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Archiv für die Kategorie: Insolvenzrecht

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht

Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

27. April 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Pfändungstabelle 2015: Die neue Tabelle ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden

Die Pfändungstabelle 2015 ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden. Sie gewährt Ihnen als Schuldner höhere Pfändungsfreigrenzen, z.B. im Falle einer Privatinsolvenz. Die Tabelle tritt am 01.07.2015 in Kraft und bleibt bis zum 30.06.2017 gültig. Für Sie heißt das: eine Vollstreckungsmaßnahme, die ab dem 01.07.2015 stattfindet und in Ihr Einkommen greift, richtet sich nach dieser Pfändungstabelle.

Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle. Diese Seite wird immer angepasst.


Pfändungsrechner – Jetzt schnell und bequem individuelle Pfändungsfreigrenzen berechnen


Inhalt dieser Seite:

  • Die neue Tabelle 
  • 30€ mehr für Schuldner 
  • Die Schwellenbeträge im Detail
  • Die Tabelle gilt auch für das P-Konto
  • So wird die Tabelle angewendet
  • Download
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Pfändungstabelle 2015: 30 € mehr für Schuldner

Für Sie als Schuldner heißt das: Sie haben ab dem Inkrafttreten der Pfändungstabelle 2015 am 01.07.2015 Monat für Monat 30 € mehr zur Verfügung.

Pfändungstabelle 2015: Die Schwellenbeträge im Detail

Die Schwellenbeträge ändern sich für Schuldner sehr positiv – sie erhöhen sich im Gegensatz zur Pfändungstabelle 2014/2013 um jeweils 30 €.

  • 1080 € – ohne Unterhaltspflicht
  • 1480 € – 1 Unterhaltspflicht
  • 1710 € – 2 Unterhaltspflichten
  • 1930 € – 3 Unterhaltspflichten
  • 2160 € – 4 Unterhaltspflichten
  • 2380 € – 5 oder mehr Unterhaltspflichten

Der Schwellenbetrag ist der Betrag, den Sie bei einer bestimmten Anzahl an Unterhaltspflichten unbedingt behalten. Falls keine Unterhaltspflicht besteht, beträgt der Schwellenbetrag immer 1080 €. Unterhalb dieser Grenze darf im Falle einer Entschuldung kein Gläubiger gegen Sie vollstrecken!


Pfändungstabelle 2015: Die Tabelle gilt auch für das P-Konto

Die Pfändungstabelle 2015 wird auch für Ihr P-Konto gelten: der für das P-Konto maßgebliche § 850k ZPO verweist auf die Vorschrift, welche die Pfändungstabelle regelt (§ 850c ZPO).

Pfändungstabelle 2015: So wird die Tabelle angewendet

Die Pfändungstabelle wird wie folgt angewendet: zunächst ermitteln Sie Ihr Nettoeinkommen. Dieses bereinigen Sie um bestimmte, relevante Posten. Hiernach bestimmen Sie Ihre Unterhaltspflichten. Wie Sie die Pfändungstabelle richtig lesen, erklären wir in unserem Beitrag.


Download der Pfändungstabelle 2015-2017

Die bis zum 30.06.2017 gültige Pfändungstabelle 2015-2017 können Sie hier herunterladen:

Pfändungstabelle 2015-2017 als PDF herunterladen


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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-04-27 18:28:012019-11-15 14:22:11Pfändungstabelle 2015 / 2016 / 2017

Anfrage

21. April 2015/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Hallo,
ich habe eine Frage zur Privatinsolvenz: Falls ich keinen Beratungsschein bekomme, kann man UNGEFÄHR sagen, wie hoch die Kosten dann wären (von Ihnen und vielleicht Gericht) bei einer Schuldensumme von 40000,- bei Jemandem und ca 80000 bei einem Andren. Ich selbst bin Frührentner und habe ein Nettoeinkommen von etwa 1180,- (verheiratet, keine eigenen Kinder).
Und noch eine letzte Frage: würde ich bei Ihnen Alles online machen, oder sollte ich nach Köln kommen. Ich bin zwar Rheinländer aus Sechtem (zwischen Bonn und Köln), lebe aber nun in Niedersachsen.
Dankeschön
Peter Hardrath

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-21 10:42:502015-04-21 10:42:50Anfrage

Anfrage Aufhebungsvertrag in einer Insolvenz

14. April 2015/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrte Herren,

vor etwas über einem Jahr führten Sie mich erfolgreich in das Insolvenzverfahren welches von einer Krefelder kanzlei über das Antsgericht in Duisburg meinen Wohnort weiter betreut wird.

Ich habe die Situation, dass ich in den Niederlanden arbeite und daher keinen Deutschen Arbeitsvertrag habe in dem natürlich auch einiges anders geregelt ist als in deutschland normal wäre.

Um es kurz zu halten, mein Arbeitgeber möchte mich los werden. In den Niederlanden kann der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Fakt ist wir passen nicht mehr zusammen und sollten getrennte Wege gehen da die Firma sich verändert hat sehe auch ich dies aktuell so.

Da ich nun in der Insolvenz bin und die Restschuldbefreiung natürlich nicht gefährden möchte ersuche ich um Ihren Rat. Was kann ich machen? Und wie verhalte ich mich richtig damit mir nacher niemand etwas vorwerfen kann und die Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird?

Online finde ich leider keine Antworten und den Treuhänder möchte ich erst einmal nicht wirklich nicht fragen und hoffe daher auf eine Info von Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Franke

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-14 12:41:182015-04-14 12:41:18Anfrage Aufhebungsvertrag in einer Insolvenz

aussergerichtlicher Vergleich

14. April 2015/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag,
ich habe Ihre Internetseite durch Zufall gefunden .
Ich wende mich heute an Sie da ich Ende Januar diesen Jahres die letzte von 72 Raten beglichen habe. Nun meine Frage wie muss ich jetzt weiter vorgehen (Schufa-Eintrag ,Erledigungsvermerk der Bank etc.).Für eine baldige Antwort wäre ich sehr verbunden. MfG Andreas Lorenz

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-14 10:54:282015-04-14 10:54:28aussergerichtlicher Vergleich

Kredit Kündigung nach 20 jahren Finanzierung meiner Eigentumswohnung (Hypo bank-commerzbank

13. April 2015/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Welche Möglichkeiten bestehen die Kündigung rückgängig zumachen

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-13 18:37:162015-04-13 18:37:16Kredit Kündigung nach 20 jahren Finanzierung meiner Eigentumswohnung (Hypo bank-commerzbank

Fragen Privatinsolvenz – Gerecht oder ungerecht?

13. April 2015/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrtes Kraus und Ghendler Team,

ich bin Schülerin in der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums und schreibe zurzeit an meiner Arbeit über das Thema Privatinsolvenz. Während meinen Recherchen bin ich auf Ihre Homepgae gestoßen, die mir sehr weitergeholfen hat.
Mein Leitfrage zum Thema Privatinsolvenz lautet: Privatinsolvenz – Gerecht oder Ungerecht?
Dazu hätte ich noch einige Fragen.

1. Hat die Privatinsolvenzreform 2014 Erleichterung für die Verschuldeten gebracht?
2. Haben viele Ihrer Mandanten eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 oder 5 Jahre erreicht?
3. Ist das Verfahren gerecht für die Gläubiger?
4. Ist das Verfahren gerecht für die Verschuldeten?
5. Wie oft kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung vor?

Ich würd mich sehr freuen, wenn Sie kurz Zeit hätten mir die Fragen zu beantworten!
Mit freundlichen Grüßen
R M

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-13 13:51:262015-04-13 13:51:26Fragen Privatinsolvenz - Gerecht oder ungerecht?

Aussichten für Vergleich?

10. April 2015/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag,

meine Gesamtschulden sind ca. 48K, 8 Gläubiger (Banken). Pfändbares Einkommen ca. 450€, Insolvenz kommt nicht in Frage (komplexe Situation, aber keine vbuH), außerdem bin ich Mitbesitzerin (50%) eines Hauses im EU-Ausland, das aber mittelfristig nicht verkauft werden kann – geschätzter möglicher Gewinn aus Verkauf ca. 12K.

Betrag für eine Einmalzahlung bei Vergleich wäre vorhanden, bis zu 40%. Wie schätzen Sie die Aussichten ein? Wenn es schief geht, kann ich wie gesagt nicht den „Ausweg“ in die Insolvenz nehmen.

Danke und beste Grüße

Cecilia

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-10 18:16:522015-04-10 18:16:52Aussichten für Vergleich?

Insolvenz oder welche Möglichkeit

10. April 2015/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Hallo Herr Kraus,
vorweg möchte ich sagen; super Interrnetseite!
Nun, zu meiner Situation:
Ich bin selbstständig und betreibe zwei Stores in BW. Beide als Franchisenehmer und Untermieter. Das eine hat sich ziemlich negativ entwickelt(Shop 2), da sich mittlerweile vier Konkurrenten mit gleichen und oder ähnlichen Produkten platziert haben. Der Centermanager hat dabei anscheinend nur seine Miete im Kopf gehabt und mir das Leben extrem schwer gemacht. Meine Umsätze sind nicht mehr wie 130€/Tag. Der andere Laden(Shop 1), der gut läuft, hat es eine Zeit geschafft dem anderen auszuhelfen, aber mittlerweile geht das auch nicht mehr. Meinen Kontokorrent bei der SPK habe ich für beide komplett überzogen. Einmal mit über 20tsd statt 15tsd (Shop2) und einmal mit 26tsd statt 20tsd.(Shop 1) Ich habe für Shop 2 noch eine Leasing mit knapp 50tsd offen und für den anderen noch knapp 90tsd bei der KfW. Habe absolut keine Möglichkeiten mehr meine Raten zu bedienen geschweige denn Gläubiger. Durch das Einzahlen auf mein Privatkonto schaffe ich es noch gerade meine Miete für Shop 1 zu bezahlen und ein paar Gläubiger.
Für die Problem-Fläche (Shop 2) habe ich seit 8 Monaten keine Miete gezahlt. Gekündigt wurde ich nicht bisher; wahrscheinlich damit die Fläche nicht leer ausschaut.
Jetzt droht mir auch mein Franchisegeber für Shop 1, wenn ich dort aufgekommene Schulden nicht bezahlen kann, da alles im Moment verzwickt ist, mit seinem Vermieterpfandrecht, möchte also die Fläche selbst betreiben. Beide Shops gehören übrigens der selben Marke, nur mit verschiedenem Namen. Einen Nachmieter für Shop 2 finde ich leider seit Monaten nicht. Die Miete, egal wie weit sie runtergehen, kann ich eh nicht stemmen. Ich bin echt verzweifelt und weiß nicht mehr weiter. Habe auch nicht die Möglichkeit Geld auszuleihen. Bekannte rieten mir jetzt zu einer Insolvenz. Am liebsten wäre mir aber, das Shop 2 weg kommt, die Schulden als Gesamt aufschiebe(max.500€/Monat), das Licht im Tunel sehe und meine komplette Energie wieder in Shop 1 stecke. Meine monatlichen Kosten liegen zwischen 12-18tsd Euro liegen, Lohn habe ich mir schon lange nicht mehr überwiesen. Da ich von morgens bis abends hin und her gerissen bin, Personal gekürzt habe, sieben Tage die Woche offen habe; komme ich auch meiner Buchhaltung nicht mehr hinterher, bin 4Monate im Verzug. Was soll ich tun?? Ich weiß nicht mehr weiter..würde Sie gerne als Berater einbeziehen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Hilfe.
Beste Grüse
E.S

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-10 15:51:362015-04-10 15:51:36Insolvenz oder welche Möglichkeit

Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

10. April 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Regelinsolvenz /von Dr. V. Ghendler
  • Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Haftung als Schuldner nach § 25 HGB: Wann hafte ich grundsätzlich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 23.10.2014  klargestellt, dass auch bei Fortführung eines insolventen Unternehmens der Erwerber in die Haftung gezogen werden kann. Unternehmenskäufe sind gängige Praxis im alltäglichen Geschäftsverkehr. Immer wieder beschäftigen sich unsere Mandanten mit der Problematik, ob und inwieweit der Erwerber in die Position des ehemaligen Inhabers eintritt. Dazu gehört die Frage nach der Haftung für Fehlverhalten, die Frage nach dem Eintritt in die Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Dritten und vieles mehr.

Wann einer unserer Mandanten bei Fortführung eines erworbenen Unternehmens haftet, regelt der § 25 I 1 HGB.


Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Haftung für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?
  • Gilt für mich der § 25 HGB auch als Nicht-Kaufmann?
  • Gilt für mich als Nachfolger die Haftung auch, wenn es sich um eine Schenkung handelt?
  • Erwerb eines Unternehmens aus der Insolvenzmasse
  • Vorsicht: Kein genereller Ausschluss
  • Wie kann ich einer Haftung entgehen?
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Danach haften Schuldner grundsätzlich für alle im Betrieb des erworbenen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Unternehmen unter der bisherigen Firma (Namen des Unternehmens) fortgeführt wird (§ 25 I 1 HGB).

Soweit also ein Schuldner den Namen des Unternehmens und den wesentlichen Kern des Unternehmens weiterführt, haftet er im Normalfall für die früheren Verbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Nachfolgeverhältnis durch einen Namenszusatz kennzeichnet oder nicht, § 25 I 1 HGB.

Entscheidend für die Haftungsfrage ist , ob es für einen Außenstehenden erkennbar ist, dass das Unternehmen nun nicht mehr vom ursprünglichen Inhaber geführt wird. Denn § 25 HGB soll die übrigen Teilnehmer im Rechtsverkehr – also alle aktuellen und zukünftigen Geschäftspartner – schützen. Ist ein Inhaberwechsel demnach nicht eindeutig erkennbar, wird davon ausgegangen, dass Unbeteiligte in Ihrem Vertrauen auf den ursprünglichen Inhaber als Geschäftspartner geschützt werden müssen.

Gilt für mich der § 25 HGB auch, wenn ich kein eingetragener Kaufmann bin?

Grundsätzlich nicht. Falls das von Ihnen erworbene Unternehmen gar nicht als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist, also kein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB ist, findet die Regel der Haftung bei Firmenfortführung in der Regel keine Anwendung auf Sie.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Veräußerer als sogenannter „Kann-Kaufmann“ geführt wird, sich also freiwillig – ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein – im Handelsregister eintragen lassen hat.

Gilt für mich als Nachfolger die Haftung des § 25 HGB auch, wenn es sich um eine Schenkung handelt?

Grundsätzlich ja. Die Haftung gilt für zahlreiche Varianten der Eigentumsübertragung. Also neben dem Kauf auch für Tauschgeschäfte, Schenkungen oder Übertragungen zwischen der Personenhandelsgesellschaft (z.B. GbR oder oHG) und einem ihrer Gesellschafter.

Viele weitere hilfreiche Informationen zu der Problematik einer Schenkung im Zustand der Verschuldung finden Sie hier.


Erwerb eines Unternehmens aus  der Insolvenzmasse – gilt selbst hier vollumfänglich der § 25 HGB?

Bild von einem alten Gebäude mit Säulen

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

Dieser hat nämlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufgabe, den höchstmöglichen Erlös aus dem Vermögens des Insolvenzschuldners zu ziehen, um die Gläubiger befriedigen zu können. Da jedoch der Verkauf eines Unternehmens meist einen höheren Erlös verspricht als die Zerschlagung, ist der Insolvenzverwalter gerade am Verkauf des Unternehmens interessiert.

Näheres zum Insolvenzverwalter finden Sie hier.

Würde man § 25 I 1 HGB uneingeschränkt gelten lassen, würden dem Insolvenzverwalter unnötig Steine in den Weg gelegt. Niemand möchte ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse erwerben, bei dem er dann alle alten Verbindlichkeiten begleichen müsste. Deshalb schränkt die Rechtsprechung die Geltung des § 25 HGB insofern ein, als das § 25 HGB nicht anwendbar ist, wenn das Unternehmen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.

Sofern Sie also ein Unternehmen, das Teil einer Insolvenzmasse ist, von dem Insolvenzverwalter selbst erwerben möchten, gilt die Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht für Sie. Die Insolvenzgläubiger können somit bei dieser Erwerbsart nicht später an Sie herantreten und Forderungen geltend machen, vgl. BGH Urteil vom 11.4.88, II ZR 313/87, BGHZ 104, 151.

 Vorsicht: Kein genereller Ausschluss der Haftung bei Erwerb eines insolventen oder verschuldeten Unternehmens

Wir möchten unsere Mandanten allerdings auf folgendes aufmerksam machen: Der Anwendungsausschluss des § 25 Absatz 1 HGB bei Erwerb eines insolventen Unternehmens darf keinesfalls absolut verstanden werden.

Der Bundesgerichtshof macht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 23.10.2014 (BGH, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12) deutlich, dass die Haftung nicht ausgeschlossen wird, wenn das Unternehmen vom insolventen Schuldner selbst erworben wird.

Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn jemand verschuldet ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse aber nicht eröffnet wurde, und der Schuldner noch versucht, sein wertloses Unternehmen zu veräußern.

Die eingeschränkte Anwendung des § 25 HGB und damit ein Haftungsausschluss für den Erwerber gilt vielmehr nur bei

  • einem Erwerb aus der Insolvenzmasse
  • und bei Ableitung dieses Erwerbs vom Insolvenzverwalter

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie hier nachzulesen.

Wie kann ich einer Haftung für frühere Verbindlichkeiten entgehen?

Wenn Sie den Erwerb eines insolventen Unternehmens in Betracht ziehen, ist Vorsicht geboten.

Ihre Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ist wie oben beschrieben nur ausgeschlossen, wenn Sie das Unternehmen aus der Insolvenzmasse heraus erwerben.

Sofern Sie das Unternehmen also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben, gilt ihr Kauf nicht als Erwerb aus der Insolvenzmasse. Sie würden dann im Normalfall uneingeschränkt für alle früheren Verbindlichkeiten haften.

Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten in einer solchen Situation, das Unternehmen erst zu erwerben, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des bisherigen Inhabers tatsächlich offiziell eröffnet ist.

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens haben wir hier für unsere Mandanten beschrieben.

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass in der Praxis der Erwerb bzw. die tatsächliche Fortführung nicht immer eindeutig feststellbar sind.

Üblich ist es oft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens konkrete Erwerbsgespräche zu führen. Sogar Gespräche mit Lieferanten oder sogar Kunden können erfolgen. Hierbei sollten Sie jedoch unbedingt darauf achten, dass diese Beteiligung nicht schon als Ihre Fortführung des Unternehmens gewertet werden kann, denn dies könnte für Sie zu einer uneingeschränkten Haftung nach § 25 I 1 HGB führen.

Zudem sollte Ihr Erwerb eindeutig vom Insolvenzverwalter ableitbar sein. Veräußert der Insolvenzverwalter Ihnen das Unternehmen aus der Insolvenzmasse zwecks Gläubigerbefriedigung wird dies regelmäßig der Fall sein.

Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter bei Erwerb des Unternehmens aus der Insolvenzmasse sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite. Wir beraten unsere Mandanten gerne umfassend zu der Ausgestaltung dieser vertraglichen Vereinbarung.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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  • Ablauf der Regelinsolvenz
  • Fragen und Antworten zur Regelinsolvenz
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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-04-10 13:15:382019-11-15 14:26:27Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Pfändung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung

9. April 2015/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

ich möchte gerne mal wissen ob es nach der Erteilung auch von Anwalstseite möglich ist die Pfändung aufrecht zu erhalten (das Schreiben vom Gericht hab ich das alles beendet ist).Ist das rechtens?Ich wollte meinen Bausparvertrag kündigen da schrieb der Anwalt mal nach 3 Wochen das würde gehen wenn ich einen x..Betrag an die Gläubiger überweisen würde

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-04-09 22:05:482015-04-09 22:05:48Pfändung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung
Seite 266 von 305«‹264265266267268›»
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