forderung ebenfalls noch eingetragen, allerdings mit einem gemeldeten Forderungsbetrag von 4.058 Euro zum 29.12.2017.
Heißt es, dass dieser Gläubiger mein Insolvenzverfahren nicht anerkennt oder kann er seine Forderung wer weiß wie lange der Schufa melden? Und wie kann ich diesen Schufaeintrag loswerden?
2.) Eine Forderung (Finanzamt) unter lfd. Nr. 4 wurde unter Inanspruchnahme der abgesonderten Befriedung angemeldet. Es wurde keine Forderung mit dem Hinweis auf eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung angemeldet.
Die Forderung Steuern und Abgaben im Detail wie folgt:
Zeitwert: 6.585 Euro
Aus-/AbsR: 37.828 Euro
Verbindlichkeiten: -31.243 Euro
Was heißt das im Klartext?
Für eine Rückmail vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Petersen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Verfahren ist der Schlusstermin bereits vorüber. Laut meinem TH verbleibt wohl noch ein Überschuss. Ferner wurde mir vom TH mitgeteilt das die Fristen für Gläubiger bestrittener Forderungen abgelaufen sind. Der letzte Aktenvermerk zeigt ebenso, das keinerlei Einwände oder Anträge auf Versagung gegen mich oder dem Verfahren erhoben wurden. Aktuell kann ich die annerkannten Forderungen und Verfahrenskosten inkl. Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse bezahlen (diese Info kam vom Treuhänder)
Meine Frage ist nun, was passiert mit der beantragten Restschuldbefreiung (wurde zur Inso.eröffnung beantragt) oder muss ich nun eine erneute RSB beantragen?
Vielen Dank im voraus
Mfg
Tilo
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe folgende Frage:
Unabhängig von meinem P-Giroknto bei meiner Hausbank, habe ich eine Prepaid O2 Kreditkarte ohne Schufa Anfrage beantragt und diese auch bekommen; gekoppelt mit einem mobilen Handy Bankkonto per App,
Die Prepaidkarte habe ich mit ersparten Geld, das selbstverständlich unter das Pfändungsschutz Guthaben fällt, aufgeladen.
Muß ich das dem Insolvenzverwalter melden?
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Insolvenz als ehemalig selbständiger ist eröffnet. Meine festgestellten Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca. Euro 54.000.
Nun suche ich einen Anwalt, der mich mit einem Insolvenzplan gegleitet.
Meine Eltern wären bereit mir einmalig und zweckgebunden zu helfen.
Ich lebe von Hartz IV, da ich schwer erkrankt bin (COPD und Multiple Sklerose).
Bitte machen Sie mir ein Angebot.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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