Steuerschulden und Privatinsolvenz

Hallo,

Ist eine zivilrechtliche Steuerschuld beim Finanzamt durch eine Privatinsolvenz auch nach der Beendigung der Privatinsolvenz hinfällig bzw. für den Schuldner getilgt, wenn der Schuldner zuvor ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gehabt hat, die Auflagen des Strafverfahrens allerdings alle erfüllt hat?

Meine persönliche Situation stellt sich wie folgt dar:

1. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung 2013. Alle Auflagen erfüllt, also auch die Summe, um die es ging, bezahlt. Damit wurden die fünf strafrechtlichen der insgesamt zehn Jahre, die bei einer Steuerhinterziehung betrachtet werden, abgehakt.
2. 2014: Forderung der Nachzahlung der anderen, also zivilrechtlichen Jahre durch das Finanzamt.
3. Umzug nach England und Privatinsolvenz dort von 2015 auf 2016.
4. Jetzt: Forderung/Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes für einige der zivilrechtlichen Jahre. Begründung: auch die zivilrechtlichen Jahre hätten die Privatinsolvenz in England überlebt, da ich eben zuvor/initial strafrechtlich verurteilt wurde.

Können Sie hier mir den richtigen Rat geben, ob die Forderung des Finanzamtes gerechtfertigt ist?

Danke im Voraus und besten Gruß

Soll ich mein altes Konto weiterführen?

Nein. Eröffnen Sie bitte ein neues Konto bei einer anderen Bank und stellen Sie Ihre Zahlungseingänge schnellstmöglich auf dieses Konto um. Bevorzugt sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto errichten.

Die Errichtung eines neuen Kontos verfolgt dabei sehr wichtige Ziele:

– Das neue Konto schützt Sie vor Pfändungen Ihrer Gläubiger

  • Ein P-Konto bietet Ihnen einen Mindestgrundfreibetrag über den Sie monatlich verfügen können und schützt Sie somit vor Kontopfändungen bis zu einer gewissen Höhe.
  • Bleiben Sie bei Ihrem alten Konto, kann Ihre Bank bei vorhandenen Forderungen Ihr Einkommen einbehalten. Dies kann nicht geschehen, wenn Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank haben.
  • Die Gläubiger, die keine Kenntnis über Ihr neues Konto haben, können auch nicht darauf zugreifen. So können Sie möglichen Pfändungen anderer Gläubiger entgehen.

– Die Einrichtung eines neuen Kontos ist ein altbewährter taktischer Schritt, der Ihr Vergleichsvorhaben stützt

  • Durch die Einrichtung eines neuen Kontos merken Ihre Gläubiger, dass Sie Ihre Entschuldung ernst meinen und entschlossen durchführen möchten.

Erst wenn die Abbuchungen und Pfändungen Ihrer Gläubiger ins Leere laufen, werden diese bereit sein auf einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zu verzichten.

Sollte ich alle meine Gläubiger in den Vergleich miteinbeziehen und eine einheitliche Rückzahlungsquote anbieten?

Ja. Ihre Vergleichsverhandlungen sollten Sie mittels eines Gesamtvergleichsplans führen.

Dieser Plan sollte Ihre gesamten Gläubiger mit allen einzelnen Forderungspositionen berücksichtigen. Mittels einer einheitlichen Quote sorgen Sie für eine gerechte Quotenverteilung. Ziel ist es, Ihre Gläubiger allesamt gleich zu behandeln und Ihren Vergleich abzusichern.

Grundsätzlich herrscht im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, Sie werden bei der Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots durch keinerlei Formvorschriften eingeschränkt. Rein theoretisch könnten Sie frei mit einzelnen Gläubigern über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge verhandeln.

In der Praxis raten wir von diesem Vorgehen ab, da sonst folgende Risiken auftreten können:

  • Die Ungleichbehandlung Ihrer Gläubiger kann unter gewissen Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit des Vergleichs führen
  • Scheitert Ihr Vergleich, birgt eine Gläubigerungleichbehandlung ein Versagungsrisiko in einer später potenziellen Insolvenz

Hinzu kommt, dass viele Gläubiger ihre Zustimmung von der Zustimmung der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.

Vor dem Hintergrund dieser Aspekte empfehlen wir unseren Mandanten stets den Gesamtvergleichsplan.

Wann ziehe ich den außergerichtlichen Schuldenvergleich einem Insolvenzverfahren vor?

Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist eine angenehme Alternative zur Insolvenz. Den außergerichtlichen Vergleich sollten Sie einem Insolvenzverfahren allerdings nur vorziehen, wenn sich die Durchführung von Verhandlungen lohnt.

Für die Einleitung eines Vergleichs können Sie sich entscheiden, wenn

  • ein Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist

oder

  • Sie die Wahlmöglichkeit haben und der Vergleich hohe Erfolgsaussichten

 

  1. Das Insolvenzverfahren ist ausgeschlossen

Zum einen kann das Insolvenzverfahren durch persönliche Umstände ausgeschlossen sein. Solche Umstände können nachfolgende Beispiele sein:

  • Ihnen droht aufgrund einer Insolvenz die Entlassung
    • Der Arbeitgeber erfährt in aller Regel von Ihrer Insolvenz. Grundsätzlich ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens kein Kündigungsgrund. Es gibt jedoch Ausnahmen.
  • Familiäre Gründe stehen der Insolvenz entgegen
    • B. durch ein Insolvenzverfahren würde Ihre Familie das Haus verlieren, da die finanzierende Bank ein Insolvenzgläubiger ist.

Zum anderen können rechtliche Gründe ein Insolvenzverfahren ausschließen. Etwa weil der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine Antragssperre entgegensteht.

Ist das Insolvenzverfahren ausgeschlossen, bietet ein freiwilliger Vergleich eine Lösungsalternative an.

 

  1. Es besteht eine Wahlmöglichkeit und Ihr Vergleich weist eine hohe Erfolgsaussicht auf

Haben Sie die freie Wahl zwischen

  • der Einleitung eines Insolvenzverfahrens

oder

  • der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs,

sollten Sie anhand der Erfolgsaussichten des Vergleichs entscheiden.

Die Erfolgsaussichten hängen von vielerlei Umständen Ihrer individuellen Situation ab.

Eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten können Sie anhand Ihres anvisierten Angebots vornehmen. Dieses Angebot sollte Ihre Gläubiger besser stellen als die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Bei einer Eimalzahlung kann dies bereits eine Rückzahlungsquote von 20 % – 30 % sein, je nach Schuldenstruktur. Bei einer Ratenzahlung ist dies gegeben, wenn Sie Ihren Gläubigern Beträge aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten.

Die optimale Ausgangssituation für einen Vergleich liegt vor, wenn Ihre Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens leer ausgehen würden. Etwa weil kein pfändbares Einkommen vorhanden ist und keine weiteren Vermögenswerte bestehen.

Was ist ein außergerichtlicher Schuldenvergleich?

Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist ein zivilrechtlicher Erlassvertrag, der zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern geschlossen wird. Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben, wie dieser Vertrag aussehen muss. Aufgrund der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit steht es den Parteien gleich, wie diese sich einigen, solange nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird.

Ein außergerichtlicher Vergleich wird bei Schuldnern durchgeführt, die durch finanzielle Engpässe und Zahlungsunfähigkeit ihren Verbindlichkeiten nicht mehr in voller Höhe nachkommen können.

Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs

Vertragsgegenstand des außergerichtlichen Vergleichs ist eine Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern über deutlich reduzierte Bedingungen der ursprünglichen Forderung. Geschickt geführte Vergleichsverhandlungen können viele Gläubiger dazu bewegen, auf 70 % bis 80 % der ursprünglichen Forderung zu verzichten.

Die Schuldner empfinden den außergerichtlichen Schuldenvergleich meist als erleichternd. Zurückzuführen ist dies darauf, dass eine außergerichtliche Einigung aus Sicht der Schuldner nicht selten eine angenehmere Lösung als eine zeit- und kostenintensive Insolvenz darstellt.

Ziele des außergerichtlichen Vergleichs

Ein erstes, kurzfristiges Ziel des außergerichtlichen Vergleichs ist es, eine Verschärfung der Schuldensituation zu verhindern. Durch anwaltliche Vertretung erkennen die Gläubiger, dass eine Zwangsvollstreckung von nun an keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Daher entfallen weitere Zinszahlungen, Gebühren und Inkassokosten.

Der Vergleich läuft diskreter ab als ein Insolvenzverfahren. Die Schuldensituation wird nicht offenbart. Des Weiteren spart der Schuldner Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter. Die Schuldner können zudem durch eine Einigung schneller von ihren Schulden befreit werden.

Der außergerichtliche Schuldenvergleich ist oftmals auch für die Gläubiger von Vorteil. Weil keine Kosten für das Insolvenzverfahren anfallen, können sie höhere Beträge erlangen, als in einer Insolvenz. Zudem haben die Gläubiger keinen weiteren Zeitaufwand mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter.

Welche Gläubiger soll ich weiterhin bezahlen?

Grundsätzlich sollten Sie im Hinblick auf Ihren außergerichtlichen Schuldenvergleich alle Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen.

Doch von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Forderungen, die

  • Ihre Lebensversorgung sicherstellen

oder

  • Sie nicht mit in den Vergleich einbeziehen

sollten Sie weiterhin bezahlen.

Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, ist die Miete für Ihre Wohnung oder Ihr Haus, die Telekommunikationsdienstleistungen, den Energieversorger sowie für Sie wichtige Versicherungen; sprich alle Rechnungen, die für Ihren weiteren Lebensbedarf wichtig sind. Zahlen Sie diese nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.

Welche Nachteile birgt ein außergerichtlicher Schuldenvergleich gegenüber einer Insolvenz?

Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich birgt allerdings auch einige Nachteile gegenüber einem Insolvenzverfahren.

Die wesentlichen Nachteile für Sie im Überblick:

– Gegebenenfalls müssen Sie einen über der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag aufwenden

  • Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens müssen Sie grundsätzlich keinen über der Pfändungsfreigrenze liegenden Betrag erbringen.
  • Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs besteht diese Möglichkeit jedoch. Insbesondere wenn Sie mit dem Vergleich eine Ratenzahlung anstreben. Auf diese lassen sich die Gläubiger meist nur ein, wenn sie durch den Vergleich gegenüber einem potenziellen Insolvenzverfahren bessergestellt werden.

– Ihre Schuldenbefreiung ist abhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit

  • Durchlaufen Sie ein Insolvenzverfahren, erlangen Sie die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von Ihrer Leistungsfähigkeit und dem Betrag, den Sie Ihren Gläubigern zurückgezahlt haben.

Mit dem Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs, sollten Sie Ihrer vereinbarten Zahlung unbedingt nachkommen. Zahlen Sie die vereinbarte Einmalzahlung nicht oder kommen Sie den monatlich vereinbarten Raten nicht nach, scheitert Ihr Vergleich.

Welche Rückzahlungsmöglichkeiten stehen mir im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs zur Verfügung?

Der gelungene Abschluss eines erfolgreich geführten außergerichtlichen Vergleichs hängt im Wesentlichen von den Rückzahlungsmodalitäten ab. Neben einer attraktiven Rückzahlungsquote, ist auch die Art und Weise Ihrer Rückzahlung maßgeblich.

Grundsätzlich ist es möglich, Ihr Vergleichsangebot mittels einer Einmalzahlung, monatlichen Ratenzahlungen oder einer Kombination aus beiden auszugestalten.

Im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen herrscht die Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen demnach nicht vor, in welcher Form, Art und Weise Sie Ihre Rückzahlung an Ihre Gläubiger anzubieten und zu leisten haben.

Abhängig von Ihrem Budget, der Gläubigerstruktur als auch verhandlungstaktischen Hintergründen, können Sie frei zwischen den einzelnen Rückzahlungsmöglichkeiten wählen.

Kommt der außergerichtliche Schuldenvergleich erfolgreich zustande, müssen Sie die vereinbarte Rückzahlung einhalten und erfüllen, damit der Vergleich im Nachhinein nicht scheitert.

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Überblick über meine Schulden und Gläubiger verloren habe?

Es ist grundsätzlich kein Hindernis für Ihren außergerichtlichen Schuldenvergleich, wenn Sie den Überblick über Ihre Schulden und Ihre Gläubiger verloren haben.

  1. Meine Schulden sind mir unbekannt

Wenn Sie im Unklaren über die genauen Schuldenstände sind, stellt das in aller Regel kein Problem dar. Das Wichtigste ist, dass Sie Ihre Gläubiger kennen.

Sammeln und verwahren Sie hierzu stets die schriftliche Korrespondenz mit Ihren Gläubigern. Wir können auf dieser Basis für Sie alle Gläubiger anschreiben, die uns daraufhin eine genaue Auskunft über Ihre Schulden geben.

  1. Ich habe meine Gläubiger vergessen

Wenn Sie Ihre Gläubiger vergessen haben, sollten Sie sich bemühen, Ihre Daten wieder zu erlangen. Beispielsweise durch die eigene Recherche in Ihren Unterlagen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei und ziehen Auskünfte bei den Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Infoscore und in den Registern der Amtsgerichte).

Wichtig ist, dass uns für die Ausarbeitung Ihres Vergleichsangebots die Zustellanschriften Ihrer Gläubiger und die genau aufgeschlüsselten Forderungsstände bekannt sind. Nur so lassen sich gleichstellende Rückzahlungsquoten ermitteln und Vergleichsverhandlungen ordentlich führen.

Unsere Kanzlei legt einen äußerst hohen Wert auf besonders sorgfältige Bearbeitung und Recherche aller relevanten Daten. Wir möchten damit sicherstellen, dass Ihr Vergleich so sicher wie möglich durchgeführt werden kann. Dazu suchen wir zunächst nach „vergessenen“ Gläubigern und setzen uns anschließend mit allen Gläubigern in Verbindung. Erst nachdem wir alle notwendigen Daten gesammelt haben, können wir Ihr individuelles Vergleichsangebot erarbeiten.

Welche Vorteile bietet mir ein außergerichtlicher Schuldenvergleich?

Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich bietet zahlreiche Vorteile im Vergleich zum Insolvenzverfahren. Daher sind viele Mandanten froh darüber, die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs in Anspruch genommen zu haben.

Die wesentlichen Vorteile eines Vergleichs für Sie im Überblick

Sie ersparen sich ein zeit- und kostenintensives Insolvenzverfahren

  • Eine außergerichtliche Einigung verhilft Ihnen zur Schuldenbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

Sie erreichen Ihre Schuldenbefreiung wesentlich schneller

  • Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen durch die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten eine wesentlich schnellere Schuldenbefreiung, als ein Insolvenzverfahren. Wir benötigen für die Aushandlung eines Vergleichs 10 bis 14 Wochen.
  • Beinhaltet Ihr Vergleichsangebot eine Einmalzahlung, können Sie mit der Zahlung dieser bereits nach 10 bis 14 Wochen von Ihren Schulden befreit sein.
  • Zum Vergleich: Ein Insolvenzverfahren dauert bis zu 6 Jahre.

Sie werden von Ihren Schulden befreit trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung einer Insolvenz fallen

  • Ein erfolgreich abgeschlossener Vergleich befreit Sie von Ihren Schulden, selbst wenn einige Ihrer Forderungen nicht von der gesetzlichen Restschuldbefreiung umfasst sind. Dies können beispielsweise Forderungen wie Bußgelder und Geldstrafen sein.

Ihre SCHUFA-Einträge werden deutlich schneller entfernt

  • SCHUFA-Einträge werden in aller Regel 3 Jahre nach dem Erledigungsereignis gelöscht. Das Erledigungsereignis ist die vollständige Begleichung Ihrer Schulden. Haben Sie mit Ihrem Schuldenvergleich eine Einmalzahlung ausgehandelt, werden die SCHUFA-Einträge schneller entfernt. Die Einträge werden 3 Jahre nach Ablauf des Jahres in dem Sie die Einmalzahlung geleistet haben, gelöscht.
  • Zum Vergleich: Durchlaufen Sie ein Insolvenzverfahren, werden Ihre SCHUFA-Einträge grundsätzlich erst nach Ablauf von 10 Jahren nach der Einleitung Ihres Verfahrens entfernt.

Ihre Entschuldungssituation wird nicht offenbart

  • Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich läuft viel diskreter ab, da er nicht offenbart wird.
  • Zum Vergleich: Ein Insolvenzverfahren wird auf verschiedenen Wegen bekanntgegeben.

Sie sparen die Verfahrenskosten

  • Mit dem außergerichtlichen Schuldenvergleich entfallen die Verfahrenskosten, die mit einem Insolvenzverfahren einhergehen würden. Typische Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter. Diese Kosten würden sich mit der Insolvenzmasse erhöhen. Stattdessen können Sie diese Beträge den Gläubigern anbieten.