Unterhalt in Privatinsolvenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Privatinsolvenz zählt meine Frau als Unterhaltpflichtig bei 600 € Netto, wie hoch sind die Grenzen für Unterhalt?
MfG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Privatinsolvenz zählt meine Frau als Unterhaltpflichtig bei 600 € Netto, wie hoch sind die Grenzen für Unterhalt?
MfG
Mit dem neuen Jahr 2017 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Einige Neuerungen – darunter u.a. die Anhebung des Mindestlohns, eine „neue“ Düsseldorfer Tabelle und der leichte Anstieg der Hartz IV Leistungen der Jobcenter – stehen für Verbraucher an.
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Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:
Die aktuelle und „neue“ Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde im November 2016 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und gilt vom 01.01.2017 bis voraussichtlich zum 31.12.2017 bundesweit. Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle vor allem getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denn sie gilt als Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Bundesweit wird sie zur Bestimmung wie viel Unterhalt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt monatlich mindestens zahlen muss herangezogen. Die sogenannten „Bedarfssätze“ wurden für Jungen und Mädchen aus Trennungsfamilien durch die „neue“ Düsseldorfer Tabelle erhöht. Ab dem 01. Januar 2017 erhalten unterhaltsberechtigte Kinder durch die höheren Mindestunterhaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mehr Geld. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Alter des Kindes und dem elterlichen Einkommen abhängig sein.
Den Unterhaltspflichtigen selbst steht ein sogenannter „Selbstbehalt“ zu. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgebraucht werden muss und dem zum Unterhalt Verpflichteten alleine zusteht. Die aktuellen Selbstbehalte:
Mit Beginn des neuen Jahres verzeichnet das Kindergeld einen leichten Anstieg. Derzeit beträgt das Kindergeld
Neben dem Kindergeld verzeichnet auch der Kinderfreibetrag einen Anstieg um 108 € und liegt somit ab Januar 2017 bei 4.716 €.
Mit den Änderungen im neuen Jahr erhöht sich auch der monatliche Kinderzuschlag auf maximal 170 €.
Der Kinderzuschlag steht unter gewissen Umständen Elternpaaren und Alleinerziehenden zu, die finanziell bedürftig sind. Die konkrete Höhe des monatlichen Kinderzuschlages hängt von dem monatlichen Einkommen der Eltern ab.
Anhebung des Mindestlohns, ALGII/Hartz 4, Kindergelds und der Werte der Düsseldorfer Tabelle
Gute Nachrichten gibt es für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (ALG II / Hartz 4). Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, leicht an. Beschlossen wurde das entsprechende Gesetz durch den Bundestag am 01. Dezember 2016 und gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe.
Ab Januar 2017 steigt der Hartz IV Regelsatz für einen Alleinstehenden von 404 € um 5 € auf 409 € pro Monat. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 368 € monatlich. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Anstieg von 4 €.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bleibt der monatliche Regelsatz des Sozialgeldes unverändert bei 237 €. Der durch die Neuerungen im Jahr 2017 stärkste Anstieg zeigt sich bei den Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für diese Altersgruppe steigt der Regelsatz um 21 € auf 291 € monatlich. Grund für diesen Anstieg ist der neuberechnete Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke, der deutlich höher ausfiel als in den bis dahin erfolgten Berechnungen. Für Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Regelsatz um 5 € auf 311 € angestiegen.
Auf den Vorschlag der Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hin steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Deutschlandweit profitieren etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer/innen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze.
Erhalten können den Mindestlohn weiterhin alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Die bis dato bestehenden Ausnahmen bleiben auch im Jahr 2017 weiter bestehen. So bleiben Praktikanten oder Ehrenamtliche beispielsweise weiterhin vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.
Für Minijobber gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn ebenfalls, allerdings ist die Prämisse der Höchstgrenze des Verdiensts von 450 € monatlich weiterhin einzuhalten.
Hallo. Ich bekomme hartz 4. Meine Insolvenz ist Ende Mai 2017 zu Ende nach 6 Jahren. Wie sieht das aus mit den Prozesskosten? Muss ich die zahlen? Ich wüsste nicht ‘wie’bei so geringem Einkommen. Was könnte ich tun? Muss ich einen Antrag stellen auf Stundung? Wenn ja, vorher schon oder erst bei Ablauf der Insolvenz?
Sehr geehrte Damen und herren,
am 30.11.2012 habe ich Privatinsolvenz eingeleitet meine Frage wäre wenn ich jetzt in ein Grundbuch eingetragen würde also das dient für mein späteres Erbe würde das jetzt noch in die Insolvenz kommen oder nicht.Was würde ich verlieren oder darf ich das jetzt überhaupt schon ? Wann würde denn soetwas nichts mehr ausmachen also zu welchem Zeitpunkt.Wenn ich die Restschuldbefreiung bekomme vom Gericht kann ich dann damit schon meine Schufa bereinigen lassen ? Oder sind es danach tatsächlich nochmal 3 Jahre bis ich das dann machen kann ?
Vielen Dank für eine Antwort
Der Insolvenzverwalter erhält u.a. eine Vergütung von 40% der Insolvenzmasse (bei Masse bis 25.000 Euro). Der Treuhänder (wenngleich diieselbe Person) wird während der Wohlverhaltensperiode in der Regel mit 5% (mind. 119€ / Jahr) der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge vergütet.
Meine Frage:
Beinhaltet die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zum Ende des Insolvenzverfahrens (in meinem Fall etwa 1 Jahr nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) bereits die gesamte Vergütung des Insolvenzverwalters – oder wird dessen ‘endgültige’ Vergütung erst am Ende der Wolhverhaltensperiode festgesetzt und die bereits der Masse entnommene Vergütung (Schlussrechnung am Ende des Insolvenzverfahrens) zum Abzug gebracht?
Mit anderen Worten: Gibt es zweimal eine Schlussrechnung des Insolvenzverwalters oder ist mit 40% der Insolvenzmasse nur die Masse gemeint, die bis zum Ende des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, also ohne die in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge (welche m.E. ja auch zur Insolvenzmasse zählen)?
habe ca 10.000 € schulden habe neue arbeit und verdiene jetzt ca 2000 € meine pfändungsgrenze is bei 1468 weil ich ein kind habe und unerhat zahle mein neuer chef is nicht begeistert von der insolvenz weil dadurch viele arbeit bei ihm is will jetzt raus und meine schulden so wieder ab bezahlen geht das
Die Reform des Privatinsolvenzverfahrens im Jahr 2014 brachte einige Vorteile für die betroffenen Insolvenzschuldner. Die am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen sorgen nach wie vor für reges Interesse in der Öffentlichkeit.
Diese weithin unbekannte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens besagt nach § 213 Absatz 1 InsO:
„Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.“
Demnach können Sie die vorzeitige Beendigung Ihres Insolvenzverfahrens auf einen Antrag hin erzielen, wenn alle Insolvenzgläubiger dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis über die Aufhebung des Verfahrens erklärt haben. Dieses Einverständnis erteilen die Gläubiger im Allgemeinen erst, wenn sie sich mit Ihnen über ein attraktives Vergleichsangebot geeinigt haben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung ist der Ablauf der Anmeldefrist.
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Mit dem Vergleichsangebot sollten Sie alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind nachträglich bekannt gewordene Gläubiger.
Glückt Ihr Vergleich, können Sie den Antrag auf Einstellung Ihres Insolvenzverfahrens stellen und die Vergleichszustimmungen der Gläubiger beifügen. Die Insolvenzgläubiger können anschließend ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens dem Gericht gegenüber mitteilen.
Im Allgemeinen erklären die Gläubiger ihr Einverständnis über die vorzeitige Aufhebung des Verfahrens erst, wenn sie sich mit einem Dritten über eine attraktive Vergleichszahlung geeinigt haben.
In der Praxis verfügen viele Schuldner während eines Insolvenzverfahrens selbst nicht über die finanziellen Mittel um einen solchen Vergleich in die Wege zu leiten. Doch nicht nur aus diesem Grund sollten Sie mit Ihrem Vergleichsangebot klarstellen, dass die Vergleichssumme durch einen Dritten beglichen wird. Mit dieser Vorgehensweise können Sie der Gefahr von Gläubigerungleichbehandlungen entgegenwirken. Solche könnten sonst neben der Anfechtbarkeit des Vergleichs auch die Versagung der Restschuldbefreiung mit sich bringen.
Die Zustimmung der Gläubiger muss hervorbringen, dass
Anders als bei weiteren Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, reicht hier die prozessrechtliche Einverständniserklärung jedes Gläubigers aus. Ein Nachweis über die Befriedigung der einzelnen Forderungen muss nicht erbracht werden.
Das Gesetz sieht keine besondere Form für die Zustimmung zur Aufhebung des Verfahrens der Gläubiger vor. Sie kann deshalb
Es empfiehlt sich stets die Schriftform.
Das Gericht überprüft in jedem Fall von Amts wegen die Prozessfähigkeit des zustimmenden Gläubigers. Erfolgt die Zustimmung durch einen Dritten überprüft das Gericht dessen Bevollmächtigung.
In einem Vergleichsangebot wird empfohlen, alle Gläubiger mit einer einheitlichen Vergleichsquote zu berücksichtigen.
Eine Besonderheit gilt bei absonderungsberechtigten Gläubigern. Dies sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein Sicherungsrecht gesichert sind. Dieses Recht bringt den Gläubigern den Vorteil, dass Sie bevorzugt (=abgesondert) aus dem Verwertungserlös befriedigt werden. Die bevorzugte Befriedigung kann aufgrund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Die Besonderheit besteht darin, dass das Insolvenzgericht bei absonderungsberechtigten Gläubigern, die nicht gleichzeitig auch Insolvenzgläubiger sind, ein Zustimmungserfordernis anordnen kann. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur dann als Insolvenzgläubiger anzusehen, wenn Sie als Schuldner ihnen gegenüber persönlich haften. Liegt eine solche persönliche Haftung nicht vor, kann trotzdem das Interesse der Verfahrensfortführung seitens der Absonderungsgläubiger bestehen. Beispielsweise wenn eine Gesamtverwertung der belasteten Gegenstände für die Absonderungsgläubiger von Vorteil wäre. Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht das Zustimmungserfordernis anordnen.
Das Gericht kann ebenfalls über die Erforderlichkeit der Zustimmung von Gläubigern entscheiden, deren Forderung von Ihnen oder dem Insolvenzverwalter bestritten wurden.
Bislang umstritten ist, ob das Gericht im Rahmen der Insolvenzverfahren die nachrangigen Gläubiger zur Forderungsanmeldung auffordern muss. Nachrangige Gläubiger sind etwa Gläubiger von Geldstrafen und -bußen sowie Ordnungs- und Zwangsgeldern. Diese Gläubiger sollten auch zur Zustimmung aufgefordert werden.
Der BGH hat im Jahr 2011 entschieden, dass Ihnen bei dieser Form der vorzeitigen Verfahrensbeendigung auf Antrag hin durch Vergleich die Restschuldbefreiung zu erteilen ist (BGH, Beschluss vom 29.9.2011 – IX ZB 219/10 –). Vorausgesetzt
gewährleisten die Bezahlung der ausgehandelten Vergleichszahlungen sowie der Verfahrenskosten und sonstigen Masseansprüchen.
Der Insolvenzverwalter muss vor der Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten und die unstreitigen Masseansprüche berichtigen und Sicherheiten für die streitigen Masseansprüche leisten (vgl. § 214 Absatz 3 InsO).
Eine vorzeitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist für Sie nicht möglich? Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Ablauf der Privatinsolvenz wissen müssen.
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Hallo,
im Fragebogen wird gefragt ob man selbsständig ist oder war, zählt da auch ein Kleingewerbe dazu?
Mfg
M.Senger
Sehr geehrter Herr Gendler,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Ich möchte mir mit den unpfändbaren Teil meines Arbeitslohnes ein Motorrad kaufen und dieses auf meinen Namen zulassen. Das Geld habe ich gespart und könnte es bar bezahlen.
Hier meine Frage: Muss ich meinem Treuhänder davon unterrichten? Und laufe ich Gefahr, das es mir weggenommen wird.
P.S. Ich besitze auch ein Auto, welches ich für meinen Arbeitsweg brauche.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Birke
In Deutschland sind immer mehr Haushalte und Verbraucher überschuldet. Dies geht aus dem fünften Armutsbericht der Bundesregierung hervor, aus dem bereits brisante Details bekannt geworden sind. Vorgestellt werden soll der Armutsbericht erst im Jahr 2017.
Die „Bild“-Zeitung berichtet unter Berufung auf den Armutsbericht der Bundesregierung, dass im vergangenen Jahr 2015 etwa 2,05 Millionen deutsche Haushalte als überschuldet galten. Insgesamt betroffen seien knapp 4,17 Millionen Menschen. Im Bericht heißt es laut der Zeitung weiter:
„Ein Trend, nach dem seit 2006 ein stetiger Anstieg zu verzeichnen ist, setzt sich fort.“
Die Tendenz der überschuldeten Haushalte folgt somit einem anhaltend ansteigenden Trend. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die laufenden Kosten nicht mehr aus den regelmäßig erzielten Einnahmen gedeckt werden können.
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Bereits Ende Oktober 2016 drangen erste Zahlen aus einer Analyse an die Öffentlichkeit. Erstellt wird diese Analyse alle paar Jahre von gut hundert Experten für die Bundesregierung. Der Analyse folgend ist in Deutschland immer noch jedes 20. Kind mit Armut konfrontiert.
Laut dem Bericht habe sich die Armutsrisikoquote von Kindern seit dem Anstieg bis Mitte des letzten Jahrzehnts nicht weiter erhöht. Weiter heißt es im Bericht:
„Nur wenige Kinder in Deutschland leiden unter materieller Not“
Dem Bericht nach seien circa 5 % der Kinder betroffen, wenn der Anteil der Haushalte mit „einem beschränkten Zugang zu einem gewissen Lebensstandard“ betrachtet würde. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt von etwa 9 % liegt Deutschland deutlich geringer.
Dennoch unterliegen laut dem Bericht circa 2,4 Millionen Kinder einem gewissen Armutsrisiko. Das entspricht etwa mehr als einem Fünftel von den hierzulande insgesamt 12,9 Millionen Kindern. Das Risiko besteht, weil die betroffenen Kinder in Haushalten leben, in denen über weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens verfügt wird.
In Deutschland ist jedes zweite Kind mit Armut konfrontiert.
Am höchsten ist das Armutsrisiko bei Kindern, deren Elternteile beide ohne Arbeit seien – derzeit betroffen sind hiervon knapp 1 Millionen Kinder. In dieser Konstellation liege die Quote ungefähr bei 60 %. Ist bereits ein Elternteil in Vollzeit beschäftigt, fällt das Armutsrisiko für Kinder laut dem Entwurf des Berichts deutlich auf knapp 15 %. Ein deutlicher Unterschied besteht bei Kindern, deren Eltern beide in Vollzeit erwerbstätig sind. In dieser Konstellation, die bei knapp jeder siebten Paarfamilie vorkommt, seien es nur noch knapp 3 %.
Positiv verhält sich laut Berichtsentwurf die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Bedarfsgemeinschaften mit Hartz IV beziehenden Personen leben. Diese Zahl sei zwischen 2010 und 2015 um knapp 5 % gesunken.
Grund für Überschuldung immer öfter Einkommensarmut
Als Grund für die Überschuldungssituation in Deutschland sei nach dem Bericht immer mehr die Einkommensarmut anzusehen, obwohl das Einkommen der Deutschen in den letzten Jahren um durchschnittlich 10,7 % angestiegen ist. Am Ende der Einkommensskala leben dennoch weiterhin fast acht Millionen Menschen von der Mindestsicherung.
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E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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