Privatinsolvenz
Mein Mann ist verstorben, ich bin in Privatinsolvenz. Was kann ich außer den beerdigungskosten geltend machen.
Mein Mann ist verstorben, ich bin in Privatinsolvenz. Was kann ich außer den beerdigungskosten geltend machen.
Die Restschuldbefreiung beseitigt im Normalfall die Forderungen aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO). Das bedeutet für Sie: auch Forderungen des Finanzamtes sind von der Restschuldbefreiung umfasst und werden nach Ablauf einer Insolvenz vom Finanzamt nicht mehr gegen Sie geltend gemacht.
Viele Mandanten unterliegen einem Irrtum und denken, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings können wir hier ganz klar bestätigen, dass normale Forderungen des Finanzamtes komplett wegfallen, wenn Sie Ihre Steuerschuld nicht tragen konnten. Dies gilt sowohl für Steuerforderungen als auch für die Säumniszuschläge des Finanzamtes.
Davon gibt es eine Ausnahme: So wir die Steuerhinterziehung ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Dies gilt seit der Reform des Insolvenzrechtes im Juli 2014.
Von dieser Ausnahme gibt es allerdings wiederum eine Ausnahme, die Ihnen zugute kommt falls Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben. So werden Steuerforderungen und auch die Säumniszuschläge des Finanzamtes aus einer Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Denkbar ist dies etwa gegen eine Zahlungsauflage gemäß § 153a StPO. Dann bleibt es dabei, dass es sich bei dieser Steuerschuld nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt (siehe Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12).
Als Antwort auf die steigende Zahl unserer Mandanten im Ruhrgebiet freuen wir uns, nun auch in dessen Zentrum Essen unsere rechtliche Unterstützung anbieten zu können.
Somit wird es umso einfacher, Insolvenz wohnortnah in Essen anzumelden. Das Team der Kanzlei in Essen steht Ihnen bei der Durchführung Ihrer Insolvenz tatkräftig zur Seite. Als geeignete Person nach § 305 InsO können wir Ihren Antrag auf Privatinsolvenz komplett erstellen. Im Gegensatz zu öffentlichen Schuldnerberatungen können Sie unsere Hilfe unverzüglich in Anspruch nehmen. Von dem Erstgespräch über die Anmeldung Ihrer Insolvenz bis hin zur Restschuldbefreiung verlieren wir keine Zeit und ermöglichen Ihnen so einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Wir arbeiten darauf hin, Sie so schnell wie möglich von finanziellen Lasten zu befreien.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch. Wir bieten Ihnen auch in Essen unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung.
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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Essen lauten:
KRAUS Anwaltskanzlei
Weidkamp 180
D – 45356 Essen
Telefon: +49 201 – 857 95 407
E-Mail: essen@anwalt-kg.de
Sie stehen vor der Entscheidung Privatinsolvenz anzumelden, um sich zu entschulden? Ihre Unternehmung ist zahlungsunfähig und Sie wissen nicht, wie Sie diese retten können?
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Wir freuen uns, Ihnen nun auch in der Hansestadt rund um das Thema der Insolvenz zur Seite stehen zu können. Durch die Eröffnung unserer Zweigstelle am Ballindamm haben Sie nun die Möglichkeit, unweit Ihres Wohnsitzes unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie die kostenfreie telefonische Erstberatung für alle Fragen zu einem Insolvenzantrag und Ihrer Entschuldung schon heute. Unabhängig davon, ob Sie eine Privat- oder Regelinsolvenz anstreben oder einen außergerichtlichen Vergleich durchführen wollen, sind wir mit unserem gesamten Team jetzt auch in Hamburg für Sie da. Als berechtigte Person nach § 305 InsO können wir Ihnen selbstredend auch das Scheitern eines außergerichlichen Vergleiches bescheinigen und so die Voraussetzung für ein Privatinsolvenzverfahren schaffen.
Kontaktieren Sie uns jetzt im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Hamburg lauten:
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Ballindamm 3
D – 20095 Hamburg
Telefon: +49 40 – 609 43 990
E-Mail: hamburg@anwalt-kg.de
Hier finden Sie die Kontaktdaten und Anfahrtsskizze zu unserem Büro in Hamburg.
Sie suchen einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt in Frankfurt? Wir freuen uns, jetzt auch in Hessen für Sie vor Ort zu sein.
In unserer Frankfurter Zweigstelle können Sie ab sofort wohnortnah unsere Unterstützung in Anspruch nehmen. Wenn Sie sich entschieden haben, sich privat oder mit Ihrer Unternehmung durch eine Insolvenz zu entschulden, können wir Sie hierbei nun schnell und einfach begleiten. Als geeignete Stelle nach § 305 InsO sind wir dazu berechtigt. Auch in Bezug auf einen außergerichtlichen Vergleich stehen wir in Frankfurt ab sofort zu Ihrer Verfügung.
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Wir beraten Sie ohne lange Wartezeiten. Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Erstberatung oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin vor Ort. Wir beraten Sie umfassend zu allen Themen rund um die Privat- und Regelinsolvenz.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Frankfurt lauten:
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Schumannstraße 27
D – 60325 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 – 348 79 040
E-Mail: frankfurt@anwalt-kg.de
Wir sind ambitioniert, Ihnen Ihr Insolvenzverfahren so angenehm wie möglich zu gestalten. Ab 2014 sind wir nun auch in der Hauptstadt vertreten und können Sie vor Ort unterstützen.
Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun einfache und schnelle eine Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.
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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung bei Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin:
Ab 2014 auch in Berlin.
Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Öffentliche Schuldnerberatungen sind meist so überlastet, dass schon für ein Erstgespräch über die Rahmenbedingungen einer Insolvenz lange Wartezeiten anfallen. Um die Wohlverhaltensperiode in kürzester Zeit hinter sich zu lassen und die am Ende des Insolvenzverfahrens stehende Restschuldbefreiung zu erlangen, gilt es, mit dem Antrag auf Insolvenz keinesfalls zu zögern. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich so schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Als geeignete Person gemäß § 305 InsO sind wir dazu berechtigt. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Jetzt können Sie unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren auch in Berlin vor Ort in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)
E-Mail: berlin@anwalt-kg.de
Nach Einreichung des Antrags auf Insolvenzeröffnung bei Ihrem zuständigen Gericht wird Ihnen ein sog. Insolvenzverwalter bestellt. Die Zuteilung erfolgt nur durch das Gericht und kann durch Sie nicht beeinflusst werden. Der Insolvenzverwalter ist in der Regel ein auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfahrener Anwalt und wird regelmäßig von dem Gericht mit solchen Aufgaben betraut.
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Im Rahmen einer Privatinsolvenz müssen Sie zu Beginn des Verfahrens einen verpflichtenden, ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter wahrnehmen. Während dieses Termins wird er mit Ihnen alle Einzelheiten des Verfahrens erörtern und von Ihnen alle relevanten Informationen einfordern. Da Privatinsolvenzen für den Insolvenzverwalter zum täglichen Geschäft gehören und man möglichst wenig Arbeit investieren möchte, bleibt es in der Regel bei diesem einmaligen, persönlichen Treffen. Bitte bedenken Sie dies immer! Stellen Sie dem Insovlenzverwalter während des laufenden Verfahrens möglicht wenige fragen – Sie können sich hierzu gerne an uns wenden!
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter in jährlichen Abständen Ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse abfragen – z. B. den Wechsel des Arbeitgebers oder Ihres Wohnortes. Sie sind dazu verpflichtet, ihm die geforderten Informationen zukommen zu lassen. Des Weiteren sollten Sie ihn unaufgefordert über den Wechsel Ihres Wohnortes, Arbeitgebers oder die Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse o. ä. in Kenntnis setzen. Sollten Sie also erben, mehr verdienen oder eine Kündigung erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter umgehend mitzuteilen. Ansonsten sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter nicht in Kontakt treten!
Bitte bedenken Sie auch, der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Rechtsbeistand. Sie sollten Ihn nicht wegen eventueller Rechtsfragen kontaktieren. Pflegen Sie am besten ein höfliches aber distanziertes Verhältnis zu Ihrem Insolvenzverwalter.
Wenn sich die Abläufe eingespielt haben, wird Sie der Insolvenzverwalter immer seltener kontaktieren. Dies ist positiv zu bewerten und spricht für ein richtiges Verhalten Ihrerseits.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners einer ihm zumutbaren, beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Erwerbsobliegenheit beinhaltet auch, falls der Schuldner nicht bereits berufstätig ist, aktiv nach einer Anstellung zu suchen und sich zu bewerben. Das LG Stuttgart hat hierzu eine schuldnerfreundliche Entscheidung gefällt:
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Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann gem. § 4 c InsO dazu führen, dass das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufhebt. Dies bedeutet für den Schuldner eine massive Belastung. Eine solche Entscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.
Jüngst hat das Landgericht Stuttgart (mit Beschluss vom 27.03.2013, Az.: 19 T 30/13) festgestellt , dass bei der Beurteilung einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht nur eine schematische Betrachtung der Sachlage vorgenommen werden darf. Es müssen auch die branchenbezogenen, regionalen und persönlichen Umstände geprüft und durch das Insolvenzgericht berücksichtigt werden.
Das Gericht darf also die Bemühungen des Schuldners nicht nur an der bloßen Zahl seiner Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern messen. Es muss auch das Alter des Schuldners, seine Ausbildung, Sprachkenntnisse und andere für eine Erwerbstätigkeit relevanten Faktoren berücksichtigen. Darunter fällt auch die Erwerbsbiographie des Schuldners mit eventuellen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Deshalb können auch wenige – dafür aber realistische – Bewerbungen ausreichen um der Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Hat der Schuldner in der Insolvenz trotz aller persönlicher Faktoren eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt und nutzt er diese Möglichkeit nicht, kann diese nicht ausreichende Bemühung die Gläubigerinteressen beeinträchtigen. Das Insolvenzgericht kann mit dieser Begründung eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten veranlassen. Durch das Urteil des LG Stuttgart werden Sie als Schuldner Freiräume bei der Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit erhalten. Vor allem wird der Insolvenzverwalter von Ihnen bei Vorliegen besonderer Umstände keine alleine an der Anzahl an Bewerbungen anknüpfende Bewerbungstätigkeit verlangen.
In wie weit darf ein Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher einer UG nehmen, wenn der Schuldner nur 25% an den Geschäftsanteilen hat?
Was darf der Insolvenzverwalter von der UG verlangen, bzw. hat er da dort auch Mitspracherecht?
Ich habe bei 4 Gläubigern gesamt ca 35000 euro Schulden.Bei meinem Einkommen von 1200 Euro ist es mir nicht mehr möglich,die Raten von gesamt 400 Euro zu bezahlen.Bis jetzt habe ich sie bezahlt.Bei der Schuldnerberatung sagte man,Privatinsolvenz kann nur eingeleitet werden,wenn schon Pfändungen drohen und ich soll die Ratenzahlungen komplett einstellen.Soll ich jetzt schon ein Chiro Konto bei einer anderen Bank eröffnen,denn meine Bank ,Postbank,ist einer der Gläubiger.Und gibt es da Fragen bei der neuen Bank ?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).