Das deutsche/das englische Insolvenzverfahren im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten
Das deutsche Insolvenzverfahren steht im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten nicht schlecht da. Viele bieten überhaupt keine Restschuldbefreiung oder bergen Einschränkungen wie Mindestquoten. Die schuldnerfreundliche Lösung bietet dabei eine Insolvenz in Großbritannien. Dort erhalten Sie Ihre Restschuldbefreiung bereits nach 12 Monaten. Untenstehend einige Beispiele für die unterschiedliche Verfahrensdauer von Insolvenzverfahren in der EU:
- Bulgarien: keine Restschuldbefreiung.
- England: automatische Beendigung des Verfahrens (selbstständiger Eintritt der Restschuldbefreiung) nach 12 Monaten – auf Anordnung in Einzelfällen sogar früher.
- Griechenland: Restschuldbefreiung nach 6 Jahren.
- Italien: keine Restschuldbefreiung.
- Österreich: Restschuldbefreiung lediglich nach 7 Jahren und der Erfüllung einer Mindestquote.
- Polen: Restschuldbefreiung nach 5 Jahren.
- Schweden: Restschuldbefreiung grds. nach 5 Jahren.
- Schweiz (kein EU-Mitglied): keine Restschuldbefreiung, lediglich ein erweiterter Vollstreckungsschutz.
- Spanien: Restschuldbefreiung lediglich in Höhe von 50 % Ihrer Verbindlichkeiten.
Insolvenz im Ausland: Bei Verlagerung des sog. COMI „Center of Main Interest“ möglich
Ob eine Insolvenz im Ausland möglich ist, bestimmt sich nach dem sogenannten COMI – „Center of Main Interest“. Dazu ist es notwendig, dass man seinen Lebensmittelpunkt in dem Land hat, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Konkret heißt das für Sie, dass der Wohnsitz im Ausland darstellbar sein muss. Zudem ist es erforderlich, dass man Sprachkenntnisse, soziale Kontakte und ähnliche Umstände ggf. nachweisen kann. Hierbei unterstützen wir Sie durch eine umfassende Betreuung unserer Mandanten.
Wir beraten Sie: Bei lediglich vager Darstellung des COMI droht Ihnen die Versagung der Anerkennung einer Restschuldbefreiung
Ob eine Insolvenz im Ausland möglich ist, bestimmt sich nach dem sogenannten COMI – „Center of Main Interest“.
Dabei ist unser Ziel, eine Versagung der Anerkennung einer Restschuldbefreiung zu verhindern. So sind nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln nur vage Ausführungen über die tatsächliche Lebenssituation für ein eventuell günstigeres und schnelleres Insolvenzverfahren im Ausland nicht ausreichend (Amtsgericht Köln, Beschluss vom 19.0 1. 2012 – 74 IN 108/10). Mit diesem Urteil soll ein sogenanntes „Forum Shopping“ verhindert werden, d. h. ein Insolvenztourismus, in dessen Rahmen Schuldner ohne jegliche Vorbereitung und Verlegung des COMI in eine andere Rechtsordnung flüchten, um von einer vorteilhaften Verfahrensregelung zu profitieren.
Insolvenz im EU-Ausland: Wir beraten und begleiten Sie während des gesamten Insolvenzverfahrens
Hieraus folgt das Bedürfnis, eine Insolvenz im Ausland gut vorzubereiten und die persönliche Begleitung des Schuldners während des gesamten Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Wir beraten und begleiten unsere Mandanten während eines Insolvenzverfahrens in England – dem EU-Mitgliedsstaat mit der kürzesten Verfahrensdauer. Nur hierdurch kann sichergestellt werden, dass ein redlicher Mandant in den Genuss der verkürzten Verfahrensdauer und einer kurzfristigeren Restschuldbefreiung kommt.