Häufig haben Menschen in Schulden die Sorge, dass der Arbeitgeber von der Schuldensituation erfährt und dadurch der Arbeitsplatz in Gefahr gerät.
Solange die Gläubiger keine Lohnpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung betreiben, hat der Arbeitgeber im Vorfeld der Insolvenz keine Möglichkeit, von Ihrer Schuldensituation zu erfahren. Doch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es durchaus möglich, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Insolvenz Kenntnis erlangt. Zum einen wird das Insolvenzverfahren bei Eröffnung durch das Insolvenzgericht öffentlich gemacht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber durch die Zeitung oder das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) Informationen über Ihre Privatinsolvenz erhalten kann. Dies ist jedoch die bei weitem unwahrscheinlichere Variante, da nur wenige Arbeitgeber gezielt und ohne Anlass auf die Suche nach diesen Informationen gehen. Kaum ein Arbeitgeber durchforstet regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen nach den Namen seiner Mitarbeiter.
Die andere Möglichkeit ist, dass Ihr Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder an ihn herantritt, um das pfändbare Einkommen zu erhalten oder dessen Höhe zu überprüfen. Dies ist insofern wahrscheinlich, als dass Sie selbst im Antrag auf Privatinsolvenz die sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben. So wird Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr pfändbares Einkommen direkt an den Treuhänder zu überweisen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens selber zu berechnen. Der Insolvenzverwalter kann diesen Betrag also nicht bestimmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze laut Pfändungstabelle liegt. Man spricht hier von einem „Nullverfahren“, da Sie Ihren Gläubigern keinerlei Zahlungen anbieten können. Außerdem können Sie mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass Sie selbst den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abführen. Es liegt aber im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob er sich darauf einlässt. Nicht jeder Insolvenzverwalter wird dem zustimmen. Sollte er zustimmen, wird Ihr Arbeitgeber vermutlich nichts von der Insolvenz erfahren, außer er studiert die Insolvenzbekanntmachungen.
Wichtig: Sie müssen nicht befürchten wegen der Insolvenz gekündigt zu werden. Denn eine Insolvenz ist kein Kündigungsgrund! Eine Ausnahme kann lediglich bei ganz wenigen Berufen vorliegen. Rufen Sie uns gerne kostenfrei an! Wir beraten Sie sehr gerne zu diesem Thema. Oder lesen Sie hier mehr zu der Frage, ob der Arbeitgeber von der Einleitung Ihres Insolvenzverfahrens erfährt.
Das gleiche gilt, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Lohnpfändung durchgeführt wird. Dies ist für den Arbeitgeber zwar unangenehm, da er auch hier die Pflicht hat, den pfändbaren Betrag selbst zu berechnen. Dadurch besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber bei falscher Berechnung haftbar ist. Dennoch ist eine Lohnpfändung in aller Regel kein Kündigungsgrund. Eine Ausnahme kann nur unter Umständen bei Beamten bestehen, denn diese haben die Pflicht, in finanziell geordneten Verhältnissen zu leben.
Sollte es im Vorfeld der Insolvenz zu einer Kontopfändung kommen und Unterhaltspflichten bestehen, empfehlen wir, eine P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k InsO zu beantragen und bei der Bank einzureichen, damit ggf. bestehende Unterhaltspflichten beim Freibetrag berücksichtigt werden.
Verbindlichkeiten im Auge zu behalten kann zur Belastung werden. Durch Rückzahlungen verringern sich die Verbindlichkeiten, doch durch Zinsen, Mahngebühren und Inkassokosten können sich die Beträge auch erhöhen. Gerade, wenn einem die Schulden über den Kopf wachsen ist es schwierig, einen genauen und aktuellen Überblick zu behalten. Es ist aber kein Hindernis für die Durchführung einer Privatinsolvenz, wenn Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren haben. Das wichtigste ist, dass Sie die Namen Ihrer Gläubiger kennen. Wir werden auf dieser Basis für Sie alle Gläubiger anschreiben und einen aktuellen Schuldenstand erfragen. Die Gläubiger werden uns daraufhin eine genaue Auskunft über Ihre Schulden geben. Wir nehmen Ihnen diese unangenehme Aufgabe ab.
Gläubigerkorrespondenz sammeln und ordnen
Zunächst ist es jedoch sehr hilfreich, wenn Sie die Gläubigerkorrespondenz sammeln und ordnen. So erhalten Sie einen Überblick über Ihren Schuldenstand und können leichter abschätzen, ob eine Insolvenz für Sie die richtige Lösung ist. Auch wenn wir den aktuellen Schuldenstand bei den Gläubigern erfragen werden, haben Sie so bereits einen annähernd genauen Wert. Zudem sammeln Sie auf diese Art die Anschriften der Gläubiger. Lesen Sie mehr darüber, welche Briefe der Gläubiger Sie unbedingt aufheben sollten und wie Sie vor der Privatinsolvenz Ordnung in Ihre Unterlagen bringen.
Wenn sich eine Schuldensituation über längere Zeit hinzieht, ist dies eine enorme psychische Belastung für den Schuldner. Oftmals werden nur noch finanzielle Lücken gestopft und Schulden nach dem Gesichtspunkt zurückgezahlt, welcher Gläubiger gerade mehr Druck ausübt. Vielfach werden Anschreiben der Gläubiger dann ignoriert. In dieser Situation kann es passieren, dass einzelne Gläubiger “aufgeben” und keine weiteren Mahnungen mehr schicken. Das bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger seine Forderung auch in Zukunft nicht mehr geltend macht. Dadurch kann es vorkommen, dass einzelne Gläubiger in Vergessenheit geraten und Sie nicht mehr alle Ihre Gläubiger kennen.
Wenn Sie einen oder mehrere Ihrer Gläubiger vergessen haben, sollten Sie sich bemühen, deren Daten wieder zu erlangen. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, damit die Privatinsolvenz nicht gefährdet wird.
Die Anmeldung der Privatinsolvenz bedarf einer großen Sorgfalt. Eine Grundvoraussetzung für die Erlangung der späteren Restschuldbefreiung ist, dass die Liste der Gläubiger und der Verbindlichkeiten vollständig und richtig ist. Dabei müssen die genauen Zustellungsanschriften der Gläubiger benannt und deren Forderungen nach Grundforderung, Kosten und Zinsen aufgeteilt werden. Sollten der Schuldner oder sein Berater hier Fehler machen, droht die spätere Versagung der Restschuldbefreiung. Unsere Kanzlei legt daher einen äußerst hohen Wert auf besonders sorgfältige Bearbeitung und Recherche aller relevanten Daten. Dazu suchen wir zunächst nach „vergessenen“ Gläubigern und setzen uns anschließend mit allen Gläubigern in Verbindung. Erst nachdem wir alle notwendigen Daten gesammelt haben, können wir Ihre Privatinsolvenz anmelden.
“Vergessene” Gläubiger ermitteln wir, indem wir Abfragen gemäß § 34 BDSG bei verschiedenen Registern durchführen. Insbesondere sind dies die Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD. So können selbst Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem existiert ein Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort. Auch hier führen wir für Sie eine Abfrage durch, so dass sicher gestellt ist, dass kein Gläubiger vergessen wird. Zudem führen wir für Sie Schuldenstandsabfragen durch, um den aktuellsten Stand Ihrer Verbindlichkeiten inklusive Zinsen und ggf. Inkasso- oder Mahngebühren zu ermitteln.
Sollten Sie sich für die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens entschieden haben, so haben wir eine klare Empfehlung für Sie. Richten Sie sich ein neues Konto bei einer anderen Bank ein. Dieser Aufwand ist nicht allzu hoch, hat aber zahlreiche positive Folgen für Sie. Das neue Konto sollten Sie als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten. Somit ist Ihr pfändungsfreier Betrag gemäß Pfändungstabelle vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt.
Das neue Konto sollten Sie bei einer anderen Bank eröffnen. Insbesondere, aber nicht nur dann, wenn Sie bereits Schulden bei Ihrem Kreditinstitut haben. Andernfalls kann Ihre Bank bei vorhandenen Forderungen gegen Sie Ihr Einkommen einbehalten. Dies kann nicht geschehen, wenn Sie ein Konto bei einer anderen Bank haben.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Gläubiger, die keine Kenntnis von dem neuen Konto haben, nicht darauf zugreifen können. So können Sie möglichen Pfändungen entgehen. Die Kenntnis von dem neuen Konto erhalten die Gläubiger regelmäßig erst, wenn Sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Alle Ihre Einkünfte sollten Sie von nun an auf das neue Konto buchen lassen. Von den Beträgen sollten Sie nur noch die Rechnungen bezahlen, die für Ihre Lebenshaltung wichtig sind, wie Ihre Miete, die Nebenkosten und die Stromrechnung.
Bei einem Privatinsolvenzverfahren sind die Verbindlichkeiten in der Regel höher als das vorhandene Vermögen. Grundsätzlich wird Ihr Privatvermögen daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet werden. Nach der Pfändung wird das Vermögen dann als Teil der Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt.
Der Verlust des Vermögens erweist sich als große Sorge für die Schuldner. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Teil Ihres Vermögens zu retten! Zumindest wertvolle Vermögensgegenstände können unter bestimmten Bedingungen nicht gepfändet werden.
Wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt aufwenden, können Sie es vor einer Pfändung schützen. Falls Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, können Sie die Differenz zur Pfändungsgrenze aus Ihrem Vermögen beisteuern. Die Grenze wird hierbei häufig etwas lockerer gesehen.
Eine Ausnahme bildet z.B. eine Erbschaft, die Sie während des der Wohlverhaltensperiode erhalten. In einem solchen Fall wird die Hälfte der Erbschaft gepfändet. Es besteht für Sie aber immer die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. So können eventuell Ihnen nahe stehende Personen profitieren.
Geldvermögen wird also in aller Regel gepfändet. Anders verhält es sich bei einem Auto. Unter bestimmten Bedingungen können Sie das Auto in der Insolvenz behalten. Dies ist möglich, wenn Sie das Auto benötigen, um zur Arbeit zu kommen. Allerdings gilt dies nur, wenn keine alternativen öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Außerdem können Sie das Auto behalten, wenn Sie eine körperliche Behinderung haben, so dass Sie Ihren Alltag nicht ohne Auto bestreiten könnten. Lesen Sie hier mehr zum Auto in der Insolvenz.
Sollten Sie eine Immobilie besitzen, kann diese als wesentlicher Bestandteil Ihres Vermögens gepfändet werden. Lesen Sie hier mehr zur Immobilie in der Insolvenz.
Falls Sie die Entscheidung getroffen haben, dass Sie eine Privatinsolvenz beginnen möchten, haben wir einen eindeutigen Rat für Sie: Zahlen Sie ab sofort keine Raten mehr an Ihre Gläubiger! Denn: Im Insolvenzverfahren werden wir zunächst versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu schließen. Hier argumentieren wir gegenüber den Gläubigern, dass diese in einem Insolvenzverfahren weniger Rückzahlung erhalten werden, als durch einen Vergleich. Dieses Argument ist nur dann erfolgreich, wenn Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Vereinbaren Sie auch keine neuen Ratenzahlungen mehr, auch wenn Ihre Gläubiger das von Ihnen fordern. Sobald Sie sich für eine Privatinsolvenz entschieden haben, können Sie die Briefe Ihrer Gläubiger nahezu ignorieren.
Zahlungen an einzelne Gläubiger könnten zudem eine Bevorzugung dieser Gläubiger bedeuten. Dies ist im Rahmen der Insolvenz nicht gestattet und kann später möglicherweise zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Das eingesparte Geld dürfen Sie für sich verwenden. Falls die Gläubiger eine Kontopfändung betreiben, sollten Sie ein neues Konto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto eröffnen. Sie sollten mit Ihrem Einkommen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten oder eine „Kriegskasse“ für schwere Zeiten anlegen.
Von dem Rat, die Zahlungen an die Gläubiger einzustellen, gibt es Ausnahmen. Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind alle Rechnungen, die für Ihren Lebensbedarf bzw. Ihre Lebenshaltung wichtig sind. Dazu gehören
Zahlen Sie diese Rechnungen nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.
Drohungen bzgl. möglicher Pfändungsmaßnahmen seitens der Gläubiger – wie z.B. eine eidesstattliche Versicherung – spielen ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. In der Regel werden diese kurz vor der Insolvenz nicht mehr durchgeführt und haben im Übrigen keinerlei Auswirkungen auf das Privatinsolvenzverfahren. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa Kontopfändungen wehren Sie durch die Eröffnung eines P-Kontos ab, von dem Ihre Gläubiger nichts wissen. Zudem wissen Ihre Gläubiger, dass Pfändungen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. Die gepfändeten Beträge werden dann Teil der Insolvenzmasse.
Das Insolvenzverfahren ist für Sie eine gute Wahl, wenn Sie nach Zahlung der Raten Ihrer Verbindlichkeiten weniger Geld zur Verfügung haben, als Ihr unpfändbares Einkommen gemäß der Pfändungstabelle betragen würde und keine oder nur geringe Aussicht besteht, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändern wird. Eine bestimmte Mindesthöhe für die Schulden besteht nicht. Es steht also in Ihrem eigenen Ermessen, ob Sie das Insolvenzverfahren beginnen möchten.
Eine Privatinsolvenz dient zur Befreiung der Schulden und hat somit positive Folgen für den Schuldner. Da hiermit aber auch Einschränkungen und Nachteile einhergehen, würden wir bei einer Schuldenhöhe unter 2.000 Euro in aller Regel von einer Privatinsolvenz abraten.
Keine Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beginnen, besteht dann, wenn
Grundsätzlich ist für Selbstständige das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.
Hierbei wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn Ihre Vermögensverhältnisse als Selbstständiger überschaubar sind. Die Vorteile der Privatinsolvenz sind, dass diese schneller und kostengünstiger ist als die Regelinsolvenz. Als Selbstständiger können Sie in die Privatinsolvenz gehen, wenn:
Privatinsolvenz und Regelinsolvenz haben einen vergleichbaren Ablauf. Unterschiede sind aber oft im Verhalten des Insolvenzverwalters auszumachen. Im Rahmen der Regelinsolvenz werden die Insolvenzverwalter/Treuhänder oft als sehr hartnäckig empfunden. Ihnen obliegt bei der Regelinsolvenz auch ein Anfechtungsrecht.
Im Privatinsolvenzverfahren hingegen werden die Insolvenzverwalter häufig als angenehmer empfunden.
Wir können Ihnen daher empfehlen, falls möglich das Privatinsolvenzverfahren zu wählen. Wir beraten Sie, wie Sie die entsprechenden Voraussetzungen dafür schaffen.
Von Insolvenz wird gesprochen, wenn ein Schuldner den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nachkommen kann. In diesem Fall liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Durch das Insolvenzverfahren wird es dem Schuldner ermöglicht, innerhalb von drei, fünf oder maximal sechs Jahren schuldenfrei zu sein.
Die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz wird bei der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (natürlichen Person) eingeleitet. Dies können z.B. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger oder beispielsweise Rentner sein. Das Privatinsolvenzverfahren gilt für Personen, die nicht selbstständig oder wirtschaftlich tätig sind. Wer selbstständig tätig ist oder aus einer früheren Selbstständigkeit noch über 19 Gläubiger hat, der kann eine Regelinsolvenz beantragen.
Die Privatinsolvenz wird von den Schuldnern meist als erleichternd empfunden. Obwohl ab Einleitung des Verfahrens Lohn- und Vermögenspfändungen gemäß der Pfändungstabelle vorgenommen werden, bleibt oft mehr übrig, als wenn die Raten an die Gläubiger weiter gezahlt werden.
Außer der Abtretung der pfändbaren Anteile von Lohn und Vermögen hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Verpflichtungen zu erfüllen.
Viele Schuldner haben ihre Kredite zusätzlich durch eine Bürgschaft des Ehepartners oder Lebenspartners abgesichert, da die Banken oftmals eine weitere Sicherheit (Bürgschaft) für den Kredit des eigentlichen Vertragspartners verlangen. Der Lebens- oder Ehepartner möchte gerne helfen und unterschreibt die sogenannte Ehegattenbürgschaft.
Wenn der eigentliche Vertragspartner allerdings nicht mehr zahlen kann und ein Insolvenzverfahren durchläuft, wendet sich die Bank an den Bürgen. In diesem Fall hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen, bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese gilt in den Fällen, in denen der Bürge eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Person ist. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig. Diese Rechtsprechung hat sich allerdings auf eine Ehefrau bezogen, die als Hausfrau ohne jegliches Einkommen war. Auf das Urteil können Sie sich also nicht berufen, falls Sie beim Abschluss der Bürgschaft ein eigenes Einkommen hatten, wenn auch nur ein geringes.
Im Insolvenzverfahren bedeutet dies für den Bürgen folgendes: Stellt der eigentliche Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag, geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über. Die Bank wendet sich an den Bürgen und verlangt die Zahlung. Wenn der Bürge seinerseits nicht zahlungsfähig ist, bleibt ihm grundsätzlich nur ein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank oder – falls keine Mittel verfügbar sind – die Privatinsolvenz.
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