Insolvenzrecht
Wo gibt es Informationen zum Insolvenzrecht in Zypern (Privatinsolvenz)
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Hallo guten Tag,
ich möchte eine Insolvenzverfahren im EU-Ausland anmelden.
Schon mehrfach habe ich jetzt gehört, das ein Insolvenzverfahren in Lettland eine Alternative
zu einem Insolvenzverfahren in England sein soll, vor allem wegen der Kosten und desweiteren, daß man sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder in Deutschland anmelden kann.
Wie ist Ihre Meinung zu einem Insolvenzverfahren In Lettland ?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Herr RA, ich bin in der Wohlverhaltensphase und habe bisher Witwenrente bezogen. Durch Wiederheirat im Juni ist diese weggefallen und die Rentenversicherung hat mir eine Abfindung in Höhe von 24 Monaten gezahlt. Dies ist doch eine Vorauszahlung für 24 Monate. Wird dies behandelt wie eine Nachzahlung und der Betrag über der Pfändungsfreigrenze steht mir zu? Oder kann die Abfindung komplett gepfändet werden? Im Netz habe ich von einem Antrag nach § 850i ZPO gelesen, den man stellen sollte.
Mfg Biene
Wie muss ich mich verhalten , habe gestern mit der Post einen Pfändungs und Überweisung Beschluss insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen bekommen .
Wer muss diesen Antrag ausfüllen?
Muss ich mich beim gegnerischen Anwalt melden also quasi bei dem Wenigen der den Titel gegen mich vor Gericht gewonnen hat?
Danke vorab

Banken und Sparkassen steht es frei, ob sie Ihnen ein Konto geben. Wenn eine Bank Sie beispielsweise aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als Risikokunden einstuft, kann sie Ihnen das Konto kündigen.
Ein Leben ohne Girokonto ist heutzutage aber fast unmöglich: Ganz egal, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – wenn eine Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt, hat das für den Kunden weitreichende Folgen.
Banken sind sich bewusst, dass der Lebensalltag ohne Konto kaum noch zu bestreiten ist. Deshalb hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbst verpflichtet, jedem (bis auf ein paar Ausnahmen) ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Theorie und Praxis liegen hier allerdings oftmals weit auseinander, was nicht so richtig zu verstehen ist – Banken gehen schließlich kein Risiko ein, wenn sie Guthabenkonten vergeben, da diese nicht überzogen werden können.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Grundsätzlich haben alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür sind vertraglich geregelte Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Für eine solche ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Nennung konkreter Gründe, es gilt aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.
Für Sparkassenkunden gelten andere Regeln, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist ohne außerordentlichen Grund unzulässig.
Die außerordentliche Kündigung ist nicht per Gesetz geregelt, sondern wird im Rahmen des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde, definiert. In vielen Fällen rechtfertigen folgende Punkte jedoch eine außerordentliche Kündigung:

Banken haben das Recht, Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen.
Jede Bank ist unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Dennoch muss sie dem Kunden eine angemessene Frist gewähren oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde sich mit der Bank auseinandersetzen und sich ein neues Konto einrichten kann, um weiter wie gewohnt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Wenn Ihre Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen das Konto sperren will, gilt folgendes: Gehen Sie proaktiv auf die Bank zu! Versuchen Sie, die Kündigung rückgängig zu machen, denn nachdem Ihnen das Konto gekündigt wurde ist es meist schwer, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu bekommen. Schlagen Sie der Bank beispielsweise vor, das Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln. Darüber hinaus könnten Sie monatliche Raten anbieten, mit denen Sie Ihre Schulden bei der Bank zurückzahlen. In vielen Fällen gehen Kreditinstitute darauf ein – schließlich steigen dadurch die Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.
Ist Ihnen das Konto bereits gesperrt worden, sollten sie sich erkundigen, welche Kreditinstitute sich verpflichtet haben, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.
Wenden Sie sich an eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl und beantragen Sie ein Konto auf Guthabenbasis. Sollte Ihnen dies verweigert werden, verweisen Sie auf den ZKA. Die Verbände der Kreditwirtschaft haben sich bereits 1995 selbst verpflichtet, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zu ermöglichen.Sie können zudem beim Bundesverband deutscher Banken Beschwerde einreichen.
Verwehrt eine Bank Ihnen ein Guthabenkonto, besteht die Möglichkeit sich an einen Ombudsmann zu wenden. Der hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. In vielen Fällen reicht es aber bereits aus, wenn man ankündigt, sich an den Ombudsmann zu wenden.
Ganz egal ob Ihnen angedroht wurde, dass Ihr Konto gekündigt wird oder dies bereits geschehen ist, ergreifen Sie die Initiative. So zeigen sie der Bank, dass Sie gewillt sind, die Konto-Probleme aktiv aus der Welt zu schaffen.
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Welche Möglichkeiten gibt es für den noch lebenden Ehepartner das er im Haus bleiben darf obwohl er den Abtrag nicht alleine stemmen kann und nicht von der Bank dem das Haus immer noch gehört obdachlos wird ?
Hallo,
Ich bin seit Juli Im Regelinsolvenzverfahren.
Habe eine Gläubiger.
Nun habe ich gestern eine E-Mail von der Sekretärin meiner Insolvenzverwalterin erhalten, in der steht dass die Bank die Forderungsanmeldung in gesamter Höhe zurück genommen hat.
Wie wird es jetzt weitergehen ?
Danke für eine Antwort.
Gruss
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Ich hätte da Mal ne Frage wegen einer Umwandlung vom P-konto zum normalen Konto. Ist es ratsam während der ganze Zeit in dem man in der Insolvenz ist ein p-konto zu haben oder kann man in einer bestimmten Zeit wieder ein normales Konto verfügen?
Vielen Dank im vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, vor einer Woche wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Ich verfüge über ein Einkommen von ca. 1600 Euro netto. Hiervon werden ca. 320 Euro wohl in Zukunft in die Masse fliessen. Das ist ja auch ok und soll so sein. Meine Frau verdient ca. 3000 Euro netto (nicht insolvent). Kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter meinen Pfändungsfreibetrag i.H.v. 1.280 Euro reduziert? Herzlichen Dank für eine kurze Antwort. VG Stefan

Schulden können zu einer erdrückenden Last werden. Insbesondere, wenn sie umfangreich sind und keine Aussicht auf zeitnahe Rückzahlung besteht. Eine Privatinsolvenz ist in diesem Fall eine häufig gewählte Möglichkeit zur Entschuldung. Doch viele Besitzer einer Eigentumswohnung stellen sich die Frage: Welche Folgen hat ein Insolvenzverfahren, wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist? Kann ich meine Eigentumswohnung behalten? Wir informieren Sie im nachfolgenden Beitrag zu den Grundlagen.
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Treuhänder ziehen im Fall einer Privatinsolvenz sämtliche Vermögenswerte zur Verwertung heran. Die Vergütung, die der Treuhänder erhält, hängt auch von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Daher ist er bestrebt, so viel wie möglich in Beschlag zu nehmen. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass sämtliches Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt werden muss (§ 35 InsO). Jeder Schuldner ist mehr oder weniger zu dieser Ausgangslage informiert und versucht, dem Treuhänder zuvorzukommen. Insbesondere große Vermögenswerte wie die Eigentumswohnung möchte man nach Möglichkeit im Vorfeld der Privatinsolvenz vor der Pfändung schützen.
Wenn Sie Ihre Schulden mit der Anmeldung einer Privatinsolvenz regulieren möchten, fällt Ihnen womöglich ein vermeintlicher Rettungsanker ein, um die Eigentumswohnung zu behalten. Die Übertragung an schuldenfreie Verwandte, Kinder oder die Ehefrau scheint ein Ausweg und eine Chance zu sein, um die Wohnung zu behalten. Wer dies in Betracht zieht, übersieht dabei aber einen wichtigen Fakt. Die Übertragung von Vermögen ist verboten, wenn sie die nachteilig für die Gläubiger ist (§§ 129 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter wird sich für Ihre Eigentumswohnung insbesondere interessieren, wenn diese kurz vor dem Antrag auf Privatinsolvenz an eine nahe stehende Person übertragen wurde, beispielsweise an Ihre Kinder. Der Verdacht liegt nahe, dass Sie unzulässig Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse entnommen haben. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung wird der Insolvenzverwalter die Übertragung für ungültig erklären lassen und die Eigentumswohnung wieder ins verwertbare Vermögen zurückholen.
Eine andere Lösung ist jedoch durchaus gangbar: Der Ehegatte oder eine andere nahe stehende Person kann die Eigentumswohnung regulär kaufen. In diesem Fall kann die Wohnung nicht zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden und der Schuldner darf darin wohnen bleiben. Der Kaufpreis muss allerdings den tatsächlichen Wert der Wohnung widerspiegeln und darf nicht geringer sein als der Preis, der bei einer Zwangsversteigerung erzielt worden wäre.
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Grundsätzlich gibt es verschiedene Ausgangssituationen für eine Eigentumswohnung in der Insolvenz:

Es ist möglich, dass eine verwandte Person die Eigentumswohnung kauft. In diesem Fall darf der Schuldner darin wohnen bleiben.
Ist die Finanzierung einer Wohnung fast oder vollständig erledigt, zählt das Wohneigentum zum Vermögen und kann zur Befriedigung der Gläubiger verkauft werden. Natürlich erfolgt die Verwertung nicht ohne vorherige Prüfung, ob noch Schulden auf der Eigentumswohnung lasten. Sofern auf Ihrer Eigentumswohnung nur noch geringe oder keine Schulden mehr lasten, ist eine Verwertung meist unumgänglich. Falls die Schuldensituation nicht anderweitig gelöst werden kann, darf der Schuldner die Eigentumswohnung in der Privatinsolvenz nicht behalten, auch wenn er im Anschluss wieder zur Miete wohnen muss.
Für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss der eventuellen Zwangsversteigerung kann der Insolvenzverwalter eine Nutzungsentschädigung vom Schuldner verlangen.
Bei einer Privatinsolvenz wird der Treuhänder oder Insolvenzverwalter die Eigentumswohnung auch verwerten wollen, wenn der Kredit weitgehend abbezahlt ist. Die Eigentumswohnung wird Teil der Insolvenzmasse, wenn der beim Verkauf zu erwartende Erlös die offenen Beträge übersteigt. Vom Rest werden Gläubiger entschädigt. Sie können bis zum Verkauf Ihrer Wohnung darin verbleiben, müssen dem Insolvenzverwalter aber eine Nutzungsentschädigung, sozusagen eine Miete, zahlen. Nachdem die Eigentumswohnung den Besitzer gewechselt hat, können Sie keine Fristen wie bei einer ordentlichen Kündigung geltend machen.
Der Insolvenzverwalter könnte Sie ermutigen, die Wohnung freihändig zu verkaufen, statt die Zwangsversteigerung abzuwarten. Im freihändigen Verkauf kann meist mehr Geld erzielt werden, als mit einer Zwangsversteigerung. Zudem läuft er deutlich schneller ab. Eventuell kann dies Gelegenheit sein, mit dem Insolvenzverwalter über eine Freigabe der Eigentumswohnung zu sprechen. Denn wenn der zu erwartende Erlös nur geringfügig über dem Betrag liegt, mit dem die Wohnung noch belastet ist, dann könnte er sich darauf einlassen.
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Eine Wohnung mit hoher Belastung wird im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht verwertet, wenn zum Schluss kein Überschuss zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn der Verkaufserlös nach ABzug der Kosten geringer wäre, Als der noch offene Kredit. Insolvenzverwalter oder Treuhänder wägen Kosten und Nutzen ab, sofern Ihre Kreditrate nicht wesentlich höher als die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Es ergibt in dem Fall wenig Sinn, Ihnen die Eigentumswohnung wegzunehmen, da sich die Insolvenzmasse nicht erhöhen würde. Allerdings ist das Behalten der Eigentumswohnung mit Voraussetzungen verbunden.
Angenommen, eine Eigentumswohnung mit Ihnen als Eigentümer hat einen Verkehrswert von 150.000 Euro und ist noch mit einer Grundschuld in Höhe von 130.000 Euro belastet. Bei einer Privatinsolvenz stehen dann Vermögenswerte in Höhe von 20.000 Euro im Raum, die der Insolvenzverwalter gerne von Ihnen zur Tilgung von Gläubiger-Ansprüchen hätte.
Die Lösung könnte folgendermaßen aussehen:
Dieser Vorschlag ist einer von vielen Möglichkeiten, um eine Eigentumswohnung bei Privatinsolvenzen zu retten. Würde es sich bei der oben genannten Wohnung um Gemeinschaftseigentum handeln, beträgt die Summe, um die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauszukaufen, nur 10.000 Euro.
Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht helfen wir Ihnen bei einer Privatinsolvenz mit Rat und Tat. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit, die Verwertung Ihrer Eigentumswohnung im Rahmen einer Privatinsolvenz durch einen außergerichtlichen Schuldenvergleich zu vermeiden. Oder wir beraten Sie, wie Sie die Eigentumswohnung aus der Insolvenzmasse herauskaufen. Wie genau Sie verfahren sollten, hängt vom Einzelfall ab und kann nur bei einer individuellen Beratung geklärt werden.
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Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
