Pfändung

Bin in Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensphase. Habe nun Weihnachtsgeld bekommen, das natürlich auch in die Pfändung fällt. Zum Weihnachtsgeld bekomme ich auf meine Mitarbeiterkarte ( REWE) noch einen Warengutschein, welchen ich nur bei der REWE einlösen kann. All die Jahre habe ich diese Zahlung bekommen. In diesem Jahr bekomme ich es nicht!!! Ist Ihnen da eine Neuregelung bekannt? Von Seiten meines Arbeitgebers ist nichts bekannt.
Vielen Dank

VWL

Servus,
der Insolvenz-RA meiner Frau hat uns alle Versicherungen, die für die Kinder als Rentenversorgung angedacht waren, eingesackt. Des Weiteren vertritt er die Meinung, dass meine Frau nicht mal die knappen 27 € vermögenswirksame Leistung annehmen darf, die der Arbeitgeber anbietet. Er hat auch die Zahlung der Geschäftsanteile, die ich als Ehepartner einzahlte, eingefordert (ich bin nicht als Zweit-Mieter eingetragen im Mietvertrag, aber es war mein Geld, also mein eigener,persönlicher Besitz; und ich bin nicht insolvent). Daraufhin hatten wir die außerordentliche Wohnungskündigung am Hals, die wir mit Hilfe ihrer Mutter – d.h. durch wiederholter Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von 1.022 € – doch noch abwenden konnten. Sonst wären wir mit unseren Zwillingen ohne Wohnung auf der Straße gestanden! Die Insolvenz läuft seit 16.11.2011. Ist das alles so rechtens? Auf unsere Frage hin, ob auf diese Privatinsolvenz auch das neue Recht angewendet werden könnte,d.h. ob in unserem Fall auch eine verkürzte InsO-Zeit infrage käme, kam nur ein unfreundliches “Ihnen geht es doch gut, zahlen Sie einfach Ihre Schulden ab oder zahlen Sie eine angemessene Summe in Höhe von ca. 7.000 € auf einmal ab. Haben Sie jemanden, der Ihnen solch eine Summe leiht. Dann kommen aber noch Kosten für meine Vermittlung einer Einigung hinzu.” Unsere Fragen hierzu: 1. Gibt es für uns auch die Möglichkeit einer verkürzten InsO-Zeit? 2. Hat der InsO-RA recht,wenn er behauptet, dass meine Frau die freiwillige Leistung einer VWL nicht in Anspruch nehmen kann? 3. Gibt es eine Möglichkeit, schneller aus der InsO herauszukommen? Danke für eine Antwort. Bertram Natrasch

Umwandlung eines bestehendenden Girokonto in ein P-Konto

Guten Tag,

ich muss Privatinsolvenz beantragen. Ich benötige ein P-Konto.

Bei meiner Hausbank läuft ein Kredit, den ich monatlich mit einer Rate von meinem Girokonto bediene. Wennn ich nun dieses Girokonto in ein P-Konto umwandeln lasse, kann meine Bank nun immer noch die Kreditrate von dem P-Konto abbuchen?

Vielen Dank im Voraus

Brauche ich ein P-Konto in der Insolvenz?

Auch in der Insolvenz benötigen Sie ein P-Konto

Das P-Konto bleibt Ihnen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Wenn Sie verschuldet sind, empfehlen wir in den meisten Fällen, ein P-Konto einzurichten. Denn ohne Umwandlung Ihres Girokontos, erlischt Ihr bisheriger Kontoführungsvertrag nach Eröffnung der Privatinsolvenz/Regelinsolvenz automatisch und das vorhandene Guthaben wird an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abgeführt. Dies gilt auch, wenn Ihr Guthaben auf dem Konto aus Sozialleistungen besteht. Lesen Sie für weitere Informationen zu diesem Thema einen Artikel auf unserer Webseite.  Durch die Einrichtung eines P-Kontos kommen Sie einer solch stressigen Antragstellung zuvor. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Kann ich mein P-Konto wieder in ein Girokonto umwandeln?

Rückumstellung eines Girokontos in ein P-Konto

Sie können als Inhaber eines P-Kontos, dieses jederzeit wieder in ein normales Girokonto umwandeln. Die kontoführende Bank ist rechtlich dazu verpflichtet, die P-Konto Eigenschaften auf Ihren Wunsch hin zu entfernen und Ihnen ein normales Girokonto zu eröffnen. Der BGH (AZ. XI ZR 187/13) hat im Februar 2015 entschieden, dass die Umwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto grundsätzlich möglich sein muss. Dies geschieht dadurch, dass Sie als Kunde die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen.

Die Bank kann, im Gegensatz zur Umwandlung in ein P-Konto, bei der Umwandlung in ein normales Girokonto von Ihnen eine Gebühr verlangen.

Darf ich auf meinem P-Konto ansparen?

Ihnen sind Ansparungen unter bestimmten Bedingungen möglich

Das P-Konto erlaubt Ihnen als Kontoinhaber trotz Kontopfändung erstmals, Restguthaben aus dem letzten Monat (bis zur Pfändungsfreigrenze) einmalig in den nächsten Monat zu übertragen. Ihnen wird somit das Ansparen kleinerer Rücklagen ermöglicht. Sie müssen jedoch darauf achten, dass Sie das angesparte Geld aus dem Vormonat restlos aufbrauchen. Dann steht Ihnen wieder die Möglichkeit offen, den nicht verbrauchten Restbetrag aus dem aktuellen Monat in den nächsten zu übertragen.

Was tun bei Doppelpfändung von Arbeitslohn und Konto?

Diese Konstellation könnte für Sie unter Umständen Nachteile haben, wenn Sie keinen erhöhten Schutz durch eine P-Konto Bescheinigung nach § 850k ZPO haben. Wenn Sie eine Pfändung des Arbeitslohns und des Kontos haben, wird zunächst der Lohn beim Arbeitgeber gepfändet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den über dem Pfändungsfreibetrag liegenden Betrag an die Gläubiger herauszugeben. Der restliche unpfändbare Teil des Lohns wird auf Ihr Konto überwiesen. Geht nun das unpfändbare Einkommen auf Ihrem Konto ein, wird es von der Kontopfändung erneut erfasst. Ohne eine P-Konto Bescheinigung wird hier nur der statische Freibetrag von 1080,00 Euro geschützt und der restliche Betrag an den Gläubiger herausgegeben. Wenn Sie diesen Satz über eine P-Konto Bescheinigung anheben lassen, wird die zweite (Konto-) Pfändung ins Leere gehen und der Ihnen gesetzlich nach der Pfändungstabelle zustehende Betrag geschützt.

Was ist das Monatsanfangsproblem?

Zwei oder mehr Zahlungen immerhalb eines Monats auf Ihr Pfändungsschutzkonto

Es kann Ihnen passieren, dass Ihr Einkommen unregelmäßig auf Ihrem Pfändungsschutzkonto eingeht. Beispielsweise könnte das Einkommen für Januar erst am 1. Feburar eingehen, das Einkommen für Februar dann schon am 28. Februar. Im Ergebnis könnte der Freibetrag für Februar dadurch überschritten werden. Früher war es umstritten, ob dieses Problem zulasten des Kontoinhabers gehen sollte.

Der Gesetzgeber hat es jedoch ermöglicht, dass dem Kontoinhaber in diesem Fall das Geld im Folgemonat zur Verfügung steht und nicht an die Gläubiger überwiesen wird.

Darf die Bank höhere Gebühren beim P-Konto berechnen?

Die Bank darf grundsätzlich keine höheren Gebühren von Ihnen verlangen

Ihre Bank darf keine höheren Gebühren nach der Umstellung Ihres Kontos in ein P-Konto verlangen. Früher haben viele Banken höhere Gebühren von Ihren Kunden nach der Umwandlung in ein P-Konto verlangt. Solche zusätzlichen Gebühren sind seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. XI ZR 500/11) nicht mehr rechtmäßig. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Bestimmungen über die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto in der Regel unwirksam sind.

Wenn Sie bereits höhere Gebühren nach der Umstellung in ein P-Konto gezahlt haben, sollten Sie Ihren zuständigen Bankmitarbeiter auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinweisen und die zu viel gezahlten Gebühren herausverlangen.

Welche Gebühren entstehen bei einem P-Konto?

Die Gebühren für das P-Konto hängen von Ihrer kontoführenden Bank ab

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 500/11), dürfen die Banken von Ihnen keine höheren Gebühren verlangen, als Sie für Ihr normales Girokonto bezahlen. Die Gebühren hängen daher stark von der Bank ab, bei der Sie Ihr Konto haben. Es gibt Banken, die keine Gebühren für das Führen eines P-Kontos verlangen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.