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Archiv für die Kategorie: Privatinsolvenz

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Privatinsolvenz

Gläubigergruppen – Rechte und Pflichten

10. März 2017/2 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

In welche Gruppen lassen sich Gläubiger einteilen?

Für viele Privatpersonen und Selbstständige ist eine Insolvenz der wirtschaftlich sinnvollste Weg zur Entschuldung. Doch wie sieht es für die Gläubiger aus? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Gläubigergruppen, die regelmäßig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner anmelden bzw. anmelden können. Einige Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren eine höhere Zahlung aus der Insolvenzmasse als andere Gläubiger.


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Insolvenzgläubiger

Bild von einem Mann der stempelt

Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO.

Die erste Gruppe der Gläubiger sind die Insolvenzgläubiger. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist im § 38 InsO geregelt. Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzgläubiger werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher ist es wichtig, alle Gläubiger bei Antragstellung aufzuführen, damit diese die Möglichkeit haben, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie erhalten häufig eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung. Diese Quote nennt sich auch Insolvenzquote. Häufig ist diese Quote sehr niedrig und der Gläubiger erhält keine oder eine sehr kleine Befriedigung. Das liegt daran, dass die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, erst dann kommen die Insolvenzgläubiger. In einem solchen Fall kann auch über einen außergerichtlichen Fall vor einem Insolvenzverfahren oder über einen Vergleich in der Insolvenz nachgedacht werden.

Aussonderungsberechtigte Gläubiger

Die nächste Gruppe von Gläubigern sind die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Die Regelungen über die Gläubigergruppe finden sich in den §§ 47, 48 InsO. Diese Gläubigergruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dingliche oder schuldrechtliche Aussonderungsansprüche geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden oder Gläubiger, die schuldrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Diese Gläubigergruppe zählt daher nicht zur Gruppe der “Insolvenzgläubiger”, da ihre Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die Insolvenzmasse muss daher zu Beginn des Verfahrens vom Insolvenzverwalter um die Gegenstände der aussonderungsberechtigten Gläubiger bereinigt werden. Diese Gegenstände stehen nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.

Absonderungsberechtigte Gläubiger

Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO. Der überwiegende Anteil an Sicherungsnehmern sind absonderungsberechtigte Gläubiger. Hierzu zählen die Banken und Zulieferer, die ihre Forderungen über eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung haben sichern lassen. Personalsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Garantien, geben dem Sicherungsgeber kein Absonderungsrecht. Vielmehr sichert sich hier der Gläubiger dadurch ab, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält.

Massegläubiger

Massegläubiger haben sehr gute Aussichten auf eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung. Die Vorschriften über die Massegläubiger finden sich in den §§ 53 bis 55 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens. Als Kosten des Insolvenzverfahrens werden die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter bezeichnet. Außerdem gehören die Verbindlichkeiten dazu, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz eingegangen ist. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens Verträge mit Lieferanten abschließt, dann sind diese Forderungen Masseforderungen. Auf diese Weise wird häufig der Betrieb und eine mögliche Sanierung eines Unternehmens ermöglicht. Bei Verbraucherinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter in der Regel keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.

Nachrangige Insolvenzforderungen

Wer nachrangige Insolvenzforderungen anmeldet, der wird vermutlich kein Geld in der Insolvenz sehen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden nämlich erst dann befriedigt, wenn alle anderen ihr Geld bekommen haben. Dieser Fall tritt in einer Insolvenz faktisch nie ein. Bei nachrangigen Forderungen handelt es sich häufig um Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die der Gesellschaft (häufig einer GmbH oder einer UG) gewährt worden sind. Diese Gläubiger werden deshalb nachrangig behandelt, weil sie häufig das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung kannten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne entsprechende Beteiligungen werden häufig keine nachrangigen Insolvenzforderungen angemeldet.  Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den allerseltensten Fällen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.

Unterschiedliche Behandlung geboten

Gläubiger können in verschieden Gruppen eingeteilt werden und müssen daher sowohl im Insolvenzverfahren, als auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterschiedlich behandelt werden. Eine unkorrekte Einordnung und Behandlung des Gläubigers kann dazu führen, dass er bei Vergleichsverhandlungen das Angebot nicht annehmen wird oder gerichtliche Maßnahmen einleitet. Es ist daher immer ratsam, sich professionelle Unterstützung bei einem solchen Vorgehen zu suchen.


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P-Konto oder Nicht

9. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Ich bin mit einem kleinen Laden in die Insolvenz gegangen und dazu läuft die Privatinsolvenz. Zur Zeit habe ich ein P-Konto laufen auf dem mein monatliches Gehalt von knapp 900€ eingehen. Da meine Bank (Volksbank) immer wieder ärgert (habe geringe Überbeträge in den nächsten Monat hinein ohne über die 1073€ zu kommen und Bank gibt diese an den IV),riet mir ein Insolvenz-Anwalt dazu mein P-Konto aufzulösen und mir ein neues Guthaben Konto einzurichten (nicht als P-Konto). Gibt es Fälle in denen das Sinnvoll ist oder sollte man unbedingt das P-Konto behalten?

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-09 16:58:372017-03-09 16:58:37P-Konto oder Nicht

Muss mein Mann mein Gehalt an den Gläubiger zahlen?

8. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Mein Mann wurde von meinem Gläubiger aufgefordert, mein Gehalt ( wir haben ein gemeinsames Konto) an die zu überweisen. Mein Einkommen liegt im Monat durchschnittlich bei 520,00 €. Soll ich ein P-Konto einrichten? Ich habe seit letztem Jahr schon eine Eidesstattliche über eine Teilzahlung des Gläubigers in Höhe von 1000,00 € abgegeben. Aktuell besteht eine Teilforderung in Höhe von 4500,00 € zur Pfändung weswegen sie meinen Mann zur Zahlung meines Gehaltes auffordern. Dürfen die das überhaupt?

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-08 15:51:232017-03-08 15:51:23Muss mein Mann mein Gehalt an den Gläubiger zahlen?

Einkommen bzw Rente pfändbar?

7. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Ich bekomme seit 09/2000 etw 900,- Euro Rente und etwa 300,- Euro mtl als Zusatzrente, alpos insgesamt 1200,- Euro an Rente monatlich. Ich habe ein P-Konto, wobei auf der notwendigen Bescheinigung augrund meiner Heirat der Freibetrag für 2 Personen. Somit liege ich mit meiner Rente unter meinem Freibetrag. Meine Frau hat keine Arbeit und bekommt auch kein Arbeitslosengeld und kein Hartz. Sie bekommt allerdings 580 Euro an Unterhalt. Leider wurden die beiden Kinder meiner Frau nicht anerkannt, weil ich Ihnen zwar meinen namen übertragen habe, aber nicht adoptiert habe.
Nun habe ich 2 Fragen:
1. Sollte meine Frau (entweder nach meinem Insolvenzantrag, oder auch noch vorher) Arbeit finden, und somit eigenes Einkommen hätte, würde dies bei mir eingerechnet?
2- Spricht etwas dagegen, wenn ich während einer laufenden Insolvenz die beiden Kinder adoptieren würde?
Sie könnten mir mit den Antworten sehr helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Hardrath
P.S. Ich kann ab nächsten Monat leider erst wieder neu beginnen zu sparen, werde aber dann wegen meinem Insolvenantrag nochmals auf sie zukommen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-07 10:50:162017-03-07 10:50:16Einkommen bzw Rente pfändbar?

Umzug während einer Privatinsolvenz

6. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

ich habe zur Zeit 2 Wohsitze
Einen in Deutschland und einen in der Schweiz bei meiner
Tochter
Meine Insolvenz dauert noch 1 1/2 Jahre
Kann ich den deutschen Wohnsitz ohne Probleme
abmelden?
Mfg

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-06 13:43:422017-03-06 13:43:42Umzug während einer Privatinsolvenz

gemeinsame Eigentumswohnung bei Privatinsolvenz eines Partners

5. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,
Was passiert mit einer gemeinsamen Eigentumswohnung, wenn ein Ehepartner Privatinsolvenz anmeldet, weil sein Unternehmen insolvent wird. Die Wohnung ist noch kreditbelastet, Der Marktwert übersteigt das Kreditvolumen, das auf der Wohnung lastet um ca. das dreifache.

Kann das Paar gezwungen werden, die Wohnung zu verkaufen, um die Schulden zu tilgen?
Wird dann nur die Hälfte des Verkaufswertes zur Deckung der Schulden verwendet und die andere Hälfte verbleibt beim Partner (Annahme der Partner haftet nicht für die Schulden des Partners, da sie nicht zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes entstanden sind, sondern durch des dessen unternehmerische Tätigkeit).

Würde diese Wohnung in die Zwangsversteigerung gehen oder wie lange hätte man Zeit den Verkauf selbst zu organisieren?

Hier ist vielleicht noch ein Sonderfall. Der insolvente Partner besitzt noch alleine eine weitere Eigentumswohnung. Würde diese vorrangig zur Tilgung der Schulden gepfändet/zwangsversteigert?

Vielen Dank

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-05 06:43:532017-03-05 06:43:53gemeinsame Eigentumswohnung bei Privatinsolvenz eines Partners

GmbH/UG Insolvenz: Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit

3. März 2017/2 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

GmbH/UG Insolvenz: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit für den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.

Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).


Inhalt dieser Seite:

  • GmbH/UG insolvent: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit
  • Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend
  • Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH/UG Insolvenz
  • Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend

Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele  Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.

Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH / UG Insolvenz

Bild von einem Pfeil an der Wand

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung Kosten ausreicht.

Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..

Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen

Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.

Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen

Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:

  • Schulden der GmbH / UG muss der Geschäftsführer trotz Einstellung nicht tragen
  • Schulden, für die der Geschäftsführer die private Haftung übernommen hat, sollten beglichen werden – wenn kein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt worden ist

Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.


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Riester-Rente

3. März 2017/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Ich bin derzeit in der Wohlverhaltensphase der Privatisolvenz. Da ich am Jahresende in Vollzeitrente gehen werde, habe ich die Möglichkeit, meine kleine Rieste-Rente zur Jahresmitte auszahlen zu lassen ( 2500€ ). Kann ich über diese Auszahlung voll verfügen oder besteht die Gefahr, dass der Betrag gepfändet wird? Wie sieht es mit der Versteuerung aus?

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-03 13:17:322017-03-03 13:17:32Riester-Rente

Reform der Insolvenzanfechtung voraussichtlich im September 2017

3. März 2017/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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Reform der Insolvenzanfechtung 2017: Verkürzung von 10 auf 4 Jahre und die weiteren Änderungen

Die Bundesregierung will rechtliche Unsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen ausbessern. Der entsprechende Gesetzesentwurf fand mehrheitliche Zustimmung im Bundestag, wie durch die Internetpräsenz des Bundestags bekannt gegeben wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung war eine zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.


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Zügiges „Inkrafttreten“ wird erwartet

In Kraft treten wird die beschlossene Gesetzesreform allerdings erst, wenn sie den Bundesrat ohne Widerspruch passiert hat. Da die Bundesregierung mit der Gesetzesreform einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags nachkommt, dürfte kein Gegenwind seitens des Bundesrats zu erwarten sein. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf noch vor dem Ablauf der Legislaturperiode im September 2017 in Kraft treten wird. Bis dahin gilt weiterhin das alte Recht.

Die Hintergründe und Ziele der Reform

In der Vergangenheit beklagten immer mehr Stimmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft „unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken“ im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Im Mittelpunkt der Kritik stand vor allem die Praxis der sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO).

Belastungen für den Geschäftsverkehr sind insbesondere durch mangelnde Rechtsklarheit und fehlende Rechtssicherheit entstanden. Grund hierfür waren die bisher unklaren Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts und die ausufernde Rechtsprechung dazu. Mit der Gesetzesreform möchte die Bundesregierung die Risiken für die Wirtschaft und Wissenschaft deutlich minimieren. Der Gesetzesentwurf hat aus diesem Grund u.a. die bessere Kalkulierbarkeit der Vorsatzanfechtung und die Ausdehnung des sog. Bargeschäftsprivilegs zum Gegenstand. Hierdurch sollen vollstreckende Gläubiger besser vor einer Anfechtung ihres errungenen Vollstreckungserfolgs geschützt werden. Zukünftig sollen auch Gläubiger, die einen Gläubigerantrag stellen, besseren Schutz vor Anfechtungen und unwirtschaftlichem Handeln des Schuldners geschützt werden.

Hierneben hat die Bundesregierung weitere Gesichtspunkte im Blickfeld. Mit der Reform möchte sie

“gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten” – wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheiten und dem angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern soll auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt werden. Hierzu werden dem Fiskus und den Trägern der Sozialversicherungen keine Sonderrechte gegenüber anderen Gläubigern zugesprochen.

Mit der Gesetzesreform sollen zudem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besseren Schutz vor Arbeitsentgeltrückforderungen des Insolvenzverwalters erfahren. Aus diesem Grund werden strengere Anfechtungsregelungen diesbezüglich eingeführt. Eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll somit vermieden werden.

Mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung ferner ein Entgegenwirken gegen Anfechtungsverschleppungen und den damit verbundenen Zinsanreiz und -gewinn im Blick. Hierzu sollen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung in einzelnen Punkten deutlich erschwert werden.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick

Mit dem Gesetzesentwurf strebt die Bundesregierung keine grundlegende Neuordnung im Insolvenzanfechtungsrecht an. Vielmehr handelt es sich um eine „punktuelle Neujustierung“, wie die Bundesregierung schreibt.

Erschwerung der Insolvenzanfechtung

In den Mittelpunkt der Gesetzesreform stellt die Bundesregierung die Erschwerung der Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter (§ 133 Absatz 1 InsO).

Hierzu wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung für Rechtshandlungen, die möglicherweise der Vorsatzanfechtung unterliegen können, bei sog. Deckungshandlungen von 10 auf 4 Jahre verkürzt.

Hinter dem Begriff der Deckungshandlung verbirgt sich eine Rechtshandlung des Schuldners, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigeranspruchs dienlich ist. Durch diese Neuregelung wird das zeitliche Risiko einer Anfechtung deutlich minimiert. In exemplarischen Sonderkonstellationen der Vorsatzanfechtung wird die 10-Jahres Frist allerdings weiterhin Bestand haben.


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Verzinsung des Anfechtungsanspruchs

Taschenrechner und Stift liegen auf einem Block

Mit einem außergerichtlichen Schuldenplan können Sie eine drohende Insolvenz abwenden.

Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs.

Unter den bisher geltenden Regelungen konnte der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Zuwarten deutlich mit Zinsen speisen. Hierzu musste er die Geltendmachung der begründeten Anfechtungsansprüche lediglich kurz vor dem Verjährungsfristende vornehmen.

Durch die Gesetzesreform sollen Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Vielmehr erst ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 291 BGB. Der Zahlungsverzug tritt regelmäßig mit der Mahnung durch den Insolvenzverwalter ein.

Durch diese Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Interessenausgleich. Der Zinsanreiz durch die verzögerte Geltendmachung und die daraus übermäßigen Zinsbelastungen des Rechtsverkehrs dürften damit der Vergangenheit angehören.

Fallgruppe der Zahlungserleichterungen

Auch in der Fallgruppe der Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) soll ein angemessener Interessenausgleich zugunsten der Gläubiger durch eine entsprechende Regelung hergestellt werden.

Hierzu führt die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf eine zusätzliche Hürde im Bereich der Vorsatzanfechtung ein. Für Zahlen, die der Schuldner vor der Insolvenzantragstellung im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen geleistet hat, wird zukünftig vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung kann der Insolvenzverwalter durch Beweisvortrag widerlegen. Zum Vergleich: Nach dem alten Recht reichte das Vortragen von bloßen Indizien aus, um solche Zahlungen anzufechten.

Durch diese Neuregelung ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für die Gläubiger. Künftig soll hierdurch für sie gewiss sein, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Schuldner für sich allein genommen noch keine Vorsatzanfechtung begründen wird.

Änderungen bei Anfechtungen bei kongruenten Deckungshandlungen

Eine weitere Änderung betrifft die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen – sprich Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Rechtsanspruch hatte und die der Schuldner in der geschuldeten Art und Weise im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht hat.

Die Anfechtung dieser kongruenten Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zukünftig nur noch durchführen, wenn seitens des Gläubigers positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers über die Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner vermuten. Vorher genügte bereits die Behauptung vermeintlicher Indizien für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Durch die Neuerungen der Gesetzesreform werden die Darlegungsvoraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen somit erschwert.

Vorsatzanfechtung von Bargeschäften

Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Vorsatzanfechtung von sog. Bargeschäften (§ 142 InsO) weiter eingeschränkt.

Demnach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO gegeben sind (sog. Bargeschäftsprivileg). Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass seitens des Schuldners unlauteres Handeln vorlag.

Mit der weiteren Voraussetzung des unlauteren Handelns seitens des Schuldners, erschwert der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften deutlich. Die Neuregelung sorgt für Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sorgt somit für Rechtssicherheit bei den Anwendern.

Erweiterung des Bargeschäftsprivilegs für Arbeitsentgelte

Durch die Gesetzesreform soll das Bargeschäftsprivileg unter gewissen Voraussetzungen auch für erbrachte Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern

Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, wenn zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitslohns ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

Mit dieser neuen Regelung möchte der Gesetzgeber den Rechtsunsicherheiten seitens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegenwirken. In der Vergangenheit entstanden hier besondere Ungewissheiten, da unklar war unter welchen Voraussetzungen ein verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.

Stärkung des Gläubigerantragsrechts

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Stärkung des Gläubigerantragsrechts. In Zukunft soll der Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Insolvenzantragsteller beglichen hat. Das Insolvenzverfahren soll in Zukunft zulässig bleiben. Durch Begleichung der Schuld wird es nicht notwendigerweise zur sofortigen Beendigung des Verfahrens kommen.

In der Vergangenheit führte die bisherige Rechtslage dazu, dass ein Gläubiger, der Kenntnis über die insolvente Lage des Schuldners hatte, erst mit einem zweiten Antrag durchdringen konnte, soweit der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der Forderung abwenden konnte. In der Zwischenzeit konnte der insolvente Schuldner weiter wirtschaften. Dies führte zu erheblichen Schäden seitens der Gläubiger und des Rechtsverkehrs.

Ein weiterer Nachteil bestand in einem gewissen Anfechtungsrisiko. Wendete der Schuldner das Insolvenzverfahren durch die Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers ab, stellte dieser einen Erledigungsantrag. In der Praxis kam es dann nicht allzu selten zu einem erneuten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter konnte dann die im Rahmen des ersten Antrags geleisteten Zahlungen durch den Schuldner anfechten. Diese Anfechtungshandlungen gingen dann zu Lasten des Gläubigers.

Mit der Änderung des Antragsrechts (§ 14 InsO) möchte der Gesetzgeber insbesondere Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einräumen. Die zuvor genannten Nachteile und Anfechtungsrisiken sollen durch die Neuregelung der Vergangenheit angehören.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-03-03 12:23:432020-09-04 14:24:19Reform der Insolvenzanfechtung voraussichtlich im September 2017

Privatinsolvenz und Erbe

2. März 2017/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

Guten Tag,
mein Vater ist in der Wohlverhaltensphase verstorben.
Ich selbst habe Hartz4 und ein Problem:
Erbe ablehnen und ich bin ein Sozialbetrüger für das Jobcenter.
Erbe annehmen und die Schulden übernehmen somit selbst in Insolvenz ?
Was soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Marzahn

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-03-02 10:33:282017-03-02 10:33:28Privatinsolvenz und Erbe
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